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   FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12   

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https://dejure.org/2013,17077
FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12 (https://dejure.org/2013,17077)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2013 - 2 K 1106/12 (https://dejure.org/2013,17077)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. April 2013 - 2 K 1106/12 (https://dejure.org/2013,17077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Nr 20 GewStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
    Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf Besitzunternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirken der Gewerbesteuerbefreiung einer Betriebsgesellschaft zu Gunsten einer gewerblich geprägten Besitzgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für originär gewerblich tätige Besitzgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für originär gewerblich tätige Besitzgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft wirkt nicht zu Gunsten einer gewerblich geprägten Besitzgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1675
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00) die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen.

    Die in der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für eine Steuerbefreiung auch der Besitzgesellschaft genannten Voraussetzungen erfüllt der Sachverhalt des Streitfalles daher nicht.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) erstreckt sich im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen, sofern die Betriebskapitalgesellschaft nach der Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist.

    Der Senat erkennt keine Gründe dafür, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00) auf die Fälle zu übertragen sind, in denen eine Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht allein Folge einer personellen und sachlichen Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft ist und somit folgerichtig durch eine Merkmalsübertragung die Gewerbesteuerbefreiung auch für die Besitzgesellschaft gelten soll.

    In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich nicht von dieser Sichtweise.

    Die Frage, ob eine auch ohne die Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29. März 2006 (er X R 59/00, Bundessteuerblatt I 2006, 661) von der Gewerbesteuer zu befreien ist, ist bisher ungeklärt und wird von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich gesehen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08

    Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betreiberunternehmens auf das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Eine Merkmalsübertragung komme nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) auch nicht hinsichtlich einer (gewerblich geprägten) Schwestergesellschaft -außerhalb einer Betriebsaufspaltung- in Betracht, die Grundstücke an eine nach § 3 Nummer 20 c GewStG befreite Personengesellschaft überlasse.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011, 160) im Streitfall anzuwenden sind.

    Auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) stützte seine Entscheidung auf diese Argumentation.

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Diese Auffassung stützt sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 2004, 244).

    Er führt hierzu aus, dass die im genannten Urteil befürwortete Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen in Fällen einer echten Betriebsaufspaltung nicht durch das Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 3004, 244) infrage gestellt werde.

  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08

    Auswirkung der Gewerbesteuerbefreiung einer Organträgerin auf die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Das Finanzgericht Münster verweist aber auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19. März 2009 (zur Gewerbesteuerbefreiung innerhalb einer Organschaft; 6 K 441/08, EFG 2009, 1853), in dem dieses ebenso herausgestellt hat, dass mit dem Institut der Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde.
  • BFH, 24.01.2012 - I B 34/11

    Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Der BFH hat diese Auffassung durch Beschluss vom 24. Januar 2012 bestätigt (1 B 34/11, BFH/NV 2012, 1175).
  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08

    Keine GewSt-Befreiung für gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an Alten- und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011, 160) im Streitfall anzuwenden sind.
  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
    Gemäß der Rechtsprechung werde ein Umsatzanteil von 2, 81 % als unschädlich gemäß § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG angesehen (BFH Beschluss vom 8. März 2004, IV B 212/03).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2013  2 K 1106/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Januar 2012 sowie die Gewerbesteuermessbescheide des Beklagten für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1675 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

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