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   FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08   

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https://dejure.org/2009,25293
FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08 (https://dejure.org/2009,25293)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 K 1386/08 (https://dejure.org/2009,25293)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 2 K 1386/08 (https://dejure.org/2009,25293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 118 S 1 AO, § 41 Abs 1 FGO, § 41 Abs 2 S 1 FGO, § 99 Abs 1 AO, § 100 Abs 1 S 4 FGO
    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungshandlungen - Besichtigung von privaten Räumen als Realakt - bloßes Betreten und kurzes Verweilen in der Wohnung weder tiefgreifender Grundrechtseingriff noch erheblicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Besichtigung von privaten Räumen eines Steuerpflichtigen bei bestehender Möglichkeit des Vorgehens gegen die Steuerbescheide; Bewertung einer Inaugenscheinnahme bei einer Ortsbesichtigung durch Beamte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07

    Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung - Aussetzung des Klageverfahren -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Wegen des weiteren Verfahrensablaufes betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2001 ff. wird auf den Tatbestand in der die Einkommensteuer 2001 bis 2003 betreffenden, ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Klagesache mit dem Aktenzeichen 2 K 2211/07 Bezug genommen.

    Die Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung seien vom Beklagten dahin verwertet worden, dass sie Grundlage der in dem Klageverfahren 2 K 2211/07 angegriffenen Änderungsbescheide vom 10. Mai 2007 geworden seien.

    Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit und ein damit verbundenes Verwertungsverbot präjudizielle Wirkung für das rechtshängige Parallelverfahren 2 K 2211/07 hätten, verfügten die Kläger auch über das entsprechende Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

    Der Senat verweist hierzu auf sein in der Klagesache wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003, Az. 2 K 2211/07, ergangenes Urteil vom heutigen Tage.

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Die nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahme als Realakt allein in Betracht kommende Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO (BFH, Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828) ist mangels berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig, § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO, denn die Kläger können ihre Rechte durch Anfechtung der nachfolgenden Steuerbescheide, wie sie dies bereits betreffend die Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 bis 2004 getan haben, verfolgen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828, m.w.N.) wird ein Feststellungsinteresse außerdem bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen anerkannt.

  • BayObLG, 26.10.2004 - 3Z BR 160/04

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Durchsuchung bei dokumentiertem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Maßgebend ist insoweit deren Verhalten, wie es ein außenstehender Dritter verstehen durfte (vgl. hierzu: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss des 3. Zivilsenates vom 26. Oktober 2004, 3 ZBR 160/04, BayVBl. 2005, 348, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Eine solche ist nur veranlasst, wenn die Rechtsbehelfsentscheidung ausnahmsweise den alleinigen Verfahrensgegenstand für eine Sachentscheidung bildet, mit anderen Worten: wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00

    Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Eine solche ist nur veranlasst, wenn die Rechtsbehelfsentscheidung ausnahmsweise den alleinigen Verfahrensgegenstand für eine Sachentscheidung bildet, mit anderen Worten: wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Das Durchqueren von Wohnräumen zur Besichtigung von Geschäftsräumen stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. den grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Oktober 1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, 72 ff.) jedoch nicht einmal einen Eingriff in Grundrechte dar.
  • BFH, 07.08.1979 - VII R 14/77

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageehebung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Dies gilt entsprechend, wenn sich ein Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung und ggfs. - wie hier - sogar vor Rechtsbehelfseinlegung erledigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 7. August 1979, VII R 14/77, BStBl II 1979, 708; strittig, nach anderer Auffassung besteht in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs erledigt hat, keine Rechtsschutzmöglichkeit).
  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 683/08

    Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschlüssen vom 15. Juli 1998, 2 BvR 446/98, NJW 1999, 273 und vom 18. September 2008, 2 BvR 683/08, NJW-Spezial 2009, 21 ausgeführt, dass es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zwar grundsätzlich vereinbar ist, wenn die Rechtsmittelgerichte ein Rechtsschutzbedürfnis nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 371/83

    Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern kein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Der Charakter als Realhandlung ergibt sich im Übrigen daraus, dass die bloße Vorbereitungshandlung lediglich die dem Steuerbürger nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Mitwirkungspflicht konkretisiert, jedenfalls sofern das auferlegte Verhalten im Falle einer Weigerung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. September 1985, VIII R 371/83, BStBl II 1986, 537).
  • BFH, 27.07.1983 - I R 210/79

    Außenprüfungsergebnis - Rechtswidrigkeit einer Prüfungsmaßnahme - Verwertung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08
    Einer vorherigen selbständigen Klage gegen die Ermittlungs- bzw. Überprüfungsmaßnahme bedarf es zu diesem Zwecke nicht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. das Urteil vom 27. Juli 1983, I R 210/79, BStBl II 1984, 285, 286).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

  • FG Münster, 11.07.2018 - 9 K 2384/17

    Steuerfahnder im Flankenschutz: Dürfen Flankenschützer die Steuerzahler

    Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange dem Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) aufgegeben wird (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.2.2009 - 2 K 1386/08, juris, nachgehend: BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415).
  • VG Koblenz, 18.02.2015 - 2 K 719/14

    Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bei der Bundespolizei

    Vielmehr ist der Dienstherr zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nur nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 5 LA 203/12 - , juris, Rn. 13; VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009 - 2 K 1386/08.KO - , nicht veröffentlicht).

    Durch die Verwendung des unbestimmten Begriffs "Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten" wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung und Bewertung der Kriterien eröffnet, die zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfüllt sein müssen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Darüber hinaus beantragen die Kläger, das Ruhen des vorliegenden Klageverfahrens gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim erkennenden Senat rechtshängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1386/08 anzuordnen.

    Zur Begründung tragen sie vor, der Ausgang des Klageverfahrens 2 K 1386/08 sei für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Wirkung.

    Aus diesem Grunde kommt auch weder eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in der Streitsache 2 K 1386/08 in Betracht, noch war den von den Klägern gestellten Beweisanträgen nachzukommen.

  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 72/09

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung - Begründung -

    Es war schon deshalb nicht gehalten, das Verfahren bis zum Erlass des Urteils in einem Parallelverfahren (2 K 1386/08) auszusetzen, weil beide Verfahren beim selben Senat desselben Gerichts anhängig waren (s. BFH-Beschluss vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219).
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