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   FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13   

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https://dejure.org/2013,31574
FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13 (https://dejure.org/2013,31574)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2013 - 6 K 1103/13 (https://dejure.org/2013,31574)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 6 K 1103/13 (https://dejure.org/2013,31574)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur Ausbildungsstelle in Höhe der Reisekostensätze - Bildungseinrichtung ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen unter unter Ansatz der Pauschale von 0,30 EUR je km; Überschreitung der Einkunftsgrenze von 8.004 EUR pro Jahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten nicht universitärer dualer Ausbildung sind vollumfäglich abziehbar

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Fahrten zum Ausbildungsbetrieb - tatsächliche Kosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i. S. des § 9

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Gemäß Urteil des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 ( BFHE 240, 125 , BStBl II 2013, 449, Juris ) gilt dies auch für einen Studenten, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb absolviert; in diesem Fall wird der Betrieb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

    Ausbildung ist nach den vom BFH mit Urteilen vom 09.02.2012 - VI R 44/10 (a.a.O.) und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

    Für den Fall praktischer Studiensemester im Rahmen einer Hochschulausbildung hat der BFH dies mit Urteil vom 16.1.2013 VI R 14/12 (a.a.O.) entschieden.

    Zu einem Ausbildungsverhältnis ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Grundsätze des Urteils vom 16.01.2013 VI R 14/12 zu übertragen sind.

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9.2. 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; das Urteil betraf Fahrten eines Studenten zur Hochschule).

    "Regelmäßige Arbeitsstätte" ist typischerweise der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers, der in einem Arbeitsverhältnis steht; die Beschränkung des objektiven Nettoprinzips durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auch nur insoweit gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteil vom 9.2. 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431).

    Ausbildung ist nach den vom BFH mit Urteilen vom 09.02.2012 - VI R 44/10 (a.a.O.) und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Gegen das Urteil des FG Nürnberg ist unter dem Aktenzeichen III R 35/13 ein Revisionsverfahren anhängig.
  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 3 K 1588/12

    Kindergeld, Grenzbetrag: Beschränkung des Werbungskostenabzugs der Fahrtauslagen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Das FG Nürnberg hat hingegen mit Urteil vom 15. Mai 2013 3 K 1588/12 (EFG 2013, 1599) entschieden, dass im Rahmen einer dualen Ausbildung die Fahrten zum Ausbildungsplatz nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien.
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Es muss sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers handeln (z.B. BFH-Urteil vom 9.2. 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Mit Urteil vom 29.3.2012 5 K 2160/11 ( EFG 2012, 1247) hat das FG Rheinland-Pfalz für den Fall eines Zeitsoldaten entschieden, dass auch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und deshalb der Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Dienststelle nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt ist (Revision VI R 27/12).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Mit Urteil vom 29.3.2012 5 K 2160/11 ( EFG 2012, 1247) hat das FG Rheinland-Pfalz für den Fall eines Zeitsoldaten entschieden, dass auch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und deshalb der Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Dienststelle nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt ist (Revision VI R 27/12).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2012 - 1 V 30/12

    Ernstliche Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit der Entfernungspauschale beim

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13
    Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 1 V 30/12 (EFG 2012, 54) darin kein Differenzierungskriterium gesehen.
  • BFH, 17.03.2015 - XI B 11/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    b) Der BFH hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13 (BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27; vorgehend Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2013  6 K 1103/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 53) entschieden, dass der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung ist, wenn ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen.
  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

    Dagegen hat das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2013 6 K 1103/13, EFG 2014, 53, Rev. III R 60/13) das duale Ausbildungsverhältnis einem universitären Ausbildungsverhältnis gelichgestellt und die Anwendung der Entfernungspauschale verneint.
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