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   FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13   

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FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13 (https://dejure.org/2015,26837)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 K 1844/13 (https://dejure.org/2015,26837)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 2015 - 6 K 1844/13 (https://dejure.org/2015,26837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 UStG 2005, Art 5 Abs 6 EWGRL 388/77, § 17 Abs 1 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 3 UStG 2005, UStG VZ 2005
    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Einordnung einer Lieferung von Sachprämien einer Brauerei an Bierkunden gegen Einsendung von gesammelten Treuepunkten als unentgeltliche Zuwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Bier-Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten - Prämien als Geschenke von geringem Wert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Bier-Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten - Prämien als Geschenke von geringem Wert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Die Aktion entspreche weitestgehend dem vom EuGH mit Urteil vom 27.04.1999 (RS C-48/97 - Kuwait-Petroleum) entschiedenen Sachverhalt.

    In diesem Kontext bestätige der EuGH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung in Sachen Kuwait-Petroleum (EuGH vom 27. April 1999 C-48/97), in dem er zunächst auch für die entschiedenen Fälle festgestellt habe, dass der Preis, den die Kunden für den originären Erwerb der Ware bezahlten, immer derselbe sei, ganz gleich, ob diese Kunden an den Kundenbindungsprogrammen teilnähmen oder nicht.

    Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 erwähnten Entscheidungen des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") (EuGH v. 27.04.1999 - C-48/97 ("Kuwait Petroleum"), UR 1999, 278.) und vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") (EuGH v. 07.10.2010 - C-53/09 und V-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group"), UR 2010, 857.) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin halte das Finanzamt das EuGH-Urteil vom 27.04.1999, C-48/97 ("Kuwait Petroleum") für uneingeschränkt anwendbar: Nach diesem Urteil hätten sich die Wiederverkäufer im Rahmen der Verkaufsförderaktion - zwar abweichend vom vorliegenden Fall - verpflichtet, der Kuwait Petroleum Ud. während des Aktionszeitraums einen Zuschlag pro Liter zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Gesamtmenge des im Aktionszeitraum verkauften Treibstoffs zu zahlen.

    Der Beklagte stütze seine Rechtsauffassung in der Klageerwiderung insbesondere erneut maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 27.04.1999 - C-48/97 in der Rechtssache "Kuwait Petroleum".

    5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 27. April 1999 C-48/97 in Sachen Kuwait Petroleum (Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278) können selbst Entnahmen, die für Zwecke des Unternehmens erfolgen, als unentgeltliche Zuwendung steuerbar sein.

    Es handelt sich hierbei um Kundenbindungsprogramme einerseits und Verkaufsfördermaßnahmen andererseits, bei denen der Unternehmer einerseits versucht, den Kunden mit der Ausgabe von sog. Treuepunkten an sich zu binden, und auf der anderen Seite den Absatz zu steigern (zu Kundenbindungsprogrammen vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3 Rn. 1594 und Robisch, DStR 2011, 9 ff. zu dem EuGH vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group ; zu Verkaufsfördermaßnahmen s. EuGH C-48/97 - dazu sogleich unter II.1 - und Lipross, aaO, 339).

    Nach dem grundlegenden Urteil des EuGH vom 27. April 1999 (C-48/97 - Kuwait Petroleum, Slg 1999, I-2323-2361, UR 1999, 278) stellt Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat.

    Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. April 1999 Rs. C-48/97, Kuwait Petroleum, aaO).

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Bei der demgemäß vorzunehmenden Auslegung ist zu beachten, dass der § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zugrunde liegende Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 - Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816).

    Der Senat sieht sich insoweit bestätigt durch die Entscheidung des EuGH im Fall Kuwait Petroleum (C-48/97 aaO), wo das Gericht als Gegenstand der Zuwendung nicht den einzelnen Gutschein betrachtete, sondern auf die "Aushändigung von Gegenständen" abstellte (so auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4 EStG Rz. G 94: "Bei Geschenkgutscheinen gilt für die Freigrenze für den Wert des durch die Einlösung des Gutscheins tatsächlich erworbenen Gegenstands").

    Mit seiner Auffassung, im Streitfall von einer schenkweisen Übertragung der Werbeartikel an die Kunden auszugehen, sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in der Rechtssache Kuwait Petroleum Urteil vom 27. April 1999 C-48/97, Slg 1999, I-2323-2361).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Die Entscheidungen vom 07. Oktober 2010 in den Verfahren C-53/09 und C-55/09 zu Verkaufsförderungsmaßnahmen durch Gewährung von Treueprämien im Rahmen von Kundenbindungssystemen hätten erhebliche Bezugspunkte und Parallelen zum vorliegenden Fall.

    Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 erwähnten Entscheidungen des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") (EuGH v. 27.04.1999 - C-48/97 ("Kuwait Petroleum"), UR 1999, 278.) und vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") (EuGH v. 07.10.2010 - C-53/09 und V-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group"), UR 2010, 857.) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Soweit die Klägerin in der Klagebegründung darauf hinweise, dass die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 07.10.2010- C-53/09 (Loyalty Management UK Ltd.) und C-55/09 (Baxi Group Ltd.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, sei ihr nicht zuzustimmen.

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    In der EuGH-Entscheidung vom 07.10.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-53/09 und C-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") sei die Frage der Abgrenzung von entgeltlichen Lieferungen und unentgeltlichen Wettabgaben zudem nicht Streitgegenstand gewesen.

    Es handelt sich hierbei um Kundenbindungsprogramme einerseits und Verkaufsfördermaßnahmen andererseits, bei denen der Unternehmer einerseits versucht, den Kunden mit der Ausgabe von sog. Treuepunkten an sich zu binden, und auf der anderen Seite den Absatz zu steigern (zu Kundenbindungsprogrammen vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3 Rn. 1594 und Robisch, DStR 2011, 9 ff. zu dem EuGH vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group ; zu Verkaufsfördermaßnahmen s. EuGH C-48/97 - dazu sogleich unter II.1 - und Lipross, aaO, 339).

    Die EuGH-Entscheidung vom 7. Oktober (2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group , Slg 2010, I-9187-9216, UR 2010, 857) betrifft zwei verbundene Rechtssachen aus Großbritannien, die Kundenbindungsprogrammen zum Inhalt haben, wobei der Sachverhalt von demjenigen in der Rs. Kuwait Petroleum abweicht.

    Mit der "Gegenleistung eines Dritten" hatte sich auch der EuGH in seinen bereits dargestellten Entscheidungen C-53/09 und C-55/09 (aaO) befasst und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Treueprämien im Fall LMUK (C-53/09) nicht durch die LMUK, sondern durch die jeweils tätigen Lieferer unmittelbar an die Programmteilnehmer geliefert worden seien.

    Gleiches gelte im Fall Baxi (C-55/09) im Hinblick auf die @1 Ltd. Die Zahlungen der Baxi bzw. der LMUK seien nur als Entgelt von dritter Seite für diese Lieferungen anzusehen und demzufolge weder Baxi noch LMUK aus diesen Zahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Die Besteuerung der in Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG erwähnten Entnahmen dient nämlich der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 --de Jong--, Slg. 1992, I-2847, Rz 15; vom 20. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, UR 2005, 194, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).

    5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.).

    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2004 C-284/03 --Temco Europe--, Slg. 2004, I-11237, UR 2005, 24, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05 --Horizon College--, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587, Rz 16; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 20; zum Ganzen (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

    Diese auf das Streitjahr bezogene Wertgrenze liegt innerhalb des durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816; BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412 zur damaligen Grenze von 75 DM im Streitjahr 1999; Widmann, UR 2000, 19, 21; zum Ganzen auch UStAE Abschn 3.3. Abs. 12).

    Bei der demgemäß vorzunehmenden Auslegung ist zu beachten, dass der § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zugrunde liegende Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 - Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816).

    Die Besteuerung der in Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG erwähnten Entnahmen dient nämlich der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 --de Jong--, Slg. 1992, I-2847, Rz 15; vom 20. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, UR 2005, 194, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).

    Solche Obergrenzen sind nämlich mit den Zielen von Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie vereinbar, ohne dass sie der Ausnahme, die darin für Geschenke von geringem Wert vorgesehen ist, ihre praktische Wirksamkeit nehmen (EuGH, Urteil vom 30. September 2010 C-581/08 - EMI group, Slg 2010, I-8607-8659).

    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 30. September 2010 C-581/08 - EMI Group, aaO, m.w.N. zur EuGH-Rspr.; so auch BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 36/10

    Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2004 C-284/03 --Temco Europe--, Slg. 2004, I-11237, UR 2005, 24, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05 --Horizon College--, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587, Rz 16; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 20; zum Ganzen (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

    Diesen Vorgängen kommt der erforderliche Zuwendungscharakter dadurch zu, dass sie dem Begünstigten unbeschränkte Verfügungsmacht an dem gespendeten oder verschenkten Gegenstand zielgerichtet verschaffen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BStBl II 2008, 721 und vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

    Diese auf das Streitjahr bezogene Wertgrenze liegt innerhalb des durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816; BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412 zur damaligen Grenze von 75 DM im Streitjahr 1999; Widmann, UR 2000, 19, 21; zum Ganzen auch UStAE Abschn 3.3. Abs. 12).

    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412 m.w.N. zur EuGH-Rspr.).

    So heißt es beispielsweise im BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 (aaO, Rn. 67) ohne weitere Konkretisierung:.

    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei aber darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (zum Ganzen BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

    Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 30. September 2010 C-581/08 - EMI Group, aaO, m.w.N. zur EuGH-Rspr.; so auch BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BStBl II 2013, 412).

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Das werde nunmehr auch durch das Urteil des BFH vom 16.10.2013 - XI R 39/12 (BFH/NV 2014, 137) zur umsatzsteuerliehen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" bestätigt.

    Dies gilt nach diesem Urteil z.B. für die ohne weitere Zuzahlung erfolgende Lieferung von Gegenständen aufgrund von Gutscheinen, die dem Abnehmer von Treibstoff ausgehändigt werden (dazu auch BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Mai 1993 C-18/92 --Bally--, Slg. 1993, I-2871, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; vom 3. März 1994 C-16/93 --Tolsma--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 357, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1941, Rz 14; vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, HFR 1997, 111; vom 15. Mai 2001 C-34/99 --Primback Ltd.--, Slg. 2001, I-3833, UR 2001, 308; z.B. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024).

    Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens fallen nicht unter die unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 16 Satz 2 MwStSystRL; vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024).

    Von daher war z.B. in dem vom BFH entschiedenen Fall zum Abschluss von Mobilfunkverträgen die Alternative "Abgabe eines Handys gegen Zuzahlung´ überhaupt nicht streitig (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024).

    In gleicher Weise hat das FG Baden-Württemberg bei vergleichbarem Sachverhalt mit Urteil 26. September 2012 (1 K 218/11, EFG 2013, 241, insoweit bestätigt durch das nachfolgende BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024) entschieden.

    Denn umsatzsteuerrechtlich sind Leistungen verschiedener Unternehmer - wie hier - auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024 m.w.N.; ebenso die Vorinstanz, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 1 K 218/11, EFG 2013, 241).

  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Die Grundsätze dieser Entscheidung habe der Bundesfinanzhof im Urteil vom 11.05.2006 (V R 33/03, BStBl. II 2006, 699 - Park-Chip-Urteil) vollständig übernommen.

    Das bedeute auch, dass nach nunmehr gefestigter EuGH-Rechtsprechung, welche bereits in der Vergangenheit auch vom BFH übernommen worden sei (BFH vom 11. Mai 2006 V R 33/03), es nicht möglich sein solle, einen Teil des von dem Kunden für den Erwerb von Waren nebst Bonuspunkten bezahlten Entgelts den Bonuspunkten zuzuordnen.

    Auch das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung angeführte Urteil des BFH vom 11.05.2006 ("Park-Chip"-Urteil) (BFH v. 11.05.2006 - V R 33/03, BStBl. II 2006, 699.) sei auf den vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar.

    Nach Auffassung des Finanzamts sind auch die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.05.2006, V R 33/03, BStBI.

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch in dem BFH-Urteil vom 11.05.2006 - V R 33/03 ("Park-Chip") sei es in der Sache nicht um eine etwaige Behandlung der in diesem Fall als Kundengeschenke zusätzlich zum Wareneinkauf gewährten Park-Chips als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG gegangen.

    Dementsprechend liegt auch keine Minderung des Kaufpreises einer Ware vor, wenn der Verkäufer der Ware einen Gutschein oder Chip beilegt, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Gutschein oder Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist (BFH, Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Vielmehr seien die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung vom 24.10.1996 (C-317/94 - Elida Gibbs) analog anwendbar.

    Des weiteren seien die Grundsätze der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 in der Rechtssache Elida Gibbs) durch die anschließende, ständige EuGH-Rechtsprechung zum entscheidenden Sachverhalt nicht mehr übertragbar.

    Dem Urteil des EuGH vom 24.10.1996 ("Elida Gibbs")" (EuGH v. 24.10.1996 - C-317/94 ("Elida Gibbs"), BStBl. II 2004, 324.), auf dessen rechtliche Urteilsgrundsätze sich die Klägerin im vorliegenden Streitfall ergänzend berufe, liege ebenfalls ein in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerter Fall zugrunde.

    Daher sei in jedem Einzelfall der Mechanismus der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen und zu beachten, dass die Steuerverwaltung letztlich keinen Betrag erheben dürfe, der das vom Endverbraucher gezahlte Entgelt übersteige (EuGH v. 24.10.1996 - C-317/94 Elida Gibbs, a.a.O., Rn. 24.).

    Insoweit bleibe kein Raum für die Auffassung der Klägerin, wonach die abgegebenen Treue-Punkte eine Art Preiserstattungsgutschein darstellten und nach den Grundsätzen der Elida-Gibbs-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.1996 - Rs. C-317/94) zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie eine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung im Umfang des Entgelts der ausgegebenen Prämien vorzunehmen sei.

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Mai 1993 C-18/92 --Bally--, Slg. 1993, I-2871, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; vom 3. März 1994 C-16/93 --Tolsma--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 357, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1941, Rz 14; vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, HFR 1997, 111; vom 15. Mai 2001 C-34/99 --Primback Ltd.--, Slg. 2001, I-3833, UR 2001, 308; z.B. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024).

    Der Beklagte weist ergänzend zu Recht unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 15. Oktober 2002 (C-427/98 - Kommission / Deutschland, Slg 2002, I-8315-8373, BStBl II 2004, 328) und vom 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs, Slg 1996, I-5339-5371, BStBl II 2004, 324) darauf hin, dass die abgegebenen Treuepunkte auch keine Art Preiserstattungsgutschein darstellen und zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie keine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung vorzunehmen sei.

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Um die weiteren Voraussetzungen einer Schenkung prüfen zu können, bedarf es zunächst einer Bestimmung des Gegenstandes des Zuwendung (FG Köln, Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296 zu hochwertigen Tombolapreisen mit der in jedem Los verkörperten Gewinnchance als Gegenstand der Zuwendung; vgl. dazu auch Neu, EFG 2014, 300 f.).

    Anders als in dem vom FG Köln entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um hochwertige Tombolapreise, wo Gegenstand der Zuwendung die in jedem Los verkörperte Gewinnchance ist (so zutreffend FG Köln vom 26. September 2013 aaO).

    Für die ertragsteuerliche Wertung stellt das FG Köln (Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296) unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Verpflichtung nach Ansicht des Senats zu Recht "auf den Beginn der gedachten Kausalkette" ab.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, verlangt der Gesetzeszweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach zutreffender Auffassung des FG Köln (Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296), dass nur Zuwendungen für konkrete in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistungen der Empfänger als entgeltlich eingestuft werden.

    Der zutreffenden Auffassung des FG Köln im Urteil vom 26. September 2013 (aaO) folgend stellt auch das Ablösen und Einkleben der Treuepunkte und die anschließende Versendung an die Brauerei keine taugliche Gegenleistung dar.

    Anschließend an die ertragsteuerliche Ansicht des FG Köln (Urteil vom 26. September 2009 13 K 3908/09, EFG 2014, 296, rkr.) geht der Senat zunächst für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG davon aus, dass die Richtlinienbestimmung des BMF nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Danach handele es sich im letztgenannten Fall nicht um einen Rabatt oder eine Rückvergütung auf den Preis, sondern um einen der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Umsatz (EuGH-Urteil vom 15.10.2002 - Rs. C-427/98 - Kommission I Deutschland).

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch dem vom Beklagten angeführten Urteil des EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 komme keine ersichtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Der Beklagte weist ergänzend zu Recht unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 15. Oktober 2002 (C-427/98 - Kommission / Deutschland, Slg 2002, I-8315-8373, BStBl II 2004, 328) und vom 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs, Slg 1996, I-5339-5371, BStBl II 2004, 324) darauf hin, dass die abgegebenen Treuepunkte auch keine Art Preiserstattungsgutschein darstellen und zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie keine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung vorzunehmen sei.

  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
    Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (dazu etwa BFH, Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806 zu Auslandsreise für Geschäftsfreunde im Rahmen der Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

    Die erwartete Zuwendung muss darüber hinaus hinreichend konkretisiert sein, es muss sich um eine "konkrete" Gegenleistung handeln (BFH, Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806).

    Sollen durch die Zuwendung lediglich persönliche Kontakte oder andere Voraussetzungen für Geschäftsbeziehungen des Gebers hergestellt, erhalten oder verbessert werden, besteht noch keine hinreichende Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Empfängers (vgl. nur BFH, Urteil vom 23. Juni 1993 aaO).

    In dieselbe Richtung geht das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996 (IV B 2-S 2143-23/96, BStBl I 1996, 1192 unter Hinweis auf BFH BStBl II 1993, 806: Wird die Reise im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als zusätzliche Gegenleistung gewährt, sind die Kosten grundsätzlich in vollem Umfang abziehbar.

    Diese Auffassung werde auch durch eine Entscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806) gestützt, in welcher dieser die von der dortigen Klägerin benannte Gegenleistung, sich bei einer Reise "auf eine bestimmte Art und Weise informieren und unterrichten zu lassen", nicht anerkannt habe.

  • BFH, 04.02.1987 - I R 132/83

    Beurteilung von Aufwendungen für Werbeartikel als Geschenke

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 60/07

    Unentgeltliche Zuwendung - zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils -

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 1 K 218/11

    Keine unentgeltliche Wertabgabe bei Abgabe kostenloser Handys gegen Zahlung

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • BFH, 12.10.2010 - I R 99/09

    Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben - Abgrenzung zu Geschenken -

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 1 K 21/05

    Unentgeltliche Abgabe von Handys durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen als

  • FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07

    Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

  • BFH, 28.11.1986 - III B 54/85

    Zugaben sind keine Geschenke

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

  • BFH, 03.11.2011 - V R 16/09

    Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2089/09

    Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Wertanpassung nach Einbringung

  • OLG München, 11.11.1982 - 24 U 114/82

    Zur Abgrenzung zwischen belohnendem Schenkungsversprechen, Auslobung und

  • BFH, 24.01.2008 - V R 39/06

    Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 -

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 146/52

    Zugabeverordnung. Kundenzeitschrift

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • FG Saarland, 30.08.2012 - 1 V 1116/12

    Zur Annahme eines Entgelts von dritter Seite in Fällen der Vermittlung eines

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

  • BFH, 13.07.2006 - V R 46/05

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

    Diesen Vorgängen kommt der erforderliche Zuwendungscharakter dadurch zu, dass sie dem Begünstigten unbeschränkte Verfügungsmacht an dem gespendeten oder verschenkten Gegenstand zielgerichtet verschaffen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 14. Mai 2008, XI R 60/07, BStBl. II 2008, 721 und vom 12. Dezember 2012, XI R 36/10, BStBl. II 2013, 412; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2015, 6 K 1844/13, EFG 2015, 2114).
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