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   FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06 (https://dejure.org/2007,18286)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 K 1713/06 (https://dejure.org/2007,18286)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 2007 - 6 K 1713/06 (https://dejure.org/2007,18286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von PKW der Luxusklasse; Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Sitzes einer Gesellschaft; Heranziehung von Aussagen bei erklärtem Rechtsmittelverzicht in einem Strafverfahren; Prüfung des ...

  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; MwStSystR Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.06.2007 Rs. C-73/06 Planzer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.06.2007 Rs. C-73/06 Planzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 737
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    An dieser Rechtsprechung hat der BFH festgehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 unter C. 1. a) der Gründe).

    Hieraus folgert der Senat, dass die EuGH-Entscheidung C-73/06 - Planzer auch für den Streitfall anzuwenden sind, da in ihr die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung des Sitzes einer Gesellschaft und damit der Unternehmereigenschaft des Lieferanten zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserstellung zusammengefasst worden sind (vgl. auch Martin, Anm. zu BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/PR 2007, 429).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen sog. Briefkastenfirmen als Sitz von Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen für ausreichend erachtete (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2004 V R 48/04, BFH/NV 2007), ist nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH nicht aufgehoben oder eingeschränkt, sondern lediglich gemeinschaftsrechtlich ausgeformt worden.

    b) Nach dem Urteil des BFH vom 19.04.2007 (V R 48/04, a.a.O.) muss der Unternehmer alle Maßnahmen treffen, die vernünftiger Weise von ihm verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.

    Ebenso wie nach der o.g. EuGH-Rechtsprechung setzt auch nach dem BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 48/04 das Abheben auf das Wissen, bzw. Wissen müssen des den Vorsteuerabzug begehrenden eine Lieferkette voraus, an der es hier gerade fehlt.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    In gleicher Weise habe sich auch der EuGH geäußert (Urteile vom 12.01.2006 Rs. C-354/03 Optigen und vom 12.01.2006 C-439/04 und C-440/04 Kittel und Recolta Recycling SPRL).

    Der Vorsteuerabzug sei ferner dann zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Steuerpflichtige gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt habe, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei; dies gelte auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien genüge, auf denen die Begriffe der Lieferung von Gegenständen und der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594).

    Strittig ist freilich nunmehr, ob wegen der Rechtsprechung des EuGH der gute Glauben an das Vorliegen von die Unternehmereigenschaft begründenden Tatsachen ausnahmsweise der Vorsteuerabzug ermöglicht und bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, UR, 2006, 594; Urteile des FG Köln vom 06.12.2006 und 19.12.2006, 4 K 1354/02 und 6 K 84/02, EFG 2007, 558 f. mit Anm. Fumi), Die Beantwortung der Rechtsfrage kann dahinstehen, weil der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von den näheren Umständen hinsichtlich des fehlenden Sitzes der F-GmbH hatte, er also nicht gutgläubig war.

    Bestätigt wurde diese Auffassung mit Urteilen vom 06.07.2006 (C-439/04 und C-440/04 Kittel u. Recolta, a.a.O.), wonach in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist (Kittel u. Recolta, a.a.O., Rn. 52).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2007 (C-73/06 - Planzer -, UR 2007, 654 auf Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19.01.2006 - 2 K 5044/03, EFG 2006, 612) ausgeführt, dass der Steuerpflichtige sich nicht missbräuchlich auf Normen des Gemeinschaftsrechts berufen darf und deshalb der behauptete Sitz einer Gesellschaft auch der wirtschaftlichen Realität entsprechen muss (Planzer, Rn. 43, 44, 45).

    Die hierzu ergangene Rechtsprechung hat der EuGH verwendet, um die gleich lautenden Begriffe der 8. und 13. Richtlinie auszulegen (vgl. Rn. 65 bis 67 des Schlussantrages der Generalanwältin in der Rechtsache C-73/06 sowie Planzer Rn. 54 f.).

    Hieraus folgert der Senat, dass die EuGH-Entscheidung C-73/06 - Planzer auch für den Streitfall anzuwenden sind, da in ihr die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung des Sitzes einer Gesellschaft und damit der Unternehmereigenschaft des Lieferanten zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserstellung zusammengefasst worden sind (vgl. auch Martin, Anm. zu BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/PR 2007, 429).

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    Selbst wenn sich am Sitz der F-GmbH lediglich ein Büroservice-Unternehmen befunden habe, sei dieser Sitz nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.06.1996 - V R 51/93) anzuerkennen, denn Post- und Telefonverkehr habe von diesem Sitz aus stattgefunden.

    Anhaltspunkte dafür können sich dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen sog. Briefkastenfirmen als Sitz von Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen für ausreichend erachtete (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2004 V R 48/04, BFH/NV 2007), ist nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH nicht aufgehoben oder eingeschränkt, sondern lediglich gemeinschaftsrechtlich ausgeformt worden.

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    An dieser Rechtsprechung hat der BFH festgehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 unter C. 1. a) der Gründe).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen sog. Briefkastenfirmen als Sitz von Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen für ausreichend erachtete (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2004 V R 48/04, BFH/NV 2007), ist nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH nicht aufgehoben oder eingeschränkt, sondern lediglich gemeinschaftsrechtlich ausgeformt worden.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    In seinen Urteilen vom 12.01.2006 (Optigen u.a., C-54/03, C-355/03 und C-484/03, UR, 2006, 157 f.) führt der EuGH aus, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Optigen Rn. 43).

    Nach diesen Feststellungen ist die EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 12.01.2006, C-354/03, C-355/03, C-484/03 - Optigen u.a., a.a.O.) auf den hier streitigen Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, weil der von der F-GmbH an die Klägerin berechnete "Umsatz", aus dem der Vorsteuerabzug begehrt wird, gerade Bestandteil der Steuerhinterziehung ist.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    In seinen Urteilen vom 12.01.2006 (Optigen u.a., C-54/03, C-355/03 und C-484/03, UR, 2006, 157 f.) führt der EuGH aus, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Optigen Rn. 43).

    Nach diesen Feststellungen ist die EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 12.01.2006, C-354/03, C-355/03, C-484/03 - Optigen u.a., a.a.O.) auf den hier streitigen Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, weil der von der F-GmbH an die Klägerin berechnete "Umsatz", aus dem der Vorsteuerabzug begehrt wird, gerade Bestandteil der Steuerhinterziehung ist.

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich identisch sein (z.B. BFH Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622 und Urteil vom 07.07.2005 - V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 117 BGB, § 41 Abs. 2 AO)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01 BStBl. II 2004, 622 sowie Urteil vom 07.07.2005 - V R 60/03, a.a.O.).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich identisch sein (z.B. BFH Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622 und Urteil vom 07.07.2005 - V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 117 BGB, § 41 Abs. 2 AO)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01 BStBl. II 2004, 622 sowie Urteil vom 07.07.2005 - V R 60/03, a.a.O.).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
    In gleicher Weise habe sich auch der EuGH geäußert (Urteile vom 12.01.2006 Rs. C-354/03 Optigen und vom 12.01.2006 C-439/04 und C-440/04 Kittel und Recolta Recycling SPRL).

    Nach diesen Feststellungen ist die EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 12.01.2006, C-354/03, C-355/03, C-484/03 - Optigen u.a., a.a.O.) auf den hier streitigen Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, weil der von der F-GmbH an die Klägerin berechnete "Umsatz", aus dem der Vorsteuerabzug begehrt wird, gerade Bestandteil der Steuerhinterziehung ist.

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

  • BFH, 22.05.2003 - V R 97/01

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • BFH, 01.02.2001 - V R 6/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Scheinfirmen - Beweisaufnahme - Zeuge -

  • FG Köln, 19.12.2006 - 6 K 84/02

    Kein Vorsteuerabzug bei leistenden Scheinunternehmen

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

  • FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05

    Verpflichtung des Kreditinstituts zu einem Vergleich des angegebenen

  • FG Köln, 19.01.2006 - 2 K 5044/03

    Auslegung des Begriffs "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit"

  • EuGH, 12.03.2004 - C-54/03

    Austroplant-Arzneimittel

  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Dies sei zum Beispiel beim Erstellen von Abdeckrechnungen der Fall (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2007, 6 K 1713/06; FG Hessen, Urteil vom 16. Februar 2016, 1 K 2513/12).
  • FG Sachsen, 01.12.2008 - 3 K 1308/01

    Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der

    Danach lässt sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit ansehen (Urteil vom 28.06.2007 C-73/06 Planzer Luxembourg Sàrl, UR 2007, 654; dem haben sich auch für die Auslegung der Voraussetzungen für die Angabe der Anschrift des Leistenden in einer für die Gewährung des Vorsteuerabzugs vorgelegten Rechnung nach § 14 UStG angeschlossen der BFH mit Urteil vom 06.12.2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695 und das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.11.2007 6 K 1713/06, EFG 2008, 737 ).
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