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   FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97   

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FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97 (https://dejure.org/2000,13377)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.06.2000 - 3 K 3469/97 (https://dejure.org/2000,13377)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - 3 K 3469/97 (https://dejure.org/2000,13377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arztes für

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kongress auf Teneriffa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Der Begriff der betrieblichen (beruflichen) Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb (Beruf) besteht; liegen diese Voraussetzungen vor, so können die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns grundsätzlich abgezogen werden (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312 , BStBl II 1989, 19, m. w. N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 b bb und C II 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 , und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 ).

    Für den Abzug der Kosten einer (Kongress-)Reise als Betriebsausgaben ist daher maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen (beruflichen) Gegebenheiten veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH- Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 39/96

    Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 b bb und C II 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 , und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 ).

    Für den Abzug der Kosten einer (Kongress-)Reise als Betriebsausgaben ist daher maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen (beruflichen) Gegebenheiten veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH- Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 b bb und C II 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 , und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 ).
  • BFH, 08.07.1988 - VI R 118/86

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Auslandreise als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93, m. w. N.).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 b bb und C II 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 , und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 ).
  • BFH, 05.09.1990 - IV B 169/89

    Überwiegend private Veranlassung der Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Ob die Kosten für eine (Kongress-)Reise berufsbedingte Aufwendungen darstellen und die Befriedigung privater Interessen ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles entschieden werden (z. B. BFH- Beschluss vom 5. September 1990 IV B 169/89, BStBl II 1990, 1059 ).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - steht nämlich Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG- Vertrag) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird, dass Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwekken dienen, dass die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedstaaten eine solche Vermutung nicht gilt (EuGH-Urteil vom 28. Oktober 1999 Rechtssache C 55/98, DATEV- Steuerrechtsdatenbank LEXinform Dok.Nr. 552544).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 3469/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 b bb und C II 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, a. a. O., vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 , und vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 ).
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