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   FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06 (https://dejure.org/2010,9975)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.11.2010 - 5 K 2737/06 (https://dejure.org/2010,9975)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. November 2010 - 5 K 2737/06 (https://dejure.org/2010,9975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibung einer 100%-igen GmbH-Beteiligung bei Dauerverlusten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 882
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.10.1972 - IV R 37/68

    Bilanzstichtag - Verluste einer Kapitalgesellschaft - Organverhältnis mit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Unter Tz. 1.8 und 1.9 begründete der Außenprüfer die Wertaufholungen insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 17. September 1969 (BStBl II 1970, 48) und vom 12. Oktober 1972 (BStBl II 1973, 76 ) damit, dass die Beteiligungen an 100%-igen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, und des Weiteren mit dem zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapital der beiden Beteiligungsgesellschaften.

    Der Außenprüfer habe die vorgenommene Wertaufholung damit begründet, dass bei beiden Gesellschaften ein über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegender Substanzwert vorhanden gewesen sei und die seit 1995 angefallenen Verluste keinen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellten (Abschn. 60 KStR, BFH-Urteile vom 17. September 1969, BStBl II 1970, 48 und vom 12. Oktober 1972, BStBl II 1973, 76 ).

    Der BFH begründe seine Auffassung, dass während des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrages verlustbedingte Teilwertabschreibungen des Organträgers auf dessen Beteiligung an der die Verluste erwirtschaftenden Organgesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen seien, damit, dass diese Verluste infolge der Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen und sich auf das Ergebnis des Organträgers auswirken würden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1972, a.a.O.).

    Denn Teilwertabschreibungen auf Organbeteiligungen seien, wie in der Rechtsprechung mehrfach betont worden sei, nur mit Einschränkungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1969, a.a.O. und vom 12. Oktober 1972, a. a. O.).

    b) In dem Urteil vom 12. Oktober 1972 hob der BFH hervor ( IV R 37/68, BStBl II 1973, 76 ), dass vor dem Bilanzstichtag erlittene und nach diesem zu erwartende Verluste einer Kapitalgesellschaft, die zu einem anderen Unternehmen in einem Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag steht, beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung, der unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft liegt, unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwerts nicht rechtfertigen können.

    Bei dieser zum maßgeblichen Bilanzstichtag gebotenen Abwägung der für ein Andauern der Wertminderung sprechenden Gründe gegenüber denen, die gegen ein Fortdauern der Minderung des Teilwertes sprechen, hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren und in seiner Einspruchsentscheidung zunächst unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 17. September 1969 (I 170, 65, a. a. O.) und vom 12. Oktober 1972 ( IV R 37/68, a. a. O.) rückbetrachtend lediglich die gegen eine voraussichtlich andauernde Wertminderung sprechenden Gründe angeführt und im Wesentlichen allein auf die Wertaufholung in den Jahren nach der Teilwertabschreibung und vor dem Abschluss der Ergebnisabführungsverträge abgestellt, während er die vorliegend zum maßgeblichen Bilanzstichtag gebotene prognostische Betrachtung bei der von ihm vorgenommenen Wertaufholung der Beteiligungen an der G GmbH und der T GmbH zum 31. Dezember 1999 vernachlässigt hat.

    e) Ungeachtet der Urteile des BFH vom 17. September 1969 und vom 12. Oktober 1972 (I 170/65, a. a. O. und IV R 37/68, a. a. O.), die eine Teilwertabschreibung unter den Substanzwert im Falle eines Organschaftsverhältnisses mit Ergebnisabführungsvertrag bei 100%-iger Beteiligung - wie im Streitfall - von vornherein ausschließen, sprechen bereits die unter a) bis d) aufgeführten Gründe dafür, dass aus der Sicht des Bilanzstichtages zum 31. Dezember 1999 und bei den im Streitfall an diesem Stichtag zu berücksichtigenden Prognosemöglichkeiten keine Gründe dafür sprechen, dass vorliegend eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorgelegen hat.

  • BFH, 17.09.1969 - I 170/65

    Kapitalgesellschaft - Buchwert einer Beteiligung - GmbH - Substanzwert -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Unter Tz. 1.8 und 1.9 begründete der Außenprüfer die Wertaufholungen insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 17. September 1969 (BStBl II 1970, 48) und vom 12. Oktober 1972 (BStBl II 1973, 76 ) damit, dass die Beteiligungen an 100%-igen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, und des Weiteren mit dem zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapital der beiden Beteiligungsgesellschaften.

    Der Außenprüfer habe die vorgenommene Wertaufholung damit begründet, dass bei beiden Gesellschaften ein über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegender Substanzwert vorhanden gewesen sei und die seit 1995 angefallenen Verluste keinen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellten (Abschn. 60 KStR, BFH-Urteile vom 17. September 1969, BStBl II 1970, 48 und vom 12. Oktober 1972, BStBl II 1973, 76 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1969, a. a. O.) werde der Substanzwert der Organgesellschaft während des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrages konserviert, aber nicht erhöht.

    Denn Teilwertabschreibungen auf Organbeteiligungen seien, wie in der Rechtsprechung mehrfach betont worden sei, nur mit Einschränkungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1969, a.a.O. und vom 12. Oktober 1972, a. a. O.).

    a) In den älteren Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 1969 und 1972, auf die sich zunächst sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in ihrem außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr bezogen haben, entschied der BFH mit Urteil vom 17. September 1969 ( I 170/65, BStBl II 1970, 48), dass eine Kapitalgesellschaft wegen der Verluste einer GmbH, die sie als Beteiligung hält, keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen kann, wenn sie den Substanzwert der Beteiligung nach der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt hat und ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht.

    e) Ungeachtet der Urteile des BFH vom 17. September 1969 und vom 12. Oktober 1972 (I 170/65, a. a. O. und IV R 37/68, a. a. O.), die eine Teilwertabschreibung unter den Substanzwert im Falle eines Organschaftsverhältnisses mit Ergebnisabführungsvertrag bei 100%-iger Beteiligung - wie im Streitfall - von vornherein ausschließen, sprechen bereits die unter a) bis d) aufgeführten Gründe dafür, dass aus der Sicht des Bilanzstichtages zum 31. Dezember 1999 und bei den im Streitfall an diesem Stichtag zu berücksichtigenden Prognosemöglichkeiten keine Gründe dafür sprechen, dass vorliegend eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorgelegen hat.

  • BFH, 27.07.1988 - I R 104/84

    Vermutung - Beteiligung - Teilwert - Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens seien nämlich nicht nur die Ertragslage und die -aussichten, sondern auch der Vermögenswert und der Funktionswert des Beteiligungs-Unternehmens für die Wertzumessung entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl II 1989, 274 ).

    Diese Entscheidung knüpft an die Urteile des BFH vom 27. Juli 1988 und vom 7. November 1990 an (I R 104/84, BStBl II 1989, 274 und I R 116/86, BStBl II 1991, 342 ).

    Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung sind in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter den derzeitigen Anschaffungskosten liegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.).

    Zum anderen hat der BFH wiederholt hervorgehoben, dass für den Wert eines Beteiligungs-Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und seine funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund für die Wertzumessung entscheidend sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.; vom 7. November 1990, I R 116/86, a. a. O. und vom 28. April 2004, I R 20/03 a. a. O.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    b) Nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 ( IV R 62/06, BFH/NV 2009, 1307) liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist.

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 ( I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

    Für die Streitfrage, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorzunehmen gewesen ist, ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob aus der Sicht des maßgeblichen Bilanzstichtages - hier dem 31. Dezember 1999 - eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorgelegen hat.

    Im Wege der Prognose ist zu prüfen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob zum maßgeblichen Stichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, a. a. O.).

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 ( I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

    c) Mit Urteil vom 26. September 2007 hat der BFH entschieden ( I R 58/06, BStBl II 2009, 274), dass es sich bei dem Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG zwar um denselben Ausdruck wie in § 341b HGB handelt, dieser jedoch eine eigenständige steuerliche Regelung darstellt, die losgelöst vom Handelsrecht auszulegen ist.

    f) Unter Berücksichtigung all dieser bei der Bestimmung des Teilwertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH zu beachtenden Gesichtspunkte kann aufgrund objektiver Anzeichen aus der Sicht des Bilanzstichtages zum 31. Dezember 1999 nicht von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten der Beteiligungen ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, a. a. O.).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Mit Urteil vom 24. April 2007 hat sich der BFH ausführlich zu den mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen und zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift befasst (BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06, BStBl II 2007, 707 ).

    Das bedeutet, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 12).

    Hierbei bedarf es keiner Klärung, in welchem Umfang die Steigerung des Teilwerts der Beteiligung vorliegend erst im Streitjahr selbst - als Erstjahr der Geltung des Wertaufholungsgebots - und in welchem Umfang sie bereits in früheren Veranlagungszeiträumen eingetreten ist (BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 25).

  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Sie verweise insoweit auf die ergänzenden Ausführungen des BFH zum Teilwertbegriff in seiner Entscheidung vom 7. November 1990, I R 116/86.

    Diese Entscheidung knüpft an die Urteile des BFH vom 27. Juli 1988 und vom 7. November 1990 an (I R 104/84, BStBl II 1989, 274 und I R 116/86, BStBl II 1991, 342 ).

    Zum anderen hat der BFH wiederholt hervorgehoben, dass für den Wert eines Beteiligungs-Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und seine funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund für die Wertzumessung entscheidend sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.; vom 7. November 1990, I R 116/86, a. a. O. und vom 28. April 2004, I R 20/03 a. a. O.).

  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    d) In der Entscheidung vom 28. April 2004, in der es um eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung ging, hat der BFH nochmals hervorgehoben (BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 56 ), dass es sich bei dem Teilwert um einen objektiven Wert handelt, der nicht davon abhängig ist, wie der einzelne Kaufmann die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens persönlich einschätzt.

    Zum anderen hat der BFH wiederholt hervorgehoben, dass für den Wert eines Beteiligungs-Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und seine funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund für die Wertzumessung entscheidend sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.; vom 7. November 1990, I R 116/86, a. a. O. und vom 28. April 2004, I R 20/03 a. a. O.).

  • BFH, 31.03.1982 - I R 185/78
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Nach dem BFH-Urteil vom 31. März 1982, I R 185/78 könnten Verluste der Organgesellschaft beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwertes grundsätzlich nicht rechtfertigen.

    c) Mit Urteil vom 31. März 1982 bestätigte der BFH diese Rechtsprechung und hob hervor, dass Teilwertabschreibungen auf Organbeteiligungen nur beschränkt zulässig sind (I R 185/78, nicht amtlich veröffentlicht).

  • FG Nürnberg, 05.12.2000 - I 45/99

    Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06
    Auch das Finanzgericht Nürnberg führe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 (I 45/99, EFG 2001, 1026) aus, dass im Falle eines Organschaftsverhältnisses Verluste der Organgesellschaft während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer Substanzminderung führten, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen würden und folglich der Substanzwert erstarre.

    Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 ausgeführt (I 45/1999, EFG 2001, 1026), dass die Ertraglosigkeit einer Beteiligung für sich allein kein hinreichender Grund ist, eine Teilwertabschreibung zu rechtfertigen, zumal Verluste einer Organgesellschaft während der Dauer eines Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer Substanzminderung führen, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen werden.

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 18.08.2004 - II B 174/03

    Bedarfsbewertung

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  • BFH, 19.08.2009 - III R 79/07

    Teilwertermittlung von GmbH-Anteilen

  • Drs-Bund, 25.10.2000 - BT-Drs 14/4432
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 6/11

    Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010  5 K 2737/06 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Bremen, 14.12.2016 - 1 K 59/15

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Nachweis des unter den tatsächlichen

    Der Substanzwert einer Beteiligung solle zumindest dem Eigenkapital laut Bilanz entsprechen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 5 K 2737/06, EFG 2011, 607 , bestätigt durch BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381 ).

    Wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen will, trägt er nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die objektive Feststellungslast für das Vorliegen teilwertmindernder Umstände (vgl. Schindler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 15. Aufl. 2016, § 6 EStG Rn. 107; Blümich/Ehmcke, EStG § 6 Rn. 582, 619, beck-online; Schoor, NWB 2015, 1865, 1867; BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381 ; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 5 K 2737/06, EFG 2011, 607 ; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2008 9 K 414/06, EFG 2008, 1539 ).

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