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   FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00   

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FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00 (https://dejure.org/2000,9378)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.06.2000 - 1 K 81/00 (https://dejure.org/2000,9378)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - 1 K 81/00 (https://dejure.org/2000,9378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerunwirksame Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme eines früheren GmbH-Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerunwirksame Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme eines früheren GmbH-Gesellschafters; Einkommensteuer 1988 bis 1992 (Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG )

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerunwirksame Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme eines früheren GmbH-Gesellschafters - Einkommensteuer 1988 bis 1992 (Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 74/91

    Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BFH können nach dem Untergang einer solchen Kapitalbeteiligung mangels eines nachwirkenden Betriebsvermögens daraus keine (negativen) Einkünfte mehr erzielt werden, so dass Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Aufgabe der Kapitalbeteiligung entfallen, nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vormals verwirklichten Einkunftsart der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, sondern nur noch die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital sind, das nicht mehr der Einkünfteerzielung dient (BFH, BFH/NV 1993, 714; Horn a.a.O., § 24 Anm. 93 mit umfassenden weiteren BFH-Nachweisen).

    Denn der Schluss der Kläger, dass die Schuldzinsen des Streitfalles schon deswegen negative gewerbliche Einkünfte seien, weil es sich bei dem dem Kläger nach Maßgabe des § 17 EStG zugebilligten Auflösungsverlust gleichfalls um gewerbliche Einkünfte handelt, trägt nicht, da die Vorschrift nach dem von den Klägern selbst angeführten BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 gerade keine laufende , sondern nur eine punktuelle Gewinn- bzw. Verlustbesteuerung im Veranlagungszeitraum der Entstehung des Gewinnes oder Verlustes zum Ziel hat (ebenso BFH, BFH/NV 1993, 714).

    Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil BFH/NV 1993, 714, das im Übrigen entgegen den Klägern nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 steht, weil es den gewerblichen Charakter der punktuellen Gewinneinkünfte aus § 17 EStG in keiner Weise verneint, veranschaulicht dies entgegen den Klägern besonders deutlich.

    Wohl aufgrund der Klarheit dieses anerkannten steuerlichen Sachverhalts wird dabei in den BFH-Entscheidungen § 24 Nr. 2 EStG entweder gar nicht erwähnt (s. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1991 VIII R 67/88, BFH/NV 1992, 33; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724) oder aber, falls dies doch geschieht, ein Anwendungsfall dieser Vorschrift abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; BFH/NV 1993, 714).

  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    cc) Daran ändert entgegen den Klägern auch nichts, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (1990) zu echten (BFH, BStBl II 1993, 292) Einkünften aus Gewerbe betrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft und damit umgekehrt auch ein eventueller Auflösungsverlust gehört, wenn der Gesellschafter vor der Auflösung innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft - wie hier der Kläger mit dem zur Hälfte gehaltenen Stammkapital - mit mehr als einem Viertel wesentlich beteiligt war.

    Der Gesetzgeber hat insoweit in § 17 EStG zulässigerweise lediglich "einen vergleichsweise schmalen Sachverhaltsausschnitt als Besteuerungsobjekt (bestimmt), bei dessen positiv-rechtlicher Beschreibung und Zuordnung zum Katalog der Einkünfte das Erzielen von laufenden Einkünften und deren ertragsteuerliche Behandlung außer Betracht bleiben" durfte (BFH, BStBl II 1993, 292, 295 li. Sp.).

    Denn der Schluss der Kläger, dass die Schuldzinsen des Streitfalles schon deswegen negative gewerbliche Einkünfte seien, weil es sich bei dem dem Kläger nach Maßgabe des § 17 EStG zugebilligten Auflösungsverlust gleichfalls um gewerbliche Einkünfte handelt, trägt nicht, da die Vorschrift nach dem von den Klägern selbst angeführten BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 gerade keine laufende , sondern nur eine punktuelle Gewinn- bzw. Verlustbesteuerung im Veranlagungszeitraum der Entstehung des Gewinnes oder Verlustes zum Ziel hat (ebenso BFH, BFH/NV 1993, 714).

    Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil BFH/NV 1993, 714, das im Übrigen entgegen den Klägern nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 steht, weil es den gewerblichen Charakter der punktuellen Gewinneinkünfte aus § 17 EStG in keiner Weise verneint, veranschaulicht dies entgegen den Klägern besonders deutlich.

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Die zwischenzeitliche neueste Zinsrechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999, 353 und vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFH/NV 2000, 271) hat auf den Streitfall keine Auswirkung.

    Nach dem Urteil BFH/NV 2000, 271 können nach Aufgabe einer Einkunftsart (dort: einer Vermietungstätigkeit) gezahlte Schuldzinsen dann als nachträgliche Werbungskosten bei der aufgegebenen Einkunftsart berücksichtigt werden, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Dauer der aufgegebenen Einkunftsart als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Wohl aufgrund der Klarheit dieses anerkannten steuerlichen Sachverhalts wird dabei in den BFH-Entscheidungen § 24 Nr. 2 EStG entweder gar nicht erwähnt (s. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1991 VIII R 67/88, BFH/NV 1992, 33; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724) oder aber, falls dies doch geschieht, ein Anwendungsfall dieser Vorschrift abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; BFH/NV 1993, 714).

    Die von den Klägern für ihre gegenteilige Rechtsauffassung angeführte finanzgerichtliche Rechtsprechung hatte, soweit sie höchstrichterlich überprüft wurde, vor dem BFH keinen Bestand (s. BFH-Urteil BFH/NV 1992, 33 zu FG Düsseldorf, EFG 198, 553; BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520 zu FG Baden-Württemberg, EFG 1990, 461).

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Die zwischenzeitliche neueste Zinsrechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999, 353 und vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFH/NV 2000, 271) hat auf den Streitfall keine Auswirkung.

    Danach können nach dem Urteil BStBl II 1999, 353 Schuldzinsen zwar nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bzw. nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG weiterhin abzugsfähig bleiben, wenn der Steuerpflichtige die bisherige Zuordnung eines Kredits zu einer Einkunftsart ändert, indem er letztere erkennbar aufgibt und eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird und die Kreditmittel jetzt zur Erzielung von Einkünften aus der neuen Einkunftsart weiterverwendet werden.

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Ebenso wenig kann entgegen den Klägern aus dem Umstand, dass sich Zinsen als zeitraumbezogene Leistungen nicht auf einen früheren in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zurückbeziehen lassen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922) geschlossen werden, dass es deswegen für die Zinsen der Streitjahre in ihrem Fall bei dem jahresbezogenen Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG verbleiben müsse.

    Zudem sind Zinsen, wie die Kläger selbst ausführen, zeitraumbezogene Leistungen und lassen sich deshalb nicht auf einen früheren Zeitpunkt punktuell rückbeziehen (BFH, BFH/NV 1999, 922).

  • FG Saarland, 09.02.1990 - 1 K 343/88

    Einkommensteuer; nachträgliche Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Auch wenn er dieses Kapital zur Begleichung von Betriebsschulden der GmbH verwandt und ihm eben hierwegen durch das Senatsurteil 1 K 343/88 ein Auflösungsverlust wegen nachträglicher Anschaffungskosten zugebilligt wurde, so führt dies nicht zu einer betrieblichen Veranlassung der streitbefangenen Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG.

    Das erklärt im Übrigen auch, weshalb der Senat im Urteil 1 K 343/88 die ersten Zinsen des Auflösungsjahres 1986 dem Auflösungsverlust dieses Jahres zuordnen konnte, weil diese Zinsen nämlich bereits in 1986 im Rahmen der Auflösung der X GmbH, also noch vor der endgültigen Abwicklung der Gesellschaft und damit als Teil des punktuellen gewerblichen Auflösungsverlustes angefallen waren.

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Der Begriff ist entsprechend den "Veräußerungskosten" in § 16 Abs. 2 EStG auszulegen (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz. 194) Nach dem BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, juris Nr. STRE200010101 sind darunter nicht nur die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Auflösungsvorgang stehenden Aufwendungen des von der Auflösung betroffenen Gesellschafters wie z.B. Notar-, Grundbuch-, Makler-, Reise-, Berater- und Gutachterkosten, sondern darüber hinaus auch solche Aufwendungen zu verstehen, die noch der "Veräußerungssphäre" zurechenbar seien (dort: Ablösung einer Vorfälligkeitsentschädigung).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Wohl aufgrund der Klarheit dieses anerkannten steuerlichen Sachverhalts wird dabei in den BFH-Entscheidungen § 24 Nr. 2 EStG entweder gar nicht erwähnt (s. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1991 VIII R 67/88, BFH/NV 1992, 33; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724) oder aber, falls dies doch geschieht, ein Anwendungsfall dieser Vorschrift abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; BFH/NV 1993, 714).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
    Denn wenn der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG geforderte wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit dem Erwerb oder der Sicherung einer Kapitalbeteiligung entfällt, wenn diese nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt wird bzw. - wie hier im Falle des Klägers infolge des Konkurses der X GmbH - nicht mehr eingesetzt werden kann, so können für Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung geleistete Darlehenszinsen, die nicht während des Bestehens der Kapitalgesellschaft entstanden, sondern vielmehr eine Folge des Unterganges der Gesellschaft sind, noch um so weniger - nachträgliche - WK zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein (s. dazu BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 98/96, BStBl II 1998, 144).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • FG Saarland, 10.06.1998 - 1 V 127/98

    Einkommensteuer; Berücksichtigung von Bürgschaftsverpflichtungen eines wesentlich

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

  • FG Saarland, 08.06.1998 - 1 V 76/98

    Einkommensteuer; Zeitpunkt der Entstehung von Auflösungsverlusten

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 80/00

    Wiedereinsetzung bei Abweichung von der Steuererklärung ohne Angabe von Gründen

    In der Sache selbst verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1994 zum Parallelverfahren 1 K 81/00 (früher: 2 K 226/94), die materiellrechtlich den gleichen Streitgegenstand betreffe.

    Es sei deshalb ratsam, das Klageverfahren 1 K 81/00 vorrangig zu entscheiden.

    Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Verwaltungs- und im Klageverfahren sowie auf die zum Parallelverfahren 1 K 81/00 beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

    Das Gericht muss sich deshalb darauf beschränken, darauf hinzuweisen, dass das sachliche Begehren der Kläger auf Anerkennung der Zinsbeträge des für 1987 geltend gemachten Verlustes nach Maßgabe des klageabweisenden Urteils vom gleichen Tage zum Parallelverfahren 1 K 81/00 kein Erfolg haben kann.

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 422/03

    Einkommensteuerrecht: Schuldzinsen als Werbungskosten

    b) Dieser Rechtsprechung haben die Finanzgerichte und das Schrifttum teils zugestimmt (vgl. FG Münster vom 25. Februar 2004, 1 K 5537/01 E, F,EFG 2004, 1361, DStRE 2004, 1277; FG des Saarlandes vom 13. Juni 2000, 1 K 81/00, Juris; Gericke in Bordewin/Brandt, EStG, § 9 Rd. 119; Schmitz, Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rd. 372, § 20 Rd. 82 "Schuldzinsen"; von Beckerath, Gosch in Kirchhof, EStG, 5. A., § 9 Rd. 65, § 17 Rd. 172; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rd. B 707; Seeger in Schmidt, EStG, 24. A., § 24 Rd. 101).

    Die nach Veräußerung der Anteile aus der wesentlichen Beteiligung noch fortlaufenden Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung ihrer Anschaffung können auch nicht bei der Berechnung des Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG als Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten berücksichtigt werden (vgl. BFH vom 23. September 1998, VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310; vom 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406; vom 19. Januar 1993, VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714; FG des Saarlandes vom 13. Juni 2000, 1 K 81/00, Juris), und zwar ungeachtet dessen, dass sonst noch nachträgliche Anschaffungskosten (wie der Verlust eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Darlehens) gemäß § 17 EStG - ggf. i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend - berücksichtigt werden können (vgl. BFH vom 12. Dezember 2000, VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 zu II 2; vom 26. Januar 1999, VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 m.w.N.).

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