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   FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00   

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https://dejure.org/2000,10234
FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00 (https://dejure.org/2000,10234)
FG Saarland, Entscheidung vom 07.11.2000 - 1 K 94/00 (https://dejure.org/2000,10234)
FG Saarland, Entscheidung vom 07. November 2000 - 1 K 94/00 (https://dejure.org/2000,10234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    1. Haftungsverschulden des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft einem Dritten über- und Globalzessionen der GmbH zulässt 2. Grundsätzlich keine Mithaftung des Empfängers einer Globalzession (§§ 34, 35, 69 AO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH; Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote; Festgesetzte Verspätungszuschläge als steuerliche Nebenleistungen; Berufung auf gesellschaftsinterne Unzuständigkeit für die kaufmännischen ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH; Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote; Festgesetzte Verspätungszuschläge als steuerliche Nebenleistungen; Berufung auf gesellschaftsinterne Unzuständigkeit für die kaufmännischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH; Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH - Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Diese Verpflichtung besagt, dass der Geschäftsführer, falls ausreichende Finanzmittel zur Tilgung sämtlicher fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorhanden sind, die USt-Schulden einer GmbH im jeweiligen Haftungszeitraum in etwa dem gleichen Verhältnis zu bedienen hat wie die Verbindlichkeiten anderer Gesellschaftsgläubiger (BFH, BStBl II 1984, 776; BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BStBl II 1988, 172).

    Soweit dies nicht der Fall ist, liegt in Höhe des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages zu den tatsächlich gezahlten USt-Beträgen (Haftungsquote), eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, für welche er gemäß § 69 AO als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 139/81, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BStBl II 1986, 657; BStBl II 1988, 172).

    Lässt sich die anteilige Tilgungsrate an Hand der Geschäftsunterlagen der GmbH nicht mehr ohne weiteres ermitteln, so kann dem im Einzelfall durch einen Pauschalabschlag auf die überschlägig ermittelte Tilgungsquote von bis zu 10 v.H. Rechnung zu tragen sein (BFH, BStBl II 1988, 172).

    Auch hat der Beklagte zur Feststellung der dem Kläger verfügbaren Zahlungsmittel die von der Rechtsprechung geforderte zeitraumbezogene Betrachtung vorgenommen, indem er im Rahmen einer bnV vermittels einer nicht nur überschlägigen, sondern gründlichen Überprüfung der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft den Schuldenstand der GmbH zu Beginn des Haftungszeitraumes ermittelt, dazu die während des Haftungszeitraumes neu entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten - einschließlich der tilgungspflichtigen USt des Haftungszeitraumes - hinzugerechnet und zu diesem Gesamtschuldenstand zu Ende des Haftungszeitraumes die während des Haftungszeitraumes insgesamt getilgten Gesellschaftsschulden in Beziehung gesetzt hat (BFH, BStBl II 1988, 172 m.w.N.).

    Da der Senat bei der Ermittlung der maßgebenden Haftungsquote nicht an die Feststellungen der Verwaltung gebunden ist, erscheint es ihm daher sachgerecht, infolge der unübersichtlichen finanziellen Lage der GmbH zum Jahresbeginn 1994 zur Feststellung der bis zum Konkursantrag der Gesellschaft maßgebenden Haftungsquote von der durch das BFH-Urteil BStBl II 1988, 172 eröffneten Möglichkeit eines Abschlages von 10 v.H. auf die von der bnV auf 63 v.H. berichtigte Tilgungsquote bei den streitbefangenen USt-Beträgen und Verspätungszuschlägen Gebrauch zu machen.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    In wirtschaftlichen Krisenzeiten der Gesellschaft besteht sie zudem stets in erhöhtem Maße (grundlegend BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776).

    Diese Verpflichtung besagt, dass der Geschäftsführer, falls ausreichende Finanzmittel zur Tilgung sämtlicher fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorhanden sind, die USt-Schulden einer GmbH im jeweiligen Haftungszeitraum in etwa dem gleichen Verhältnis zu bedienen hat wie die Verbindlichkeiten anderer Gesellschaftsgläubiger (BFH, BStBl II 1984, 776; BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BStBl II 1988, 172).

    Denn durch derartige Sicherungsabreden werden - ebenso wie durch persönliche Bürgschaften des Geschäftsführers - der GmbH letztlich Kredite eingeräumt, die den Fortbestand der sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindenden Gesellschaft ermöglichen sollen (s. z.B. BFH-Urteile BStBl II 1984, 776; 1988, 172; vom 13 September 1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139).

    Denn angesichts der wirtschaftlichen Krise der GmbH durfte er ihre Steuerangelegenheiten nicht einfach seinem Mitgesellschafter F überlassen (BFH, BStBl II 1984, 776), auch wenn dieser eine kaufmännische Berufsausbildung (s. Bl. 27 Dok) hatte, zumal Herr F überdies weder im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz geschäftsführungsbefugt war, noch nach Aktenlage Prokura hatte.

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Sie gilt auch dann, wenn die USt-Voranmeldungen für die GmbH nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, so dass der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1, 1.Alternative AO 1977 ("nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt") vorliegt (s. z.B. BFH-Urteil vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526 m.w.N.).

    Ob dies geschehen darf (bejahend FG des Saarlandes, Urteil vom 28. September 1989 2 K 241/88, EFG 1990, 206), hat der BFH im Urteil BFH/NV 1994, 526 (528 re. Sp.) unter Hinweis auf das angeführte Urteil des 2. Senats ausdrücklich offen gelassen und kann im Streitfall auch weiterhin offen bleiben.

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung erübrigt sich eine solche Begründung regelmäßig stets dann, wenn und soweit ein anderer Steuer- oder Haftungsschuldner nicht mehr vorhanden ist (BFH-Urteil vom 29. September 1987 VII R 54/84, BStBl II 1988, 176).

    Denn auch dann ist die Verwirklichung des staatlichen Steueranspruches vermittels Inanspruchnahme des einzig noch in Betracht kommenden Haftungsschuldners nur bei Vorliegen besonderer, hier jedoch nicht ersichtlicher Ausnahmeumstände ermessensfehlerhaft (BFH, BStBl II 1988, 176).

  • FG Saarland, 27.09.1990 - 2 K 14/86
    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Die so gefundene Haftungsquote ist dann auch auf die steuerlichen Nebenleistungen und die nach § 69 Satz 2 AO zu zahlenden SZ anzuwenden (FG des Saarlandes, Urteil vom 27. September 1990 2 K 14/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 294; Tipke/Kruse a.a.O., § 69 AO, Tz. 35).
  • FG Saarland, 28.09.1989 - 2 K 241/88
    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Ob dies geschehen darf (bejahend FG des Saarlandes, Urteil vom 28. September 1989 2 K 241/88, EFG 1990, 206), hat der BFH im Urteil BFH/NV 1994, 526 (528 re. Sp.) unter Hinweis auf das angeführte Urteil des 2. Senats ausdrücklich offen gelassen und kann im Streitfall auch weiterhin offen bleiben.
  • BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85

    Verletztung der Pflicht zur Abführung Umsatzsteuervorauszahlungen - Bestimmung

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Denn durch derartige Sicherungsabreden werden - ebenso wie durch persönliche Bürgschaften des Geschäftsführers - der GmbH letztlich Kredite eingeräumt, die den Fortbestand der sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindenden Gesellschaft ermöglichen sollen (s. z.B. BFH-Urteile BStBl II 1984, 776; 1988, 172; vom 13 September 1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    c) Ebenso wenig kann sich der Geschäftsführer mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die zumindest anteilige Tilgungsverpflichtung der USt-Ansprüche des FA gegen die von ihm geleitete GmbH nicht bekannt gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; vom 16. März 1993 VII R 57/92, BFH/NV 1993, 707).
  • BFH, 16.03.1993 - VII R 57/92

    Abgrenzung von bloßen Gewinnzuweisungen und echten Verbindlichkeiten im Fall von

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    c) Ebenso wenig kann sich der Geschäftsführer mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die zumindest anteilige Tilgungsverpflichtung der USt-Ansprüche des FA gegen die von ihm geleitete GmbH nicht bekannt gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; vom 16. März 1993 VII R 57/92, BFH/NV 1993, 707).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
    Soweit dies nicht der Fall ist, liegt in Höhe des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages zu den tatsächlich gezahlten USt-Beträgen (Haftungsquote), eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, für welche er gemäß § 69 AO als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 139/81, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BStBl II 1986, 657; BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 141/85

    Keine Vorprägung der Ermessensentscheidung für die nach der AO 1977 zu

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

  • BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94

    1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die

  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der KG ergibt sich aus der nominellen Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und ist unbeeinflusst davon, ob er die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7.3.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941; Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 7.11.2000 1 K 94/00, [...]Datenbank).
  • VG Köln, 14.06.2016 - 24 L 866/16

    Inanspruchnahme für nicht entrichtete Gewerbesteuerforderungen nebst

    Denn bei der Berechnung der Haftungsquote werden lediglich bereits fällige Verbindlichkeiten zu Grunde gelegt, weil nur für solche Verbindlichkeiten überhaupt eine Tilgungsverpflichtung besteht, vgl. FG Saarland, Urteil vom 7. November 2000 - 1 K 94/00 -, juris, Rn. 43.
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