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   FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12 (https://dejure.org/2014,27192)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.2014 - 1 K 1490/12 (https://dejure.org/2014,27192)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 1 K 1490/12 (https://dejure.org/2014,27192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Nr 1 S 2 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Aufwendungen eines Profifußballers für ein Pay-TV-Abonnement, Sportbekleidung und einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Aufwendungen für ein Pay TV Abonnement sowie für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer als Werbungskosten durch einen Profi-Fußballspieler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballspielers für Pay-TV, Sportkleidung und Personal Trainer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballspielers für Pay-TV, Sportkleidung und Personal Trainer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Kosten für Sky-Abo sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskosten eines Profifußballspielers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kann ein Profifußballspieler Aufwendungen für ein Pay-TV-Sender als Werbungskosten abziehen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bundesliga im TV - Profi-Fußballer kann Premiere-Abo nicht absetzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Profifußballer können Aufwendungen für Premiere-Abonnements u.ä. nicht als Werbungskosten abziehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Werbekostenabzüge für Pay TV Abonnement, Sportbekleidung und Personal Trainer eines Profifußballspielers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskosten eines Profifußballers - Premiere-Abo und Sportklamotten sind nicht steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer: keine Werbungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein steuerbegünstigtes Pay-TV-Abonnement für Fußballprofis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zu den Werbungskosten eines Profifußballspielers

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Sportkleidung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Selbst für Profifußballer sind Premiere-Abo, Sportklamotten + Personal-Trainer keine Werbungskosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Steuer: Sind Sportbekleidung und Personal-Trainer Werbungskosten?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Steuerfragen in der Fußballbranche - Der Fußballsommer des FG Rheinland-Pfalz

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Private Mitveranlassung bei Erwerbsaufwendungen von Profifußballern

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Mit den hiergegen am 19. April 2012 unter den Az. 1 K 1490/12 (Einkommensteuer 2008) und 1 K 1491/12 (Einkommensteuer 2009) erhobenen Klagen tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung geändert, und die Aufteilung von Werbungskosten auch dann zugelassen, wenn Aufwendungen nicht durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst seien und die Befriedigung privater Interessen nicht nahezu ausgeschlossen sei.

    Derartige Kosten der Lebensführung sind nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten und grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Außerdem kommt ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009, aaO).

    Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 (aaO) bei einem gemischt genutzten Gegenstand eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt.

    Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

  • BFH, 13.11.2013 - VI B 40/13

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht (BFH, Beschluss vom 13. November 2013, aaO).

    Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

    Eine Aufteilung der Aufwendungen, die im Falle von bürgerlicher Kleidung bei feststehenden Arbeitszeiten und ausschließlicher Benutzung während der Arbeitszeiten ausnahmsweise möglich sein mag (vgl. BFH, Beschluss vom 13. November 2013, aaO), kommt im Streitfall nicht in Betracht.

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05

    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen ist nicht möglich (vgl. z.B. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29, zu Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios).
  • BFH, 06.06.2005 - VI B 80/04

    Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (BFH, Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 53/09

    Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers - Grundsätze zur Bestimmung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH, Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09, BFHE 230, 317, BStBl II 2011, 723).
  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH, Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09, BFHE 230, 317, BStBl II 2011, 723).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12
    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
  • FG Münster, 24.03.2015 - 2 K 3027/12

    Sky-Abonnement "Fußballpaket"

    Zudem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger, der im Streitjahr in der Zweiten Fußball Bundesliga spielte, das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, sondern auch, um sich Spiele der Ersten Fußball Bundesliga und der Championsleague und damit von Mannschaften und Gegenspielern anzusehen, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird (in diesem Sinne auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris, in einem vergleichbaren Fall).

    Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt (ebenso in einem vergleichbaren Fall: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris).

  • FG Düsseldorf, 14.09.2015 - 15 K 1712/15

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" als

    Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt (zu diesen Kriterien vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2016 - 13 K 2981/13

    Kosten einer Lehrerin für die Teilnahme an einer Kunstausstellung als

    Ein Aufteilung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1490/12, juris, und FG Münster, Urteil vom 24. März 2015 2 K 3027/12 E, juris zu Pay-TV Abonnements -Bundesliga- eines Profifußballspielers).
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