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   FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06   

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https://dejure.org/2006,18660
FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06 (https://dejure.org/2006,18660)
FG Saarland, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 V 12/06 (https://dejure.org/2006,18660)
FG Saarland, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - 1 V 12/06 (https://dejure.org/2006,18660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Umqualifizierung des für unbeschränkt haftende Gesellschafter einer GbR gemäß § 15a Abs. 4 EStG bestandskräftig festgestellten verrechenbaren Verlustes in einen ausgleichsfähigen Verlust

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Einkommensteuer; Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide bei Vollhaftung von GbR-Gesellschaftern (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Verrechenbarkeit von Geschäftsverlusten des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Änderbarkeit von in diesem Zusammenhang ergangenen bestandskräftigen Steuerbescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 4 S. 1
    Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide bei Vollhaftung von GbR-Gesellschaftern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide bei Vollhaftung von GbR-Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06
    Erweist sich die Annahme der Gesellschafter einer GbR, nicht unbeschränkt zu haften, aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.9.1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483) als unzutreffend, so lassen sich bestandskräftige Bescheide, in denen Verluste der GbR einheitlich und gesondert lediglich als verrechenbar (und damit als nicht ausgleichsfähig) gekennzeichnet wurden, nicht ohne Weiteres mehr allein aufgrund der Kenntnis der unbeschränkten Haftung mehr ändern.

    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483, entschieden hatte, dass die Haftung eines Gesellschafters einer GbR nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könne, reichte die GbR die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 1999 und 2000 ein, in denen sie beantragte, die bisher als verrechenbar festgestellten Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln.

    Im Streitfall hafteten die Gesellschafter der Antragstellerin nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483) unbeschränkt.

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

    Auszug aus FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06
    Nach Auffassung des BFH ist allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115).

    Mithin erlangen sie Bindungswirkung selbst für den Fall, dass sich die Rechtsstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters ändert (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115).

  • BFH, 28.11.1974 - V B 52/73

    Vorläufiger Bescheid - Negative Steuerzahlungsschuld - Differenz - Endgültiger

    Auszug aus FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
  • BFH, 30.06.1967 - III B 21/66

    Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines

    Auszug aus FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
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