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   FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04   

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https://dejure.org/2006,7393
FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04 (https://dejure.org/2006,7393)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.08.2006 - 6 K 2726/04 (https://dejure.org/2006,7393)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. August 2006 - 6 K 2726/04 (https://dejure.org/2006,7393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Lohnsteuer auf Beiträge zur Krankenversicherung für polnische Arbeitnehmer durch den deutschen Arbeitgeber; Definition des Begriffs des Arbeitslohns; Erlangung der tatsächlicen Verfügungsmacht über das Geld als Voraussetzung für das Vorliegen von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 62 § 8 Abs. 1
    Prämien für Gruppen-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prämien für Gruppen-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Übernahme von Krankenkassenbeiträgen für Saisonarbeiter lohnsteuerpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beiträge für eine Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Arbeitgeber übernommene Krankenversicherungsbeiträge für Saisonarbeitskräfte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Durch die Zahlung der Versicherungsprämien fließt dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.04.1999 - VI R 66/97) dann zu, wenn die Zahlung an den Versicherer sich wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung gestellt worden seien und dieser sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hätte.

    Dies reicht aus, um - über die materielle Anspruchsinhaberschaft hinaus - auch von einer Rechtsposition des Versicherten auszugehen, die der des im Urteil des BFH vom 16.04.1999 - VI R 66/97 festgestellten Sachverhalts entspricht.

    Aber auch für den Fall, dass sich die Gewährung des Vorteils als zur Verwirklichung der betriebsfunktionalen Zielsetzung notwendige Maßnahme - hier: Voraussetzung für die Beschäftigung - darstellt, ist ein die Annahme von Lohn ausschließendes überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers dann nicht anzunehmen, wenn der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil erheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.1999 VI R 66/97 unter II. 1. c) der Gründe).

    Die "Pflicht" zur Versicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte ergibt sich nur aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich ist, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert würde (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.1999 VI R 66/97 unter II. 1. c) der Gründe).

  • BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.05.2000 - VI R 195/98, BStBl II 2000, 690) sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen.
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Der den Arbeitnehmern des Klägers gewährte Vorteil ist daher nicht dem mit der Gestellung der Arbeitskleidung in den vom FG Berlin (a.a.O.) entschiedenen Fällen vergleichbar; der Ausgang der gegen diese Urteile anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 21/05 und VI R 22/05) ist demnach irrelevant.
  • FG Berlin, 22.02.2005 - 7 K 4311/01

    Kostenlose Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer als geldwerter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Ein aufgedrängter Vorteil von geringem Wert wurde z.B. angenommen für den Fall der Gestellung von einheitlicher Kleidung, deren Wert sich im üblichen Rahmen hielt und die privat für die Arbeitnehmer nur von geringem Interesse war (Urteile des FG Berlin vom 22.02.2005, Az. 7 K 4312/01 und 7 K 4311/01).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 1999 - VI R 60/96, BFH/NV 1999, 1411 ).
  • FG Berlin, 22.02.2005 - 7 K 4312/01

    Kostenlose Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer als geldwerter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Ein aufgedrängter Vorteil von geringem Wert wurde z.B. angenommen für den Fall der Gestellung von einheitlicher Kleidung, deren Wert sich im üblichen Rahmen hielt und die privat für die Arbeitnehmer nur von geringem Interesse war (Urteile des FG Berlin vom 22.02.2005, Az. 7 K 4312/01 und 7 K 4311/01).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 22/05
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Der den Arbeitnehmern des Klägers gewährte Vorteil ist daher nicht dem mit der Gestellung der Arbeitskleidung in den vom FG Berlin (a.a.O.) entschiedenen Fällen vergleichbar; der Ausgang der gegen diese Urteile anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 21/05 und VI R 22/05) ist demnach irrelevant.
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 112/99

    Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04
    Folglich seien nach dem Urteil des BFH vom 09.10.2002 - VI R 112/99 die Beitragsleistungen auch kein Arbeitslohn.
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

    Es verwies zur Begründung auf sein Urteil vom 29. August 2006  6 K 2726/04 (juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08

    Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte: Arbeitslohn,

    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, welcher zunächst in Hinblick auf das bei Gericht anhängige Klageverfahren 6 K 2726/04 ruhte.

    Eine diesbezügliche Gesamtwürdigung aller Begleitumstände hat das Gericht in dem Urteil vom 29. August 2006 (6 K 2726/04, in juris) vorgenommen und für Beiträge eines Arbeitgebers zu einer Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte entschieden, dass diese steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

    Das Gericht hat sich hierzu in dem Urteil vom 29. August 2006 daher bereits mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinandergesetzt, so dass auf das Urteil vom 29. August 2006 (6 K 2726/04, a.a.O.) verwiesen wird.

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