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   FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04   

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FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04 (https://dejure.org/2005,4714)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 K 1951/04 (https://dejure.org/2005,4714)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 4 K 1951/04 (https://dejure.org/2005,4714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuervorteil auf inländisches Vermögen begrenzt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung anrechenbarer französischer Erbschaftsteuer im Verhältnis des Auslandsvermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens (sog. Anrechnungshöchstbetrag); Voraussetzungen für das Vorliegen einer Doppelbesteuerung; Anspruch auf Vermeidung einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1446
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Die erbschaftsteuerliche Gesamtbelastung des erworbenen in- und ausländischen Vermögens von 1.737.167 DM mit 21, 4 v.H. übersteige zudem die Belastung von 14, 62 v.H., die sich ergäbe, wenn die beiden Grundstücke im Inland belegen wären, um mehr als 50 v.H. Das sei unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995 S. 671 ) nicht zulässig.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Juni 1995 ( 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, S. 671 ff) aufgestellten Grundsätzen für den deutschen Fiskus keine Verpflichtung zur teilweisen Rücknahme des Besteuerungsrechtes (a.A.: Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , Stand März 2005, Rz 142).

    Der Steuergesetzgeber berücksichtigt mit den Begünstigungstatbeständen, dass Betriebsvermögen in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet ist und einer gesteigerten rechtlichen Bindung unterliegt (so BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671 ; >neuerdings zweifelnd und ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Streitfalles BFH vom 16. Februar 2005 II R 39/03<).

    bb) Kommt § 13a ErbStG folglich die Aufgabe zu, Gemeinwohlverpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht und dem Wirtschaftsverwaltungsrecht ergeben (BVerfG vom 22. Juni 1995, a.a.O, dort unter C. I. 2. b) bb); a.A: Jochum, a.a.O.), aus verfassungsrechtlichen Gründen auszugleichen, zeigt sich die unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem (gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen als systemimmanent und damit auch als gerechtfertigt (vgl. z.B.: EuGH vom 9. Dezember 1997 C-353/95, Slg. 1997, I-7007 ff, dort Rz 33 und 35).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Durch Urteil vom 6. Juni 2002 im Verfahren 4 K 2643/00 (veröffentlicht in EFG 2002 S. 1242 = DStRE 2002 S. 1021) hatte der erkennende Senat die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen (Bl. 107-118 PA); hierauf wird Bezug genommen.

    Der erkennende Senat hält an seinem im 1. Rechtsgang am 6. Juni 2002 ergangenen Urteil (4 K 2643/00) fest, dass eine über den bereits berücksichtigten Betrag von 236.644 DM hinausgehende Anrechnung für das in Frankreich belegene Auslandsvermögen weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist und die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

    Bei einem Ausgleich von Gemeinwohlverpflichtungen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2001 Rs. C-53/00 ACOSS, RIW 2002, 230) können sich Mitgliedsländer nach Ansicht des Senats vielmehr auf den Bereich beschränken, der ihrer Regelungskompetenz unterliegt ..." (Zitat aus dem Senats-Urteil vom 6. Juni 2002 4 K 2643/00, dort S. 8 Absatz 2).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Weil die höhere deutsche Erbschaftsteuer auch zu den Überlegungen gehören kann, die ein Steuerpflichtiger anstellt, wenn er vor der Entscheidung steht, ob er eine gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat begründen soll, beschränken die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen zugleich die in Art. 43 EGV geregelte Niederlassungsfreiheit (EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, Erben von H. Barbier, ZEV 2004 S. 74 ff = DStRE 2004 S. 93 ff, dort unter Rz 75).

    Eine gemeinschaftswidrige indirekte Diskriminierung ist gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B.: EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, a.a.O.; EuGH vom 6. Juni 2000, C-35/98, Slg. 2000, I-4071 ff, Rz 43; EuGH vom 21. September 1999, C-307/97, Slg. 1999, I-6161ff, Rz 41-48) und es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gibt (näher dazu z.B.: Wilms/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 333 ff dort unter C.I.2 m.w.N.).

  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    In diesem Sinne kann auch eine Erbschaft und Schenkungssteuer zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs bewirken, wenn identische Vermögensübergänge -- je nach Anlageort im Inland oder im Ausland -- unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, BStBl II 2005 S. 370 ).

    c) Im Hinblick auf die wegen des Begünstigungscharakters des § 13a ErbStG anzustellenden Diskriminierungsprüfung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit ferner durch den Steuervorbehalt des Art. 58 Absatz 1 Buchstabe a) gerechtfertigt ist, oder ob die im Schlussprotokoll von Maastricht übereingekommene Erklärung zu Art. 58 EGV die Berufung auf den Steuervorbehalt vorliegend deshalb ausschließt, weil die Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem im Schlussprotokoll festgeschriebenen Stichtag 31. Dezember 1993 durch das Jahressteuergesetz 1997 eingefügt worden ist (vgl. dazu z.B.: Kilches, BFH-PR 2004 S. 331 f; zur Auslegung der Protokollerklärung siehe z.B.: BFH vom 10. März 2005 II B 120/04 und Willems/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 329 dort unter C.I.1.a) und S. 333 dort unter C.I.2.b)aa)aaa) mit Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Art. 58 EGV ; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshofs Hertogenbosch in der Rs. C-513/03 und den Schlussanträgen des Generalanwalts Philippe Leger vom 30. Juni 2005).

  • BFH, 05.05.2004 - II R 33/02

    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Der BFH hob mit Urteil vom 5. Mai 2004 ( II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 ; Bl. 127-131 PA) die Entscheidung des erkennenden Senats auf und verwies den Rechtsstreit unter der Maßgabe zurück, aufzuklären, ob der Erwerb der beiden Grundstücke dann, wenn sie im Inland belegen wären, unter § 13a ErbStG fiele.

    Wie der 2. Senat des BFH im Urteil vom 5. Mai 2004 ( II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 ) im nachfolgenden Revisionsverfahrens des 1. Rechtsgangs näher ausgeführt hat, führt die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer nach § 21 Absatz 1 ErbStG dazu, dass der Erwerb des im Ausland befindlichen Vermögens nicht mehr mit der deutschen Erbschaftsteuer belastet ist.

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt nach § 13 EStG , wer mit der Absicht der Gewinnerzielung eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. z.B.: BFH vom 18. März 1976 IV R 52/76, BStBl II 1976 S. 482 ; Seeger in L. Schmidt, EStG 24. A. 2005, Rz 1 zu § 13).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Eine gemeinschaftswidrige indirekte Diskriminierung ist gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B.: EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, a.a.O.; EuGH vom 6. Juni 2000, C-35/98, Slg. 2000, I-4071 ff, Rz 43; EuGH vom 21. September 1999, C-307/97, Slg. 1999, I-6161ff, Rz 41-48) und es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gibt (näher dazu z.B.: Wilms/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 333 ff dort unter C.I.2 m.w.N.).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    bb) Kommt § 13a ErbStG folglich die Aufgabe zu, Gemeinwohlverpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht und dem Wirtschaftsverwaltungsrecht ergeben (BVerfG vom 22. Juni 1995, a.a.O, dort unter C. I. 2. b) bb); a.A: Jochum, a.a.O.), aus verfassungsrechtlichen Gründen auszugleichen, zeigt sich die unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem (gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen als systemimmanent und damit auch als gerechtfertigt (vgl. z.B.: EuGH vom 9. Dezember 1997 C-353/95, Slg. 1997, I-7007 ff, dort Rz 33 und 35).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    aa) Aus Art. 293 Art. Spiegelstrich 2 EGV können die Bürger der Mitgliedstaaten keine individuellen Rechte ableiten (EuGH vom 12. Mai 1998 Rs. C-336/96, EuGH Slg. 1998, I-2793, Rz 15 f).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04
    Eine gemeinschaftswidrige indirekte Diskriminierung ist gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B.: EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, a.a.O.; EuGH vom 6. Juni 2000, C-35/98, Slg. 2000, I-4071 ff, Rz 43; EuGH vom 21. September 1999, C-307/97, Slg. 1999, I-6161ff, Rz 41-48) und es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gibt (näher dazu z.B.: Wilms/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 333 ff dort unter C.I.2 m.w.N.).
  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BFH, 15.12.2004 - I B 73/04

    Halbteilungsgrundsatz

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