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   FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92   

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FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92 (https://dejure.org/1995,12603)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.1995 - 1 K 2127/92 (https://dejure.org/1995,12603)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 1995 - 1 K 2127/92 (https://dejure.org/1995,12603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Auslegung der Kundgabe eines Steuerpflichtigen; Umfang des Willens bei Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts; Auswirkung einer Grundstücksveräußerung auf das Verpächterwahlrecht; Übertragung des ...

  • Judicialis

    EStG § 6b; ; EStG § 6c; ; EStG § 14 S. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; BGB § 133

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 367
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen verpachtet (oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen), so kann der Verpachter (Überlassender) wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs mit der Folge der Realisierung der in ihnen enthaltenen stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Nutzungsüberlassung fortführen will (ständige hochstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1989 - IV R 95/87, BStBl II 1989, 863;vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260; auch:vom 14. Dezember 1993 - VIII B 13/93, BStBl II 1994, 922, 924, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Licht dieser Betrachtung fordert die Rechtsprechung für die Annahme der Wahl einer Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen, eine - jederzeit während der Dauer der Verpachtung mögliche - Erklärung gegenüber dem Finanzamt (vgl. insoweit: BFH-Urteil vom 12. März 1932 IV R 29/91, BStBl II 1993, 36, 40 unter A Nr. 4), die "eindeutig und zweifelsfrei" erkennen läßt, daß sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe mit allen steuerlichen Folgen entschieden hat (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987, a.a.O., Seite 262 li.Sp. unter Nr. 4; Schmidt, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz. 711).

    Bei der Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts muß - ebenso wie bei der Betriebsaufgabe, d.h. einer Totalentnahme - der Wille des Steuerpflichtigen, das "Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen", nach außen "klar", "eindeutig" und "unmißverständlich" zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1983 IV R 36/79, BStBl II 1983, 459, 463 li.Sp.; vom 15. Oktober 1987, a.a.O., S. 264 li.Sp.; vom 9. August 1989, a.a.O., S. 130 li.Sp.).

  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Obwohl die Erklärung über die Betriebsaufgabe keine (rechtsgeschäftliche) Willenserklärung ist, sondern die Kundgabe der (inneren) Absicht des Steuerpflichtigen, den Betrieb endgültig aufzugeben und die der Erzielung von Betriebseinnahmen dienenden Wirtschaftsgüter endgültig dem Privatbereich zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 20/86, BStBl II 1990, 128, 130 li.Sp.; Reiß in Kirchhof/Söhn, EStG, § 16 Rnr. F 61), muß im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 BGB ermittelt werden, welche Bedeutung der Steuerpflichtige seiner Kundgabe beilegen wollte und wie der Erklärungsempfänger (hier: das Finanzamt) die Mitteilung objektiv werten mußte.

    Bei der Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts muß - ebenso wie bei der Betriebsaufgabe, d.h. einer Totalentnahme - der Wille des Steuerpflichtigen, das "Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen", nach außen "klar", "eindeutig" und "unmißverständlich" zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1983 IV R 36/79, BStBl II 1983, 459, 463 li.Sp.; vom 15. Oktober 1987, a.a.O., S. 264 li.Sp.; vom 9. August 1989, a.a.O., S. 130 li.Sp.).

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Hierbei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Beschluß vom 13. September 1990 - IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297 m.w.N.).

    Wird aber - wie hier - in der Erklärung ein Aufgabezeitpunkt genannt, der mehr als drei Monate vor Zugang der Erklärung beim Finanzamt zurückliegt, so kann die Erklärung als Äußerung nur einer (gegebenenfalls unzutreffenden) Rechtsansicht oder zugleich als rechtsgestaltende Aufgabeerklärung auszulegen sein (BFH-Beschluß vom 13. September 1990, a.a.O.).

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen verpachtet (oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen), so kann der Verpachter (Überlassender) wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs mit der Folge der Realisierung der in ihnen enthaltenen stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Nutzungsüberlassung fortführen will (ständige hochstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1989 - IV R 95/87, BStBl II 1989, 863;vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260; auch:vom 14. Dezember 1993 - VIII B 13/93, BStBl II 1994, 922, 924, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Rechtsprechung wollte damit zugunsten des Steuerpflichtigen vermeiden, daß bei der Betriebsverpachtung im ganzen zwangsläufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgelöst werden, ohne daß dem Steuerpflichtigen - wie z.B. bei einer Betriebsveräußerung - Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer bezahlen könnte (BFH-Urteil vom 20. April 1989, a.a.O., Seite 864 re.Sp.).

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Dieser Auslegung steht nicht, wie die Kläger meinen, das zur Entnahme ergangene BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 (BStBl II 1985, 395, 397 li.Sp.) entgegen, wonach die von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung weder einen Willen zur Gewinnverwirklichung noch das Bewußtsein einer solchen Gewinnverwirklichung oder eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß erfordert.
  • BFH, 16.03.1983 - IV R 36/79

    Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Bei der Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts muß - ebenso wie bei der Betriebsaufgabe, d.h. einer Totalentnahme - der Wille des Steuerpflichtigen, das "Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen", nach außen "klar", "eindeutig" und "unmißverständlich" zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1983 IV R 36/79, BStBl II 1983, 459, 463 li.Sp.; vom 15. Oktober 1987, a.a.O., S. 264 li.Sp.; vom 9. August 1989, a.a.O., S. 130 li.Sp.).
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen verpachtet (oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen), so kann der Verpachter (Überlassender) wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs mit der Folge der Realisierung der in ihnen enthaltenen stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Nutzungsüberlassung fortführen will (ständige hochstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1989 - IV R 95/87, BStBl II 1989, 863;vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260; auch:vom 14. Dezember 1993 - VIII B 13/93, BStBl II 1994, 922, 924, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
    Im Licht dieser Betrachtung fordert die Rechtsprechung für die Annahme der Wahl einer Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen, eine - jederzeit während der Dauer der Verpachtung mögliche - Erklärung gegenüber dem Finanzamt (vgl. insoweit: BFH-Urteil vom 12. März 1932 IV R 29/91, BStBl II 1993, 36, 40 unter A Nr. 4), die "eindeutig und zweifelsfrei" erkennen läßt, daß sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe mit allen steuerlichen Folgen entschieden hat (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987, a.a.O., Seite 262 li.Sp. unter Nr. 4; Schmidt, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz. 711).
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