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   FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17   

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FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17 (https://dejure.org/2018,16655)
FG Saarland, Entscheidung vom 02.03.2018 - 2 K 1006/17 (https://dejure.org/2018,16655)
FG Saarland, Entscheidung vom 02. März 2018 - 2 K 1006/17 (https://dejure.org/2018,16655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang "Finance" an der nichtstaatlichen Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn als einheitliche Erstausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat er auch auf Fälle ausgedehnt, in denen keine durch eine Ausbildungsordnung vorgegebene Verzahnung mehrerer Ausbildungsabschnitte vorlag (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (Anschluss an BFH vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BStBl II 2014, 257 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war auch in der ursprünglichen Formulierung ("und" statt "oder") nicht als eine Aufzählung verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen zu verstehen (so zwischenzeitlich BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152).Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BRDrucks 54/11, S. 6) verwendete Ausdruck "oder" auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags durch "und" ersetzt (BTDrucks 17/6105, S. 12), um die Formulierung an § 12 Nr. 5 EStG anzupassen (BTDrucks 17/6146, S. 14).

    Dennoch ist nicht ersichtlich, dass mit dem Änderungsbegehren des Finanzausschusses des Bundestages eine über die bloße redaktionelle Anpassung an § 12 Nr. 5 EStG hinausgehende inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs bezweckt wurde(vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass in Fallgestaltungen, in denen ein mit einer Prüfung abgeschlossener Ausbildungsabschnitt notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum angestrebten Abschluss eines dualen Studiums ist, die Erstausbildung jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Studiums fortdauert (BFH vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Hier fehlt es nach Ansicht des BFH am notwendigen Zusammenhang, sofern die Berufstätigkeit nicht lediglich dazu dient, die Zeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts zu überbrücken (BFH vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Eine derartige Zäsur hat der BFH in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 (III R 14/15, BStBl 2016, 615) in einem Fall angenommen, in dem zwischen einer kaufmännischen Berufsausbildung und einem Studium eine Berufstätigkeit, die neben der Berufsausbildung Voraussetzung für diesen Studiengang war, lag.

    Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl 2016, 615 sowie die.

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278); es sollen vielmehr nach dem Wegfall des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. auch "Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden", begünstigt werden (BTDrucks 17/5125, S. 1, 41).

    Dass D die Berufstätigkeit (ab September 2012 in reduziertem Umfang) beibehalten hat, ist unschädlich (vgl. BFH vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278); es sollen vielmehr nach dem Wegfall des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. auch "Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden", begünstigt werden (BTDrucks 17/5125, S. 1, 41).

    Dass D die Berufstätigkeit (ab September 2012 in reduziertem Umfang) beibehalten hat, ist unschädlich (vgl. BFH vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Denn das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze ist materiell durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht lediglich klarstellt (BVerfG vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255).

    Dabei ist die klärende Regelung bereits dann konstitutiv, wenn sie eine - sei es auch unterinstanzliche - fachgerichtliche Auslegung durch nachträglichen Zugriff auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ausschließen soll (BVerfG vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255).

  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (Anschluss an BFH vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BStBl II 2014, 257 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH vom 2. März 2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522 und vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17
    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

  • BFH, 10.04.2019 - III R 19/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 02.03.2018 - 2 K 1006/17 aufgehoben.
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