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   FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12   

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https://dejure.org/2016,7649
FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12 (https://dejure.org/2016,7649)
FG Saarland, Entscheidung vom 01.02.2016 - 1 K 1145/12 (https://dejure.org/2016,7649)
FG Saarland, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 1 K 1145/12 (https://dejure.org/2016,7649)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 14 KStG, § 3 Nr 40 Buchst d EStG 2002, § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 3c Abs 1 EStG 2002
    (Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft (§ 14 KStG) - Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG 2002)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hälftige Erfassung von Erträgen natürlicher Personen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hälftige Erfassung von Erträgen natürlicher Personen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Hälftige Erfassung von Erträgen natürlicher Personen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Gewinnausschüttung - Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Organbeteiligung unterliegen dem Halbabzugsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführung unterliegt HEV

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1013
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Sind die durch den jeweiligen Ertrag veranlassten Aufwendungen direkt zuzuordnen, kann insoweit auch eine quotale Zuordnung der Aufwendungen in Betracht kommen, auch wenn es sich nur um eine Beteiligung handelt (so auch BFH vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817; Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 55a).

    Maßgeblich ist die Frage, aus welchem Grund die Einnahmen getätigt wurden bzw. welche Einnahmeart im Vordergrund steht und die Beziehung zu anderen Einnahmearten verdrängt (vgl. BFH vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BStBl II 2013, 802; vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817 und vom 17. Juli 2013 X R 6/12, BFH/NV 2014, 21).Ordnet man die Beteiligungsaufwendungen einer Gewinnausschüttung zu, können sie gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn Organträger eine natürliche Person ist.

  • BFH, 05.02.2009 - VIII B 59/08

    Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG ist geklärt

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, bestehen keine Bedenken, dass § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bereits in den Jahren anzuwenden ist, in denen noch keine Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG erzielt worden sind (vgl. BFH vom 5. Februar 2009 VIII B 59/08, DStRE 2009, 641 und vom 19. Juni 2007 VIII R 69/05, BStBl II 2008, 551).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 6/12

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Maßgeblich ist die Frage, aus welchem Grund die Einnahmen getätigt wurden bzw. welche Einnahmeart im Vordergrund steht und die Beziehung zu anderen Einnahmearten verdrängt (vgl. BFH vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BStBl II 2013, 802; vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817 und vom 17. Juli 2013 X R 6/12, BFH/NV 2014, 21).Ordnet man die Beteiligungsaufwendungen einer Gewinnausschüttung zu, können sie gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn Organträger eine natürliche Person ist.
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Maßgeblich ist die Frage, aus welchem Grund die Einnahmen getätigt wurden bzw. welche Einnahmeart im Vordergrund steht und die Beziehung zu anderen Einnahmearten verdrängt (vgl. BFH vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BStBl II 2013, 802; vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817 und vom 17. Juli 2013 X R 6/12, BFH/NV 2014, 21).Ordnet man die Beteiligungsaufwendungen einer Gewinnausschüttung zu, können sie gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn Organträger eine natürliche Person ist.
  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (BFH vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05

    Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, bestehen keine Bedenken, dass § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bereits in den Jahren anzuwenden ist, in denen noch keine Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG erzielt worden sind (vgl. BFH vom 5. Februar 2009 VIII B 59/08, DStRE 2009, 641 und vom 19. Juni 2007 VIII R 69/05, BStBl II 2008, 551).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Der anteilige Ansatz steuermindernder Aufwendungen ist notwendige Konsequenz des nur anteiligen Ansatzes der Einnahmen, um inkongruente Begünstigungen auszuschließen (BFH vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785 und X R 7/10, BStBl II 2013, 791).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    1.1 Der Feststellungsbescheid konnte von den Klägern als früheren Gesellschaftern der KG mit der Klage angegriffen werden, da die KG mit dem Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin zum 31. Dezember 2012 als aufgelöst und damit als vollbeendet anzusehen ist, weswegen sie weder prozessführungsbefugt noch beizuladen war (BFH vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).
  • FG Münster, 28.05.2004 - 11 K 1743/03

    Anwendung des Halbabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG; Schuldzinsen als

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Anders als § 3c Abs. 1 EStG verlangt § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (FG Münster vom 28. Mai 2004 11 K 1742/03 E, EFG 2004, 1507).
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 42/09

    Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung - Klagebefugnis einer aufgelösten GbR

    Auszug aus FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12
    Vielmehr sind bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (vgl. BFH vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 465).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

    Auf die Revision der Revisionskläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 01.02.2016 - 1 K 1145/12 insoweit aufgehoben, als es ihnen gegenüber ergangen ist.
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