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   FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07   

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FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07 (https://dejure.org/2010,50210)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.07.2010 - 1 K 1307/07 (https://dejure.org/2010,50210)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 1 K 1307/07 (https://dejure.org/2010,50210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten Factoringgeschäften bei gesonderter Entgeltsvereinbarung als nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG steuerfreie selbstständige Kreditgewährung oder als unselbstständiger Teil der einheitlichen und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten Factoringgeschäften bei gesonderter Entgeltsvereinbarung als nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG steuerfreie selbstständige Kreditgewährung oder als unselbstständiger Teil der einheitlichen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    Zumindest beim Forderungsgeschäft mit zahlungsgestörten Forderungen (sog. "Non performing loans - NPL) hat der BFH nunmehr Zweifel daran geäußert, dass der Forderungserwerber beim Verkauf der Forderung eine Leistung gegen Entgelt an den Forderungsverkäufer (Anschlusskunden) erbringt, wenn das Entgelt für die wirtschaftliche Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist und nur durch eine Berechnung aus Differenz von Zahlung und Wert ermittelt werden könnte (siehe Vorlagebeschluss des BFH vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, DStG 2010, 377).

    In seinem zu NPL ergangenen Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2009 ( V R 18/08, DStG 2010, 377) äußert der BFH grundsätzliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Leistung.

    Schulde der Forderungserwerber den Kaufpreis hingegen sofort und liege keine Vereinbarung darüber vor, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss seiner Einziehungstätigkeit zu entrichten habe und zuvor erfolgten Zahlungen bloßer Darlehenscharakter zukommen solle, so scheide eine gesonderte Kreditgewährung aus (BFH vom 10. Dezember 2009, a.a.O. unter II 4. c) d. Entscheidungsgründe).

    Diese Auffassung wird auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz gerecht, nach dem Steuerbefreiungen als Ausnahme eng, Ausnahmen von der Steuerfreiheit wiederum weit auszulegen sind (vgl. BFH vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 DStR 2010, 377 unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH).

  • BFH, 10.12.1981 - V R 75/76

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    Der BFH habe mit Urteil vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) entschieden, dass auch beim echten Factoring die kreditweise Bevorschussung eine steuerfreie Kreditgewährung sei.

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 4. September 2003 seine vorherige Rechtsauffassung (der Factor erbringe keine wirtschaftliche Leistung an den Anschlusskunden - vgl. BFH vom 10. Dezember 1081 V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) aufgegeben.

    Der BFH hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) die in der Bevorschussung liegende Leistung eines Factors, für die vom Anschlusskunden gesonderte Zinsen zu entrichten waren, als steuerfreie Kreditgewährung i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG (i.d.F. des UStG 1951/1967) angesehen.

    In der Literatur wird daher teilweise eine selbständige Kreditgewährung in Anlehnung an die o.g. Rechsprechung des BFH vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76 a.a.O.) befürwortet (Lickteig, UR 2004, 454; Philipp/Keller in DStR 2003, 1286).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen Juli bis Dezember 2004 behandelte die Klägerin die Umsätze aus dem Forderungskauf entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (vom 26. Juni 2003, Rechtssache "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH" C-305/01, Slg. 2033, I-6729 /juris) erstmals als steuerpflichtige Umsätze und zwar in vollem Umfang.

    Die Voraussetzungen für eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) bei Forderungsgeschäften, wie sie die Klägerin betreibt, sind nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2003 in der Rechtssache "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH" (C-305/01, Slg. 2033, I-6729) und dem nachfolgenden Urteil des BFH vom 4. September 2003 ( V R 34/99, BStBl II 2004, 667) erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor (d.h. der Abtretungsempfänger) dem Anschlusskunden (d. h. dem Abtretenden) von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und der Anschlusskunde dem Factor eine Vergütung zu zahlen hat, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor dem Anschlusskunden als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49).

    Der EuGH hat sich in dem Verfahren MKG (C-305/01, Slg. 2033, I-6729) nicht mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zinsen befassen müssen.

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    Aus dem BFH-Urteil vom 4. September 2003 ( V R 34/99, BStBl II 2004, 667) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Die Voraussetzungen für eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) bei Forderungsgeschäften, wie sie die Klägerin betreibt, sind nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2003 in der Rechtssache "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH" (C-305/01, Slg. 2033, I-6729) und dem nachfolgenden Urteil des BFH vom 4. September 2003 ( V R 34/99, BStBl II 2004, 667) erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor (d.h. der Abtretungsempfänger) dem Anschlusskunden (d. h. dem Abtretenden) von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und der Anschlusskunde dem Factor eine Vergütung zu zahlen hat, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor dem Anschlusskunden als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49).

  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    Zwar kam es den Ärzten vorliegend - anders als im Falle so genannter NPL-Portfolios (siehe hierzu auch Hessisches FG, Urteil vom 26. Januar 2010 6 K 2933/07, EFG 2010, 907 ) nicht darauf an, sich notleidender Forderungen zu entledigen und das damit verbundene Ausfallrisiko zu verlagern.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07
    Er stützt sich hierbei auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993 (C-281/91 Muysén De Winter_s Boum, Slg. 1993, I.5405), in dem der EuGH in dem verzinslichen Zahlungsaufschub bis zur Lieferung eines Gegenstandes keine steuerfreie Kreditgewährung, sondern einen Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Lieferung gesehen hatte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

    Andererseits spricht der vom EuGH im Urteil Muysʼen De Winterʼs Bouwen Aannemingsberijf (Slg. 1993, I-5405, StRK 6. USt-RL (EWG) Art. 11 R.11c, Rz 14) erwogene Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit dafür, die Kreditgewährung gesondert von der Bauleistung zu betrachten (in diesem Sinne auch Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2010 1 K 1307/07, juris, Revision anhängig unter dem Az. XI R 28/10).
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