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   FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10   

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https://dejure.org/2011,28592
FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10 (https://dejure.org/2011,28592)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 K 1441/10 (https://dejure.org/2011,28592)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 K 1441/10 (https://dejure.org/2011,28592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 4 Abs 4a EStG 1997, § 4 Abs 4a EStG 2002, § 7g Abs 2 Nr 2b EStG 2002, § 52 Abs 11 S 2 EStG 2002
    (Keine Berücksichtigung von Entnahmevorgängen vor 1999 im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2001 - Berücksichtigung eines betrieblich genutzten PKW nach § 7g EStG - Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer freiberuflich tätigen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999 für die Berechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Berechnung von Überentnahmen - Einbeziehung von Unterentnahmen vor 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Berechnung von Überentnahmen - Einbeziehung von Unterentnahmen vor 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 30/93

    Keine Vermutung eines niedrigeren Teilwerts von Einzel-Wirtschaftsgütern des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteiles an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6. Juli 1995, IV R 30/93, BStBl II 1995, 831, m.w.N.).

    Aufwendungen des Erwerbers (d.h. übertragen auf den Streitfall: des Gesellschafters, bei dem das Gesellschaftervermögen des ausscheidenden Gesellschafters anwächst), die den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen , sind daher zu aktivieren, soweit sie als Anschaffungskosten für Anteile an Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind, denn dann spricht eine (allerdings widerlegbare) Vermutung dafür, dass in den Buchwerten des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft stille Reserven bzw. nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter bzw. ein originärer und deshalb nicht bilanzierter Geschäftswert vorhanden waren und dass es sich deshalb bei dem das Kapitalkonto übersteigenden Betrag um Anschaffungskosten für den anteiligen Erwerb dieser Werte handelt (BFH, Urteil vom 6. Juli 1995, IV R 30/93, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Ausgehend von dem damit deutlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen und davon, dass der am 23. Dezember 2001 in Kraft getretene § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für die Jahre ab 2001 anzuwenden ist (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 21. September 2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504), kommt die Einbeziehung sowohl von Unter- als auch von Überentnahmen aus der Zeit vor 1999 nicht in Betracht.
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 94/04

    Betriebliches Kfz: private Nutzung, Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Daher besteht ein Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15. März 2007, VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Nachdem der BFH mit Urteil vom 29. März 2007, IV R 72/02, BStBl II 2008, 420 entschieden hatte, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen zu ermitteln sind, d.h. Gewinnanteil, Einlagen und Entnahmen nur des die jeweiligen Schuldzinsen bzw. den jeweiligen Anteil an den Schuldzinsen geltend machenden Gesellschafters zu berücksichtigen sind, half das Finanzamt den Einsprüchen mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2010 insoweit weiter ab, als es die Unterentnahmen nunmehr, was sich zu Gunsten der Kläger auswirkte, gesellschafterbezogen ermittelte und hierzu außerdem bei der Berechnungsgröße "Gewinn" den mit den o.g. Änderungsbescheiden vom 21. April 2009 erweiterten Schuldzinsenabzug berücksichtigte.
  • BFH, 11.12.1987 - III R 266/83

    Zur Korrektur einer überhöhten Gebäude-AfA

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Das Finanzamt durfte die betreffend die Position "Mehrwert Praxisgeräte" auf Grund einer unzutreffend hoch angesetzten Bemessungsgrundlage überhöhte AfA mit der Schlussbilanz des ersten insoweit noch offenen Jahres, mithin in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 - wie geschehen - erfolgswirksam korrigierten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1987, III R 266/83, BStBl II 1988, 335; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2000, III B 66/97, BFH/NV 2001, 158).
  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 14/90

    1. Zur Frage der Bilanzberichtigung bei zwar überhöht vorgenommener AfA, aber

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Er hebt sich nicht etwa in späteren Jahren selbst wieder auf (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 4. Mai 1993, VIII R 14/90, BStBl II 1993, 661).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Des vollen Beweises bedürfen jedoch die Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit der atypischen Nutzung abgeleitet werden soll (BFH, Urteil vom 7. November 2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116).
  • BFH, 28.07.2000 - III B 66/97

    Begründungsmangel des Urteils; formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Das Finanzamt durfte die betreffend die Position "Mehrwert Praxisgeräte" auf Grund einer unzutreffend hoch angesetzten Bemessungsgrundlage überhöhte AfA mit der Schlussbilanz des ersten insoweit noch offenen Jahres, mithin in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 - wie geschehen - erfolgswirksam korrigierten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1987, III R 266/83, BStBl II 1988, 335; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2000, III B 66/97, BFH/NV 2001, 158).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen , ist die Finanzbehörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, XI R 58/05, BStBl II 2006, 835).
  • BFH, 24.03.2004 - X B 110/03

    Verletzung der Mitwirkungspflicht - Eintragungen im amtlichen Vordruck an

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, kann der betreffende Steuerbescheid nur dann nicht geändert werden, wenn die Pflichtverletzung des Finanzamtes die des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24. März 2004, X B 110/03, BFH/NV 2004, 1070, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 41/94

    Veräußerungsgewinn von Anteilen am Vermögen einer Gesellschaft als Einkünfte aus

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, die Neuregelung nur für neue Sachverhalte gelten zu lassen; dies gelte gleichermaßen für zum 31. Dezember 1998 vorhandene Über- und Unterentnahmen (vgl. Weber-Grellet, DB 2012, 1889, 1891, Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 2 K 1441/10, EFG 2012, 218).
  • FG Thüringen, 10.11.2011 - 2 K 163/10

    Ertragsteuerliche und umsatzsteuerrechtliche Berücksichtigung der privaten

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörde bei der Sachverhaltsaufklärung Fehler gemacht, kann der betreffende Steuerbescheid nur dann nicht geändert werden, wenn die Pflichtverletzung der Behörde die des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt (z.B. FG Rh-Pfalz v. 22.6.2011 2 K 1441/10).
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