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   FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14   

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https://dejure.org/2016,69552
FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14 (https://dejure.org/2016,69552)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.11.2016 - 1 K 1730/14 (https://dejure.org/2016,69552)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. November 2016 - 1 K 1730/14 (https://dejure.org/2016,69552)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 6a Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG 2009, KStG VZ 2009, EStG VZ 2009
    Zum Vorliegen einer verdeckte Gewinnausschüttung wegen einer Überversorgung nach Einritt des Versorgungsfalles

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivbezüge; Anpassung; Ansparphase; Anwartschaftsphase; Aufstockung; Auszahlungsphase; Barwert; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsrückstellung; Pensionszusage; Rentenphase; Rückdeckungsversicherung; Steuerrecht; Überversorgung; verdeckte Gewinnausschüttung; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu den Rechtsfolgen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1819
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.03.2012 - I R 56/11

    Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge - Anteilige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Dies werde z.B. aus dem Urteil des BFH vom 27. März 2012 (I R 56/11, BStBl II 2012, 665) deutlich, wonach für die Frage der Rückstellungskürzung ohne Bedeutung sei, ob die Versorgungszusage arbeitsrechtlich angepasst werden könne.

    aa) Bereits die Annahme des Beklagten, die Versorgungsanwartschaft aus einer Pensionszusage dürfe zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht übersteigen (sog. 75%-Grenze, vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 27. März 2012 I R 56/11, BFHE 236, 74, BStBl II 2012, 665, m.w.N.), anderenfalls die Pensionszusage als teilweise nicht fremdüblich und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sei, überzeugt nicht.

    bbb) In seinem - zur Überversorgung nach § 6a EStG ergangenen - Urteil vom 27. März 2012 (I R 56/11, BStBl II 2012, 665) hat der BFH zudem klargestellt, dass es im Zuge einer nur vorübergehenden betriebsbedingten Gehaltsherabsetzung in einer Unternehmenskrise - anders als bei einer dauerhaften Gehaltskürzung - nicht zwingend sofort zu einer Absenkung der Versorgung kommen müsse.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von demjenigen, über den der BFH im Urteil vom 27. März 2012 (aaO) zu entscheiden hatte.

    Ob er - wie die Finanzverwaltung meint (vgl. Vermerk der OFD Koblenz vom 4. Dezember 2013, Seite 3, BI. 140 d. Rbh.-Akte) - im Urteil vom 27. März 2012 (I R 56/11, BFHE 236, 74, BStBl II 2012, 665) die Maßgeblichkeit der letzten Aktivbezüge für den Fall einer Gehaltsanpassung tatsächlich in Frage gestellt hat, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.

  • BFH, 28.04.2010 - I R 78/08

    Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Bei einer Nur-Pension sollen die Pensionszahlungen dementsprechend insoweit vGA darstellen, als sie unter Beachtung der (Teil-)Auflösung der betreffenden Pensionsrückstellung zu Minderungen des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG führen (BFH vom 28. April 2010 I R 78/08, BStBl II 2013, 41, BFHE 229, 234, unter Ziff. II. 4. der Entscheidungsgründe; vgl. hierzu z.B. auch Lang, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, 78. Erg.-Lfg.

    Der BFH stellt für die Prüfung einer Überversorgung - wie bereits ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen, d.h. der letzten, Aktivbezüge übersteigt (BFH, Urteil vom 28. April 2010 I R 78/08, BStBl II 2013, 41, BFHE 229, 234).

    Eine nachträgliche Behandlung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung als vGA kommt zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Änderung der betreffenden Steuerbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. April 2010 I R 78/08, BStBl II 2013, 41, BFHE 229, 234).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 70/99

    Jahr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter spätestens drei Jahre nach der ersten Gehaltsabsenkung, also im Jahr 1992, auch die Pensionszusage entsprechend reduziert hätte, stütze das von ihm hierfür herangezogene Urteil des BFH vom 8. November 2000 (I R 70/99, BStBl II 2005, 653) diese Aussage gerade nicht.

    Der BFH gehe in seinem Urteil vom 8. November 2000 (I R 70/99, BStBl II 2005, 653) davon aus, dass die unterbliebene Anpassung einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der GmbH nur dann zu einer vGA führen könne, wenn eine Anpassung der Pensionszusage rechtlich möglich sei.

    Anderenfalls besteht der ursprüngliche betriebliche Veranlassungszusammenhang fort (BFH, Urteil vom 8. November 2000 I R 70/99, BFHE 193, 422, BStBl II 2005, 653).

  • BFH, 04.04.2012 - I B 128/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Invaliditätsrentenzusage für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Auch der BFH habe in seiner Entscheidung vom 4. April 2012 (I B 128/11, BFH/NV 2012, 1181) zu erkennen gegeben, dass es sich nicht so verhalte, dass beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich der betrieblichen Altersversorgung generell nur der Ersatz der gesetzlichen Renten als angemessen anzusehen sei.

    Diese Ausführungen dienten jedoch nur der Bestimmung einer angemessenen Obergrenze (75 v.H.), bei deren Überschreitung eine Überversorgung vorliegt, und sind nicht dahin zu verstehen, dass eine Pensionszusage unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als unangemessen anzusehen ist und zu einer vGA führt, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 4. April 2012 I B 128/11, BFH/NV 2012, 1181, wonach für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer generell im Hinblick auf Versorgungszusagen nicht nur der Ersatz der gesetzlichen Rente als angemessen anzusehen ist).

  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 10. Dezember 1971 ausgeführt, ein Arbeitgeber könne unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung eines vorbehaltlos zugesagten Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.).

    Hinzu kommt, dass die Zahlung der Pension aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage allenfalls solange verweigert werden konnte, wie bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet war (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1971, aaO).

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Die gesellschaftliche Veranlassung sieht der BFH hierbei darin, dass die Nur Pension zwar für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft sei, der Fremdvergleich jedoch auch die Einbeziehung des Vertragspartners erfordere (sog. doppelter Fremdvergleich) und sich ein fremder Dritter auf eine solche - einseitig die Kapitalgesellschaft begünstigende - Vereinbarung nicht einlassen würde, weil er damit das gesamte Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft tragen und für eine u.U. jahrzehntelange Tätigkeit keinerlei Vergütung erhalten würde (BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktivbezüge dem Geschäftsführer zumindest eine gesicherte Existenzgrundlage verschaffen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es (noch) nicht erlaubt, ein der Pensionszusage entsprechendes höheres Gehalt zu zahlen und die Gesellschaft zur Absicherung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat , so dass der Geschäftsführer im Ergebnis kein Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft trägt (vgl. zu letzterem auch BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter Ziff. II. B. 1. a)).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 27/02

    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Denn der BFH habe mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 27/02, BFH/NV 2003, 824) entschieden, dass die Erfüllung einer Forderung nach Bedingungseintritt keine vGA darstelle, wenn ein beherrschender Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung verzichte, dass die Forderung im Besserungsfall wieder aufleben solle.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2002 (I R 27/02) meine, dass die Erfüllung der gegen sie gerichteten Forderung des R auf Gehaltszahlungen in ursprünglich vereinbarter Höhe nach dem Bedingungseintritt der wirtschaftlichen Erholung keine vGA darstelle, mit der Folge, dass auch die Aufstockung der Pensionsrückstellung keine vGA darstelle, sei dem entgegenzutreten.

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 188/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen eines fehlenden Hinweises

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Es ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer sachgerechten, mit Inhalt und Zweck des Gesetzes zu vereinbarenden Regelung führt (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2012 IV ZR 188/12, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 78).
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 187/11

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    Es ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer sachgerechten, mit Inhalt und Zweck des Gesetzes zu vereinbarenden Regelung führt (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2012 IV ZR 188/12, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 78).
  • BFH, 04.04.2012 - I B 96/11

    Zuführung zu Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung - Eintritt des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14
    War die Pensionsrückstellung wegen einer Überversorgung vor Eintritt des Versorgungsfalls gekürzt, ist sie nach Eintritt des Versorgungsfalls auf den durch § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgegebenen Wert aufzustocken (vgl. BFH, Beschluss vom 4. April 2012 I B 96/11, BFH/NV 2012, 1179).
  • BFH, 13.11.1975 - IV R 170/73

    Zusage von Versorgungsbezügen - Teildynamische Pensionszusage - Rückstellung für

  • BFH, 08.12.2004 - I B 125/04

    Pensionszusage an Belegschaft: Schriftlichkeit

  • BFH, 10.11.1982 - I R 135/80

    Direktversicherung - Familienangehörige - Altersversorgung

  • BFH, 31.03.2004 - I R 70/03

    Korrektur der Pensionsrückstellung bei Zusage einer sog. Übermaßrente

  • VG Kassel, 03.05.2015 - 1 K 1168/15

    Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 11 Abs. 2 HLVO

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

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