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   FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03   

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https://dejure.org/2007,15470
FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03 (https://dejure.org/2007,15470)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.09.2007 - 2 K 1223/03 (https://dejure.org/2007,15470)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. September 2007 - 2 K 1223/03 (https://dejure.org/2007,15470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    §§ 15, 21 EStG
    Betriebsaufspaltung; hier: personelle Verflechtung unter Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelten Instituts der Betriebsaufspaltung mit dem Einkommensteuergesetz (EStG); Personelle Verflechtung von Besitzunternehmen und Beriebsunternehmen; Verfassungsmäßigkeit der Annahme eines Gleichklangs ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 2; ; GmbHG § 47; ; BGB § 181

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH durch den zu 100 % am Besitzunternehmen und zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligten Ehemann

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH durch den zu 100 % am Besitzunternehmen und zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligten Ehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03
    Die Annahme eines Gleichklangs wirtschaftlicher Interessen von Ehegatten ist nur verfassungsgemäß, wenn sich diese nicht auf die Ehe selbst, sondern auf andere konkrete Anhaltspunkte stützt, die im Einzelfall für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft sprechen wie sie auch unter fremden Dritten denkbar wäre (BVerfG Beschluss vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a., BStBl II 1985, 475).

    Der Kläger, der stets steuerlich beraten und vertreten war, hat auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlussesvom 12. März 1985 (1 BvR 571/81 u.a., BStBl II 1985, 475) weiterhin (möglicherweise sogar erstmals) in seinen Erklärungen selbst die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch in seinem Fall vorliegen, und zwar durchgängig bis einschließlich seiner Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1998 vom 28. September 1999.

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03
    Ist das Betriebsunternehmen eine GmbH, so bedarf es dazu gemäß § 47 GmbHG der Mehrheit der Stimmrechtsanteile (ständige Rechtsprechung s. BFH vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BStBl II 1997, 437, 439 m.w.N).
  • BFH, 23.01.2002 - IX B 117/01

    Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03
    Wirtschaftlicher Druck aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen reicht hierfür regelmäßig ebenso wenig aus wie der Umstand, dass de facto jahrelang alle Entscheidungen im Sinne des Besitzunternehmers getroffen worden sind (BFH vom 29. August 2001 VIII B 15/01, BFH/NV 2002, 185;vom 23. Januar 2002 IX B 117/01, BFH/NV 2002, 777 m.w.N.).
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03
    Eine faktische Beherrschung ist bereits zu verneinen, wenn der andere Ehegatte "nicht völlig fachunkundig" ist (BFH vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BStBl II 1989, 152, 154 f.).
  • BFH, 29.08.2001 - VIII B 15/01

    Verwirkung des Steueranspruchs - Beherrschung einer Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2007 - 2 K 1223/03
    Wirtschaftlicher Druck aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen reicht hierfür regelmäßig ebenso wenig aus wie der Umstand, dass de facto jahrelang alle Entscheidungen im Sinne des Besitzunternehmers getroffen worden sind (BFH vom 29. August 2001 VIII B 15/01, BFH/NV 2002, 185;vom 23. Januar 2002 IX B 117/01, BFH/NV 2002, 777 m.w.N.).
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