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   FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05   

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https://dejure.org/2007,17483
FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05 (https://dejure.org/2007,17483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.02.2007 - 4 K 1140/05 (https://dejure.org/2007,17483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Februar 2007 - 4 K 1140/05 (https://dejure.org/2007,17483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzverwalter als Schuldner für die Kraftfahrzeugsteuer; Verwertung eines Fahrzeugs vor Insolvenzeröffnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung; Beendigung der Steuerpflicht durch Aufhebung des Haltens i.S.d. Rechts auf Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen ...

  • Judicialis

    KraftStG § 1 Nr. 1; ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; KraftStG § 7 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 18. November 2003 VII R 62/03 der Ansicht sei, dass im Falle einer Insolvenzeröffnung ein etwaiger Wechsel in der Steuerpflicht durch entsprechende Bescheide gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen sei, stelle er doch klar, dass die Insolvenz nicht automatisch zum Wechsel des Steuerschuldners führe.

    Kraftfahrzeugsteuer, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist deshalb Masseforderung und durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn das Fahrzeug für die Masse (bei deren Verwaltung) genutzt wird (vergl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309).

    In seiner Entscheidung vom 16. November 2004 VII R 62/03 (a.a.O.) hat der BFH die Möglichkeit erwähnt, dass bei einer Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Insolvenzmasse die Kraftfahrzeugsteuer das insolvenzfreie Vermögen oder den Erwerb des Schuldners betreffe.

  • FG Düsseldorf, 24.08.2006 - 8 K 3089/05

    Kraftfahrzeugsteuer; Insolvenzverwalter; Steuerschuldner; Insolvenzmasse;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787).

    Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.

  • FG München, 31.05.2006 - 4 K 2665/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Es ist selbst dann Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen, wenn das Fahrzeug nicht - mehr - Bestandteil der Insolvenzmasse ist (vergl. FG München, Urteil vom 31. März 2006 4 K 2665/05).

    Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.

  • FG Münster, 16.06.2006 - 13 K 3960/04

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Da die Kraftfahrzeugsteuer nicht unmittelbar an den Besitz des Fahrzeugs, sondern an das "Halten" anknüpft, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Fahrzeuge selbst für die Masse in Besitz genommen hat, es reicht aus, dass die Stellung des "Halters" auf ihn übergegangen ist (vergl. Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 16. Juni 2006 13 K 3960/04, EFG 2006, 1704).

    Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.

  • FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787).
  • FG Niedersachsen, 25.05.2002 - 14 K 170/01

    Verfahren - Zustellung - Postzustellungsurkunde - Revision - Frist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1138/05

    Kfz-Steuer in der Insolvenz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Zur Begründung seiner Klage verwies der Klägervertreter auf seinen Vortrag in dem Parallelverfahren 4 K 1138/05.
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 58/06

    Beendigung der Steuerpflicht mit Freigabe der Fahrzeuge durch den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 147/84

    Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit, wenn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05
    Grundlage der Besteuerung ist ein Zustand, der von der Person des Erlaubnisinhabers unabhängig ist (vergl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 147/84, BStBl II 1987, 272).
  • BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

  • FG München, 12.07.2006 - 4 K 4336/05
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1138/05

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit nach der

    Die Stilllegung wurde nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 71 Prozessakte (PA) 4 K 1140/05) im Brief vermerkt, der Fahrzeugschein eingezogen.

    Die Stilllegung sei nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 71 PA 4 K 1140/05) im Brief vermerkt worden, der Fahrzeugschein sei eingezogen worden.

    Wer das Fahrzeug abgemeldet habe, lasse sich auch bei der Zulassungsstelle nicht mehr feststellen (Bl. 69 - 71 PA 4 K 1140/05).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1141/05

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

    Die Stilllegung wurde nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 72 Prozessakte (PA) 4 K 1140/05) im Brief vermerkt, der Fahrzeugschein eingezogen.

    Das Kennzeichen wurde entstempelt, der Fahrzeugschein eingezogen (Bl. 73 PA 4 K 1140/05).

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