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   FG Saarland, 02.03.2016 - 2 K 1352/13   

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https://dejure.org/2016,20890
FG Saarland, 02.03.2016 - 2 K 1352/13 (https://dejure.org/2016,20890)
FG Saarland, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 K 1352/13 (https://dejure.org/2016,20890)
FG Saarland, Entscheidung vom 02. März 2016 - 2 K 1352/13 (https://dejure.org/2016,20890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen für ausländische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer im System der sog. "Grünen Karte" durch inländischen Schadensregulierer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2016 - 2 K 1352/13
    Der Leistungsort bestimmt sich bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht gem. § 3a Abs. 3 S. 1 UStG nach dem Ort, an dem der (ausländische) Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, da es sich bei der Schadensregulierung nicht um eine in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete Leistung handelt und die Tätigkeit der Klägerin, die keine Rechtsanwältin ist, insbesondere keine Rechtsanwaltstätigkeit und auch keine Leistung ist, die i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG einer rechtlichen Beratung ähnlich ist (Anschluss an BFH, Beschluss v. 20.7.2012, V B 82/11 , BStBl II 2012 S. 809).
  • BGH, 05.10.2020 - AnwZ (Brfg) 43/18

    Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als

    Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ein finanzgerichtliches Urteil (FG Saarland, Urteil vom 2. März 2016 - 2 K 1352/13, juris Rn. 12) unwidersprochen vorgetragen, im Ergebnis habe der ausländische Versicherer die Aufwendungen des Regulierers zu vergüten.
  • BFH, 30.11.2016 - V R 15/16

    Ort der Schadensregulierung nach ausgelaufenem Recht

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 2. März 2016  2 K 1352/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.  .
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