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   FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15   

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FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15 (https://dejure.org/2017,49085)
FG Saarland, Entscheidung vom 16.11.2017 - 1 K 1441/15 (https://dejure.org/2017,49085)
FG Saarland, Entscheidung vom 16. November 2017 - 1 K 1441/15 (https://dejure.org/2017,49085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung - Gewerbesteuer als Veräußerungskosten - keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5b EStG im Rahmen von § 16 Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    § 16 Abs. 2 EStG enthält eine eigene Berechnungsvorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die neben den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4, 5 EStG steht (so wohl auch BFH vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 unter II 2 b a.E.; so verstanden auch Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand September 2017, § 16 EStG, Rz. 20).Auch in einer neueren Entscheidung führt der BFH aus, dass der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns von einem Betriebsausgabenverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen sei (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875 zum Anrechnungsmaßstab nach § 35 EStG; das Urteil erging allerdings zum Streitjahr 2004, in dem § 4 Abs. 5b EStG noch nicht galt).

    einen Fall des § 18 Abs. 3 UmwStG; vgl. zum gesetzgeberischen Konzept der Anrechnung auch BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875).

    Der BFH führt in Bezug auf § 7 Satz 2 EStG hierzu aus, dass auch mögliche Fehlvorstellungen des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer gewerbesteuerlichen Regelung über die Wirkungsweise einer Norm des EStG nicht die Annahme rechtfertige, dass der Gesetzgeber von seinem jener einkommensteuerlichen Vorschrift zugrunde liegenden Regelungskonzept abrücken wollte (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875).

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875) Ausführungen gemacht, die vermuten lassen, dass er diese Rechtsfrage im Sinne der hier vertretenen Auffassung beantwortet.

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Auch soweit sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung mit der Frage zu beschäftigen hatte, wurde bislang die Abgrenzung der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG als Veräußerungskosten oder als laufende Kosten nach 2007 im Hinblick auf die Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr für relevant erachtet (so etwa FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307 als Obiter Dictum, da dort das Steuerjahr 2002 zu beurteilen war; FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42).

    Dass es im Fall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten zu einer doppelten Begünstigung kommt (so etwa die Argumentation des FG Münster, Urteil vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42), kann sich nur auf bestimmte Fallgruppen beziehen, nämlich solche, in denen (neben den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG) überhaupt eine Gewerbesteuerpflicht besteht und daneben eine Anrechnung nach § 35 EStG möglich ist.

    14/7344 Rz. 17; vgl. auch FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G,F, EFG 2017, 42 betr.

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Dass die Gewerbesteuer, die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 [die Norm entspricht inhaltlich in hier maßgeblichen Punkten unverändert dem § 18 Abs. 3 UmwStG i.d. Fassung des SEStEG vom 7. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2872] infolge der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs bzw. eines Anteils an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft entsteht, bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 als Veräußerungskosten und nicht als laufende Betriebsausgaben zu qualifizieren war, ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (BFH vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736).

    Allerdings zielt das Entstehen der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen Vergünstigungen ab, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist, so dass dies als das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft anzusehen ist (BFH vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736).

    Daraus folgert ein Großteil der Literaturstimmen, dass die Gewerbesteuer auch nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 EStG abzugsfähig ist (Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Stand April 2016, § 18 UmwStG, Rz. 51; Schallmoser in Blümich, EStG, 2017, § 16, Rz. 633; Wacker in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 16, Rz. 302; Schimmele, EStB 2010, 89; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand Oktober 2009, § 18 UmwStG, Rz. 232.2; Wendt, FR 2010, 482; a.A. wohl Kloster in GmbHR 2010, 383).

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist es zwar Aufgabe der Rechtsprechung, unter gewissen Voraussetzungen diese Lücken auszufüllen (vgl. BFH vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007), selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. etwa BFH vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221; vgl. zur Auslegung v.a. auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2017, § 4, Rz. 360 ff.).

    Dies erfordert jedoch, dass sich einwandfrei ergibt, dass eine Lücke im Gesetz vorliegt, die es auszufüllen gilt, welches sich wiederum aus dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Sinnzusammenhang, also dem gesetzgeberischen Plan, ergeben muss (vgl. BFH vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221 m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2015 - IV R 8/13

    Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Hierbei dürfte es sich allerdings lediglich um ein redaktionelles Versehen handeln (so auch Behrendt/Arjes BB 2008, 1993); seiner systematischen Stellung entsprechend ist die Norm so zu verstehen, dass die Gewerbesteuer erst außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen ist (vgl. auch BFH vom 10. September 2015 IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046).

    Zu Recht weist der BFH in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046) darauf hin, dass zugleich mit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer in § 35 Abs. 1 EStG von 1, 8 auf 3, 8 erhöht wurde, welches bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 v.H. zu einer vollständigen Entlastung der Personenunternehmen von der Gewerbesteuerschuld führen sollte (vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 32).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Während hierunter zunächst die Aufwendungen zählten, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft standen, wie z.B. Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern (vgl. etwa BFH vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BStBl II 1978, 100; vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BStBl II 1982, 691; vom 26. März 1987 IV R 20/84, BStBl II 1987, 561), kommt es nach der geänderten Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, nun auf die Unmittelbarkeit nicht mehr an, da dies kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen ist.Maßgeblich ist vielmehr der Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Aufgabe (vgl. BFH vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458).

    In dieser Wertung des Gesetzgebers liegt auch eine Vorgabe für die Konkretisierung des Begriffs der Veräußerungskosten (vgl. BFH vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458).

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    § 16 Abs. 2 EStG enthält eine eigene Berechnungsvorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die neben den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4, 5 EStG steht (so wohl auch BFH vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 unter II 2 b a.E.; so verstanden auch Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand September 2017, § 16 EStG, Rz. 20).Auch in einer neueren Entscheidung führt der BFH aus, dass der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns von einem Betriebsausgabenverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen sei (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875 zum Anrechnungsmaßstab nach § 35 EStG; das Urteil erging allerdings zum Streitjahr 2004, in dem § 4 Abs. 5b EStG noch nicht galt).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist es zwar Aufgabe der Rechtsprechung, unter gewissen Voraussetzungen diese Lücken auszufüllen (vgl. BFH vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007), selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. etwa BFH vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221; vgl. zur Auslegung v.a. auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2017, § 4, Rz. 360 ff.).
  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist es zwar Aufgabe der Rechtsprechung, unter gewissen Voraussetzungen diese Lücken auszufüllen (vgl. BFH vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007), selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. etwa BFH vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221; vgl. zur Auslegung v.a. auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2017, § 4, Rz. 360 ff.).
  • BFH, 25.11.2010 - III R 23/10

    Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
    Schließlich kommt ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer bei § 16 EStG auch bei verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu etwa BFH vom 8. September 1994 IV R 85/93, BStBl II 1995, 67; vom 25. November 2010 III R 23/10, BFH/NV 2011, 774) des § 4 Abs. 5b EStG nicht in Betracht.
  • BFH, 11.02.2009 - I R 73/08

    Keine Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO für Überschüsse aus Pfennigbasar

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

  • BFH, 27.10.1977 - IV R 60/74

    Behandlung der durch die Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

  • BFH, 28.07.1961 - VI 25/61 U

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von gewerblichen Verlusten bei Ausgleich durch einen

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 06.10.1993 - I R 97/92

    Veräußerungskosten mindern ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung den

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17

    Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben;

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. November 2017  1 K 1441/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 16. November 2017  1 K 1441/15 statt.

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