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   FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15   

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https://dejure.org/2017,44729
FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15 (https://dejure.org/2017,44729)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2017 - 3 K 1565/15 (https://dejure.org/2017,44729)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 3 K 1565/15 (https://dejure.org/2017,44729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einnahmeüberschuss; Ergebnisverteilung; Gesellschaftereintritt; Gesellschafterwechsel; Gesellschaftsvertrag; Gewinn; Missbrauch; rückwirkend; Steuerrecht; Verlust; Werbungskostenüberschuss; Wirtschaftsjahr; Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Anerkennung vertraglicher Verlustzuweisungen bei Gesellschafterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch eintretende Gesellschafter

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ergebnisverteilung bei sog. unterjährigem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1927
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2016 verwies die Prozessbevollmächtigte auf das Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege und gegen dessen Rechtsgrundsätze der Beklagte bei der streitgegenständlichen Feststellung verstoßen habe: Zunächst sei auf der Ebene der Gemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht festzustellen.

    Mit Schreiben vom 7. März 2017 wies das Gericht den Beklagten darauf hin, dass es nach dem Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) grundsätzlich zulässig und rechtlich möglich sei, wenn die aktuellen und der künftige Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Ergebnisverteilung vereinbaren und dem neuen Gesellschafter ein nicht nur zeitanteiliges Ergebnis zuweisen würden.

    Eine solche "disquotale" Ergebnisverteilung sei - wie zum Beispiel dem Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) zu entnehmen sei - zulässig bzw. möglich.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich auch von dem mit Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07) entschiedene Fall, da der dort streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag entsprechende differenzierende Regelungen über die vom Aufnahmedatum der eintretenden Gesellschafter unabhängige Gewinn- und Verlustbeteiligung enthalten habe.

    Wie in diesem Zusammenhang das Urteil des BFH vom 25. Februar 2009 (IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268), auf das sich der Kläger berufen hat, einzuordnen ist, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten.

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Das Urteil des IV. Senats v. 7.7.1983, das zum Teil als durchgehende Bestätigung dieser Rechtsprechungstendenz angesehen werde, habe indes die Frage zum Gegenstand gehabt, ob eine erst im Laufe des Wirtschaftsjahres geänderte Gewinn- und Verlustverteilung auch für die bereits vergangene Zeit des Wirtschaftsjahres Geltung beanspruchen könne; es sei also um die steuerliche Wirksamkeit zivilrechtlicher Rückbeziehung gegangen (BFH-Urt. v. 7.7.1983 IV R 209/80, BStBl II 1984, 53).

    Der Senat habe es für unschädlich gehalten, dass durch einen solchen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel u.U. gleichartige wirtschaftliche Effekte erzielt werden könnten, wie durch eine einkommensteuerlich grundsätzlich unbeachtliche rückbezügliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede (BFH-Urt. v. 7.7.1983, IV R 209/80, BStBl II 1984, 53 [55]).

    In diesem Beschluss nimmt er nämlich Bezug auf das bereits genannte Urteil des BFH vom 7.Juli 1983 (IV R 209/80, a.a.O.) und den in diesem Urteil (zur steuerlichen Wirksamkeit zivilrechtlicher Rückbeziehungen bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaften) ergangenen "Rechtsgrundsatz" und führt dazu aus:.

    Loritz (a.a.O.) hat allerdings bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, dass das dem Beschluss zu Grunde liegende Urteil des BFH vom 7.Juli 1983 (IV R 209/80, a.a.O.) nur die Zulässigkeit der "schuldrechtlichen Rückbeziehung" einer Eintrittsvereinbarung betraf.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07

    Gesellschaftsvertragliche Verlustzuweisung bei Gesellschafterwechsel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Die dagegen vom Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 abgewiesen (6 K 2473/07).

    Auf den Einwand des Beklagten, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (6 K 2473/07) bereits ausführlich dargelegt habe, dass bzw. weshalb der Kläger nicht vor Eintritt der vereinbarten Bedingungen - Zahlung des Kaufpreises - Beteiligter der Vermietergemeinschaft geworden sei, erwiderte die Prozessbevollmächtigte, das Gericht habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger nach Aktenlage im Jahr 1997 keine Gesellschafterrechte ausgeübt habe.

    Für 1997 habe dem Kläger zwar noch kein entsprechender Anteil zugewiesen werden können, weil er - wie das Finanzgericht in dem Verfahren 6 K 2473/07 zu Recht entschieden habe - im Jahr 1997 noch nicht Gesellschafter geworden sei.

    Der Beigeladene zu 1. habe im Jahr 1998 auch keinerlei Kosten bzw. Aufwendungen mehr getragen, weil dem Tatbestand des Urteils in dem Verfahren 6 K 2473/07 zu entnehmen sei, dass er lediglich geltend gemacht habe, Zahlungen auf einen Mahnbescheid gegen die GbR vom 15. April 1999 geleistet zu haben.

    Dass der Kläger vor Juli 1998 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem streitbefangenen GbR-Anteil und/oder dem Grundstück(steil) und damit auch keine entsprechende Dispositionsbefugnisse erworben hat, wurde in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 (6 K 2473/07) - auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen wird - bereits ausführlich dargelegt und zutreffend im Wesentlichen damit begründet, dass die Beteiligung nach dem im Kaufvertrag vom 22.10.1997 dokumentierten Willen der Vertragsparteien nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst nach Eintritt der vereinbarten Bedingung - der Kaufpreiszahlung - übergehen sollte, und dass der Kläger vorher auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung geworden ist, weil er keine rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Beteiligung hatte, zumal es wegen des vereinbarten Rücktrittsrechts des Verkäufers (= Beigeladener zu 1.) in dessen Händen lag, ob der Vertrag tatsächlich umgesetzt werden würde.

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies weder eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels während des Wirtschaftsjahres noch eine schuldrechtliche Rückbeziehung des Eintritts eines während des laufenden Wirtschaftsjahres beitretenden Gesellschafters sei, welche der Senat für unzulässig halte (BFH-Urt. 17.3.1987 VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558 [559f.]).

    Nach Auffassung des Senats sei es im Interesse der Altgesellschafter und damit auch im Interesse der Kommanditgesellschaft gewesen, dass die Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichtet hätten, "um so einen Anreiz für den Beitritt neuer Kommanditisten und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu schaffen" (BFH-Urt. v. 17.3.1987 VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558 [560]).

    Deshalb sei schon der Ansatz der Ansicht falsch, die generell rückwirkende Gewinn- und Verlustverteilungen nicht anerkenne (BFH-Urt. v. 17.3.1987 VIII R 293/82, BStBl. II 1987, 558 ff.; ferner - ohne substantielle Begründung hingegen - Stuhrmann, in: Blümich, § 15, Anm. 386; Littmann/Bitz/Meincke, § 15, Rdnr. 69; Schmidt, § 15, Anm. 72).

    Weder in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Desens/Blischke in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rn. F 215 ff.; Eggers in: Korn, § 21 Rn. 39.1; Pfirrmann in: Hermann/Heuer/Raupach, § 21 Rn. 22) noch in Rechtsprechungsdatenbanken konnte das Gericht eine neuere Entscheidung des BFH dazu finden, jedenfalls keine, die nicht nur lapidar auf frühere Entscheidungen verweist, wie z.B. das Urteil vom 18. Mai 1995 (IV R 125/92, BFHE 178, 63, BStBl II 1996, 5), in dem (unter Ziffer 2.a der Entscheidungsgründe) ohne nähere Begründung auf das Urteil vom 17. März 1987 (VIII R 293/82, a.a.O.) verwiesen wird.

  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Davon geht wohl auch der IX. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19. August 1986 (IX S 5/83, BFHE 147, 453; BStBl II 1987, 212 unter II. 3) aus.

    Die Antwort auf diese (hier streitige) Frage scheint man zwar schon der soeben zitierten Passage aus dem Beschluss des BFH vom 19. August 1986 (IX S 5/83 a.a.O.) entnehmen zu können.

    Der BFH-Beschluss vom 19. August 1986 (IX S 5/83, a.a.O.) betraf außerdem (nur) ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO, was die Allgemeingültigkeit der zitierten Aussage zusätzlich in Frage stellt, zumal es der BFH (unter II.3.) am Ende doch für gerechtfertigt gehalten hat, vom Zu- bzw. Abflusszeitpunkt abzuweichen und "für die Zurechnung des (...) Werbungskostenüberschusses die vertragliche Vereinbarung über die Verteilung des Werbungskostenüberschusses zugrunde zu legen" .

  • BFH, 15.12.2009 - IX R 55/08

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentümern -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Denn im Feststellungszeitraum 1998 hat jeder Beteiligte für eine gewisse Zeit mit zwei anderen Beteiligten den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863).

    Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08 a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht auch den Beigeladenen zu 1. in die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einbezogen bzw. als Feststellungsbeteiligten erfasst, denn in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 haben (noch) der Beigeladenen zu 1. und die beiden anderen Beigeladenen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich erfüllt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Es sei erstaunlich, dass insbesondere die Rechtsprechung die insoweit klare Aussage des Großen Senats aus dem Jahre 1984 nicht in ihre Betrachtung einbezogen habe, wonach es die Personengesellschaft sei, die die Merkmale des Besteuerungstatbestandes verwirkliche und diese den Gesellschaftern für deren Besteuerung nur "zuzurechnen" seien (BFH-Beschl. v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751 [761f., C. III. 3.a]).

    Dabei stützt sich das Gericht - wie Loritz - unter anderem auf die klare Aussage des Großen Senats des BFH aus dem Jahre 1984, wonach es die Personengesellschaft sei, die die Merkmale des Besteuerungstatbestandes verwirkliche und diese den Gesellschaftern für deren Besteuerung nur "zuzurechnen" seien (BFH-Beschl. v. 25.6. 1984, GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751 [761f., C. III. 3.a]).

  • BFH, 25.10.1979 - IV B 68/79

    Zurechnung von Verlusten - Abschreibungsgesellschaft - Treugeberkommanditist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Der IV. Senat des BFH habe es jeweils in einem Aussetzungsbeschluss in den Jahren 1979 und 1980 für ernstlich zweifelhaft erklärt, ob ein eintretender Gesellschafter auch an vor seinem Eintritt entstehenden Gewinnen und Verlusten beteiligt werden könne (BFH-Beschl. v. 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl II 1980, 66 [68f.]; v. 31.1.1980, IV B 28/79, BStBl. II 1980, 277 [278]; Bezug genommen wurde jeweils auf das Urt. des I. Senats des BFH v. 8.11.1972, I R 227/70, BStBl. II 1973, 287).

    Er habe dahin tendiert, dass dies nicht zulässig sei, weil weder der Eintritt noch der Austritt eines Personengesellschafters steuerrechtlich zurückbezogen werden könne (BFH-Beschl. v. 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl II 1980, 66 [69]).

  • BFH, 08.11.1972 - I R 227/70

    Gesellschaftsvertrag - Geschäftsunfähiges Kind - Vormundschaftsgerichtliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    Der IV. Senat des BFH habe es jeweils in einem Aussetzungsbeschluss in den Jahren 1979 und 1980 für ernstlich zweifelhaft erklärt, ob ein eintretender Gesellschafter auch an vor seinem Eintritt entstehenden Gewinnen und Verlusten beteiligt werden könne (BFH-Beschl. v. 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl II 1980, 66 [68f.]; v. 31.1.1980, IV B 28/79, BStBl. II 1980, 277 [278]; Bezug genommen wurde jeweils auf das Urt. des I. Senats des BFH v. 8.11.1972, I R 227/70, BStBl. II 1973, 287).

    Sie müsse nur durch wirtschaftliche und durch betriebliche, nicht durch private Gründe veranlasst sein (BFH-Urt. v. 8.11.1972 I R 227/70, BStBl. II 1973, 287).

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15
    In der jüngsten Entscheidung des BFH problematisiere der XI. Senat die Thematik nicht einmal, sondern verweise lapidar auf frühere Entscheidungen (BFH-Urt. v. 10.12.1992 XI R 45/88, BStBl. II 1993, 538 [541], DStR 1993, 910).
  • BFH, 22.05.1990 - VIII R 41/87

    Steuerrechtliche Gewinnverteilung bei vom Handelsbilanzgewinn abweichendem

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

  • BFH, 31.01.1980 - IV B 28/79

    Provision - Vermittlung von Kommanditisten - Einkommensteuerrechtliche

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 42/14

    Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

  • BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentümern

  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2017 3 K 1565/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen erhobenen Klage, mit der der Kläger die Änderung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1998 vom 9. Oktober 2008 mit der Maßgabe begehrte, dass ihm auch der dem Beigeladenen zu 1 zugerechnete Verlustanteil in Höhe von 112.587 DM zugeteilt wird, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1927 veröffentlichten Urteil statt.

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