Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2005 - 5 K 1944/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 Satz 2
Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Werbungskosten - Aufwendungen für allgemeinen Computerkurs
- IWW (Kurzinformation)
Werbungskosten - Aufwendungen für allgemeinen Computerkurs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten
- steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)
Fortbildung: Bestätigung vom Arbeitgeber sichert Werbungskosten-Abzug
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Computerkurs - als Werbungskosten abzugsfähig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Zuordnung der Aufwendungen eines EDV-Kurses zur privaten Lebensführung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Computerkurse können als Werbungskosten berücksichtigt werden
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Computer
- Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für einen Computer
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01
Gemischt genutzter privater PC
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2005 - 5 K 1944/03
Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH, Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BFHE 2005, 220; BStBl. II 2004, 958).Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt allerdings die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus (BFH, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.).
- BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01
Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2005 - 5 K 1944/03
Ob dies zutrifft, ist durch eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH, Urteil vom 10.04.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563 , BStBl II 2002, 579 ).