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   FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1160/04   

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https://dejure.org/2005,5350
FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1160/04 (https://dejure.org/2005,5350)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 4 K 1160/04 (https://dejure.org/2005,5350)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 4 K 1160/04 (https://dejure.org/2005,5350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begrenzung der Minderung der Körperschaftsteuer für Gewinnausschüttungen zwischen dem 11. April 2003 und dem 1. Januar 2006 auf 0 Euro; Verfassungsgemäßheit des Körperschaftsteuermoratoriums; Gesetzgebungsbefugnis zum Erlass des § 37 Abs. 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1473
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1160/04
    Übertrage man hingegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei den Lenkungssteuern (BVerfGE 105, S. 17 ff, 37) auf Fiskalzwecknormen (BFH BStBl II 2001 S. 405 ), so sei bei der Bewertung des Vertrauensschutzes auf die Disposition abzustellen.

    Art. 14 GG gewährleistet weder Verdienstmöglichkeiten (vgl. dazu z.B.: BVerfGE 105, 252 ff, dort unter C. II. 1.) noch bewahrt er vor Wertverlusten (vgl. dazu z.B.: BVerfGE 105 S. 17 ff, dort unter C. I. 1.), es sei denn, die auferlegte Pflicht hätte erdrosselnde Wirkung (vgl. z.B.: BVerfGE 95, 267 ff, dort unter C. I. 1.), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. z.B.: BVerfGE 105 S. 17 ff, 37 f).

    Im Rahmen dieser Abwägung ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfGE 105 S. 17 ff, 37).

    Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich aber nicht geschützt (vgl. z.B.: BVerfGE 68 S. 193 ff, 222); dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts (BVerfGE 105 S. 17 ff, 40).

    bb) Selbst wenn man im Ausschüttungsbeschluss des Vorstandes eine schützenswerte Vertrauensposition sehen würde, verleiht diese Disposition ... allein ihres Umfangs wegen noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (BVerfGE 105 S. 17 ff, 44), zumal für die Einführung des Körperschaftsteuermoratoriums ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund besteht.

    Besteht das Interesse des Staates hingegen darin, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, besteht für die Korrektur jedoch ein wichtiger Gemeinwohlbelang (BVerfGE 105 S. 17 ff, 45).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1160/04
    Das BVerfG (BVerfGE 67 S. 256 ff, 282 f), habe in der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Investitionshilfeabgabe als Wesensmerkmal der Steuer angesehen, dass die Abgabe dem Fiskus endgültig zufließen müsse.

    Die Zwangsanleihe, über die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. November 1984 (BVerfGE 67, S. 256 ff, 283) befunden habe, sei mit der jetzigen Regelung des § 37 Absatz 2a KStG nicht vergleichbar.

    aa) Unzulässige Zwangskredite liegen vor, wenn die Rückzahlung einer Abgabe von vornherein vorgesehen ist, da der Steuerbegriff nur Abgaben umfasst, die dem Staat endgültig zufließen (BVerfG vom 6. November 1984 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 ff zum sog. Investitionshilfegesetz).

    Solche Lenkungswirkungen im Bereich der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik werden von der Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich mitumfasst (vgl. z.B.: BVerfGE 98 S. 106 ff, 117), da die Steuer in der modernen Industriegesellschaft zwangsläufig auch zum zentralen Lenkungsinstrument aktiver Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden ist, wobei der Zweck, Einkünfte für die Bestreitung allgemeiner Staatsaufgaben zu erzielen, nicht selten völlig in den Hintergrund tritt (BVerfGE 67 S. 256 ff, 278).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1160/04
    b) Schlägt der Vermittlungsausschuss -- wie im Streitfall -- eine Änderung einer vom Bundestag beschlossenen Vorschrift vor, dann maßt sich der Vermittlungsausschuss das ihm nicht zustehende Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 Absatz 1 GG ) dann nicht an, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101 S. 297 ff; 307).

    In einem solchen Fall bestimmt sich das Anrufungsbegehren aus den Kontroversen in der parlamentarischen Debatte (BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, a.a.O., dort S. 308).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 69/05

    Körperschaftsteuer-Moratorium ist verfassungsgemäß

    Die deshalb erhobenen Klagen hat das FG Rheinland-Pfalz abgewiesen; sein Urteil vom 19. Mai 2005 4 K 1160/04 wegen Körperschaftsteuer 2003 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1473 abgedruckt.
  • BFH, 08.11.2006 - I R 70/05

    "Körperschaftsteuer-Moratorium" ist verfassungsgemäß

    Die deshalb erhobenen Klagen hat das FG Rheinland-Pfalz abgewiesen; sein Urteil vom 19. Mai 2005 4 K 1160/04 wegen Körperschaftsteuer 2003 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1473 abgedruckt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 2312/04

    Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist

    Ob -- wie die Klägerin im Parallelverfahren 4 K 1160/04 meint -- die Übergangsregelung des § 34 Absatz 13b KStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass statt auf den Beschluss der Hauptversammlung maßgeblich auf den Beschluss des Vorstandes vom ... 2002 abzustellen sei, kann dahingestellt bleiben, denn sämtliche Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG sind unbegründet (ebenso: Thurmayer in Hermann/Heuer/Raupach, Jahresband 2002-2004, KStG , Anm. J 03-4 zu § 37 ; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG Stand 11/2003, Rz 18c zu § 37 ; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, KStG Stand März 2005, Rz 50 zu § 37 ; a.A.: Bauschatz in Gosch, KStG 2005, Rz 88 zu § 37 ; Birk/Desens, StuW 2004 S. 97 ff; dieselben in DB 2003 1644 ff; Streck/Binnewies DB 2003 S. 1133 ff; Lornsen-Veit/Möbus, BB 2003 S. 1154 ff; Prinz, FR 2004 S. 19 ff).
  • FG Nürnberg, 24.05.2011 - 1 K 443/10

    Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens stellt keinen

    Nach Entscheidungen des FG München vom 09.06.2005 (7 K 2891/03 EFG 2005, 1472) und des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2005 (4 K 1160/04 EFG 2005) soll das nicht der Fall sein.
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