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   FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17 (https://dejure.org/2020,33201)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17 (https://dejure.org/2020,33201)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. September 2020 - 6 K 2273/17 (https://dejure.org/2020,33201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005
    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem Beherbergungsbetrieb - Umsatzsteuerliche Behandlung der von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen

  • IWW

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 11
    Besteuerung erzielter Leistungen eines kirchenrechtlichen Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des nationalen Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den unionsrechtlichen Vorgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 2/17

    Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Denn Art. 12 Abs. 4 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) regelte bei seinem Inkrafttreten lediglich, dass bestimmte Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen erhöhten oder ermäßigten Sätzen unterworfen werden konnten (BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69).

    Diese Einschränkungen gelten nach dem im Streitjahr zu beachtenden Art. 98 i.V.m. Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) fort (BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69).

    Dabei besteht für die Mitgliedstaaten nach Anhang III Nr. 15 MwStSystRL die Befugnis, für die steuerpflichtigen Leistungen der "von den Mitgliedstaaten anerkannte[n] gemeinnützige[n] Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69).

    Daraus folgt, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen sind (BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 11/15, BStBl II 2018, 113; BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69 m.w.N.).

    Für nicht originär gemeinnützige Leistungen sieht das EU-Recht keine Steuersatzermäßigung vor (BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69).

    Dies führt einerseits dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, weil einer unionsrechtskonformen Auslegung des Satzes 1 der Wortlaut der Vorschrift entgegen steht (vgl. BFH, Urteile vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630; vom 24.09.2014 V R 11/14, BFH/NV 2015, 528; vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69), und andererseits dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 und 3 UStG, soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen sind (vgl. BFH, Urteile vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630; vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann jedoch nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen (vgl. zur Vorgängerregelung des Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG: EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Rs. Securenta, DStR 2008, 615, Rn. 28 ff).

    Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Rs. Securenta, DStR 2008, 615, Rn. 30).

    Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten und nichtwirtschaftliche - also nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallende - Tätigkeiten ausübt, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Rs. Securenta, DStR 2008, 615, Rn. 28 ff).

  • BFH, 10.08.2016 - V R 11/15

    Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Auf dieser Grundlage dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere "nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden ..., sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind" (EuGH, Urteil vom 17.06.2010 C-492/08, Rs. Kommission/Frankreich, UR 2010, 662, Rz 43; BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 11/15, BStBl II 2018, 113).

    Daraus folgt, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen sind (BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 11/15, BStBl II 2018, 113; BFH, Urteil vom 23.07.2019 XI R 2/17, BFH/NV 2020, 69 m.w.N.).

    Denn die oben dargelegte unionsrechtliche Harmonisierung der Steuersatzermäßigungen ist auch bei der Auslegung der abgabenrechtlichen Begriffe und somit auch bei der Auslegung der Zweckbetriebsdefinitionen der §§ 65 ff AO und damit insbesondere bei der Bestimmung der Reichweite der Steuersatzermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 11/15, BStBl II 2018, 113).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH und EuGH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen zwar um eine Nebenleistung zur Übernachtung (vgl. BFH, Urteile vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294 zur Einordnung von Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu der Beherbergung).

    Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16 - (EFG 2019, 294) den Meinungsstreit in der steuerlichen Literatur ausführlich dargestellt.

    Insoweit folgt er auch der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294) und macht sich dessen Begründung zu eigen.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    31 Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2006 C-184/04, Rs Uudenkaupungin kaupunki, DStRE 2006, 619, Rn. 24; vom 14.09.2006 C-72/05, Rs Wollny, BStBl II 2007, 32, Rn. 20; vom 12.02.2009 C-515/07, Rs VNLTO, DStR 2009, 369, Rn. 28).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 885).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    31 Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2006 C-184/04, Rs Uudenkaupungin kaupunki, DStRE 2006, 619, Rn. 24; vom 14.09.2006 C-72/05, Rs Wollny, BStBl II 2007, 32, Rn. 20; vom 12.02.2009 C-515/07, Rs VNLTO, DStR 2009, 369, Rn. 28).
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Einer Änderung des angefochtenen Bescheides zum Nachteil des Klägers steht jedoch das im Klageverfahren aus § 96 FGO und aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Verböserungsverbot entgegensteht (BFH, Beschluss vom 10.03.2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    31 Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2006 C-184/04, Rs Uudenkaupungin kaupunki, DStRE 2006, 619, Rn. 24; vom 14.09.2006 C-72/05, Rs Wollny, BStBl II 2007, 32, Rn. 20; vom 12.02.2009 C-515/07, Rs VNLTO, DStR 2009, 369, Rn. 28).
  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17
    Ob an dem Aufteilungsgebot bei Einordnung der Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen auch noch nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 18.01.2018 (C-463/16, Rs. Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246) festzuhalten ist, ist zweifelhaft.
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BFH, 24.09.2014 - V R 11/14

    Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten - Teilweise

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

  • FG Nürnberg, 18.12.2020 - 2 V 1159/20

    Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017

    Die veröffentlichte Rechtsprechung der Finanzgerichte geht, soweit ersichtlich, davon aus, das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, entspreche auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in HFR 2018, 252 den unionsrechtlichen Vorgaben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris).

    Auch Teile des Schrifttums teilen diese Auffassung (insbesondere Treiber, DStR 2018, 1922; Wäger, UR 2019, 41 (49); zuletzt zumindest für Frühstücksleistungen Forster in Wäger, UStG, 2020, § 12 Abs. 2 Nr. 11, Rz. 16), während andere (insbesondere Nacke, NWB 2018, 2314 (2316)) die Aufteilung für unionsrechtswidrig halten (siehe zum Streitstand die Nachweise bei FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 294, Rz. 44; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 8).

    Dem Grundsatz der Neutralität entspricht es aber gerade, Leistungen, die für sich genommen dem Regelsteuersatz unterliegen, diesem Steuersatz nach Möglichkeit auch dann zu unterwerfen, wenn sie - zufällig oder aufgrund einer bewussten Gestaltung - mit anderen Leistungen kombiniert werden (ebenso FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 294, Rz. 45; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 9).

    Der Senat lässt wegen AdV des Umsatzsteuerbescheids 2017 die Beschwerde zu, weil die Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im Hinblick auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2019, 294, Rz. 75; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 40).

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

    (b) Die veröffentlichte Rechtsprechung der FG geht ebenso wie das FG Nürnberg in der Vorentscheidung davon aus, dass das Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) den unionsrechtlichen Vorgaben genüge (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; Hessisches FG, Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19, juris, Rev. unter XI R 7/21 anhängig; Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021, 244, Rev. unter XI R 34/20 anhängig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Rev. unter XI R 35/20 anhängig; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2021 - 5 K 174/19, EFG 2022, 140, Rev. unter XI R 22/21 anhängig).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 5 K 174/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse

    (2) In zwei jüngeren Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 23. September 2020 2 K 352/20, EFG 2021, 244) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. September 2020 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887) haben die Finanzgerichte entschieden, dass die in den Urteilsfällen beklagten Finanzämter jeweils zu Recht von Beherbergungsbetrieben erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Frühstücksangebot und in dem vom Sächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall auch im Zusammenhang mit der nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterworfen haben.
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