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FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
Voraussetzungen des Vorliegens einer auswärtigen Beschäftigung von …
Auszug aus FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95
Es kommt nicht darauf an ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen ( BFH, Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84 , BFH/NV 1988, 367). - BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90
Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )
Auszug aus FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 , BStBl II 1995, 180; Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93 , BStBl II 1995, 186) erfordert das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes nicht, daß dort ununterbrochenes hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von Familienmitgliedern herrschen müsse. - BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90
Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger …
Auszug aus FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95
Eine solche liegt u. a. vor, wenn es sich um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer handelt, der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist ( BFH, Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 , BStBl II 1992, 214). - BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93
Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine …
Auszug aus FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 , BStBl II 1995, 180; Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93 , BStBl II 1995, 186) erfordert das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes nicht, daß dort ununterbrochenes hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von Familienmitgliedern herrschen müsse.