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   FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10   

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FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10 (https://dejure.org/2011,45525)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.11.2011 - 5 K 2478/10 (https://dejure.org/2011,45525)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. November 2011 - 5 K 2478/10 (https://dejure.org/2011,45525)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4d Abs 1 S 2 EStG 1997, § 4d Abs 1 S 2 EStG 2002, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 AO, § 165 Abs 1 S 1 AO
    Bei Überdotierung greift das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 d Abs. 1 S. 2 EStG - Ermessensgerechte Ablehnung eines beantragten Vorläufigkeitsvermerks - Betriebliche Veranlassung von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - Zum zulässigen Kassenvermögen und zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Greifen des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG bei Überdotierung des tatsächlichen Kassenvermögens im Vergleich zum zulässigen Kassenvermögen einer Unterstützungskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4d Abs. 1 S. 2 ff.
    Überdotierung einer Unterstützungskasse bei teils rückgedeckten und teils nicht rückgedeckten Zusagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überdotierung einer Unterstützungskasse bei teils rückgedeckten und teils nicht rückgedeckten Zusagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1436
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Zum anderen hat es der Beklagte auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt, insoweit einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, weil dieses anhängige Normenkontrollverfahren § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 i. d. F. des Art. 15 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076), nicht aber die in Art. 9 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 geänderten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen betrifft.

  • KAGH, 27.04.2012 - M 12/11

    Änderung der Parkordnung eines Parkhauses; Zustimmung der Mitarbeitervertretung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Zum anderen hat es der Beklagte auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt, insoweit einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, weil dieses anhängige Normenkontrollverfahren § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 i. d. F. des Art. 15 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076), nicht aber die in Art. 9 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 geänderten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen betrifft.

  • EGMR, 16.05.2013 - 7258/11

    Abgeordnetenpauschale, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Arbeitnehmer,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

  • EGMR, 19.10.2011 - 7227/11
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ist anzumerken, dass durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249 ; 81, 108 ; 91, 207 ).

    Im Übrigen schützt Art. 14 Abs. 1 GG Steuerpflichtige insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer (Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989, 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108 ).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Dies widerspreche dem einkommensteuerrechtlichen Grundsatz, demzufolge nur Einkünfte, nicht aber Einnahmen einkommensteuerpflichtig seien (§ 2 Abs. 2 EStG, Beschluss des BVerfG vom 30. September 1998, 2 BvR 1818/91, DStR 1998, 1743).

    Gleichermaßen führt auch der von den Klägern herangezogene Beschluss des BVerfG vom 30. September 1998 in dem Verfahren 2 BvR 1818/91 nicht dazu, dass das von ihnen gerügte Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Nur wenn eine solche Pflicht den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde, käme eine andere Entscheidung in Betracht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 31. Mai 1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 ), was im Streitfall indes nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 2010, 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08, DStRE 2010, 1058 oder BFH/NV 2010, 1983 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02

    Zuwendungen an Unterstützungskassen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Das Ausmaß der abzugsfähigen Zuwendungen soll dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistungen angenähert sein (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003, XI R 10/02, BStBl II 2003, 599 mit Hinweis auf BT-Drucks. 7/2843, S. 5 ff.).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10
    Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ist anzumerken, dass durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249 ; 81, 108 ; 91, 207 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

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