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   FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98   

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https://dejure.org/2001,11492
FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98 (https://dejure.org/2001,11492)
FG Saarland, Entscheidung vom 18.01.2001 - 1 K 194/98 (https://dejure.org/2001,11492)
FG Saarland, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 1 K 194/98 (https://dejure.org/2001,11492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Übernahme der Kosten einer Betriebsanalyse durch den früheren Betriebsinhaber bei Betriebsveräußerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten einer Betriebsanalyse durch den früheren Betriebsinhaber bei Veräußerung des Betriebes; Voraussetzung der handelsrechtlichen Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen der Gewinnermittlung für den Schluss des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1
    Übernahme der Kosten einer Betriebsanalyse durch den früheren Betriebsinhaber bei Betriebsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsübertragung - Kostenübernahme durch früheren Inhaber läuft ins Leere

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsübertragung - Kostenübernahme durch früheren Inhaber geht ins Leere

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Was unabhängig von der Frage einer zulässigen Rückstellungsbildung die Frage einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen unter nahestehenden Personen betrifft, ist Folgendes festzustellen: Grundsätzlich steht es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (vgl. BFH vom 18. Dezember 1990, VIII R 290/82, in: BStBl. II 1991, 391).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht eine betriebliche Veranlassung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen damit nur dann, wenn es eindeutig und ernstlich vereinbart ist, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und es entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. BFH in BStBl II 1991, 391 und 1992, 468).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies mit der Maßgabe, dass in der Steuerbilanz nur passiviert werden darf, was in der Handelsbilanz passiviert werden muss (vgl. BFH vom 18. Juni 1980, I R 72/76, BStBl II 1980, 741; vom 20. März 1980, IV R 89/79, BStBl II 1980, 297).

    Zwar fehlt es an der wirtschaftlichen Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, "wenn der der Verpflichtung des Unternehmers entsprechende Anspruch des aus dem Vertrage Berechtigten von weiteren, in der Zukunft liegenden Vorbedingungen entscheidend abhängt", z.B. die Verpflichtung rechtlich oder wirtschaftlich erst aus künftigen Gewinnen zu tilgen ist (vgl. BFH in: BStBl II 1980, 741) oder die Verpflichtung aus anderen Gründen mindestens mehr mit bestimmten, dem Kaufmann erst in Zukunft erwachsenden Vorteilen als den bereits in der Vergangenheit erlangten Vorteilen verknüpft ist (vgl. BFH vom 20. Januar 1983, IV R 168/81, BStBl. II 1983, 375).

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Dabei ist Voraussetzung einer handelsrechtlichen Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zum einen, dass sie gegenüber einem Dritten bestehen bzw. entstehen werden und im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden sind oder dass zumindest die künftigen zur Tilgung der ungewissen Verbindlichkeit zu leistenden Ausgaben wesentlich bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (oder vorausgegangenen Wirtschaftsjahren) wirtschaftlich verursacht worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1983, IV R 168/81, BStBl II 1983, 375) und es deshalb geboten ist, sie als Aufwand dieses abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu behandeln.

    Zwar fehlt es an der wirtschaftlichen Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, "wenn der der Verpflichtung des Unternehmers entsprechende Anspruch des aus dem Vertrage Berechtigten von weiteren, in der Zukunft liegenden Vorbedingungen entscheidend abhängt", z.B. die Verpflichtung rechtlich oder wirtschaftlich erst aus künftigen Gewinnen zu tilgen ist (vgl. BFH in: BStBl II 1980, 741) oder die Verpflichtung aus anderen Gründen mindestens mehr mit bestimmten, dem Kaufmann erst in Zukunft erwachsenden Vorteilen als den bereits in der Vergangenheit erlangten Vorteilen verknüpft ist (vgl. BFH vom 20. Januar 1983, IV R 168/81, BStBl. II 1983, 375).

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies mit der Maßgabe, dass in der Steuerbilanz nur passiviert werden darf, was in der Handelsbilanz passiviert werden muss (vgl. BFH vom 18. Juni 1980, I R 72/76, BStBl II 1980, 741; vom 20. März 1980, IV R 89/79, BStBl II 1980, 297).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit demnach dann, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die künftigen Ereignisse, die zum unbedingten Entstehen der Verpflichtung führen, wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind (BFH in: BStBl. II 1980, 297), wodurch gerechtfertigt ist, die Verbindlichkeit wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (vgl. BFH vom 10. Dezember 1992, XI R 34/91, BStBl II 1994, 158 m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, richtet sich hierbei nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. BFH vom 10. November 1998, VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616) und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH vom 26. Juni 1996, X R 155/94, BFH/NV 1997, 182).
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 123/99

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Darüber hinaus wird verlangt, dass sowohl die Gestaltung des Vertrages, also die Vertragsbedingungen, als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. zuletzt BFH vom 15. Juni 2000, XI B 123/99, BFH/NV 2000, 1467).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, richtet sich hierbei nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. BFH vom 10. November 1998, VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616) und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH vom 26. Juni 1996, X R 155/94, BFH/NV 1997, 182).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH vom 27. November 1997, IV R 95/96, BStBl II 1998, 375 m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Handelsrechtlich geboten und deshalb steuerrechtlich zulässig (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291) ist die Bildung einer Rückstellung aber nur dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme ernsthaft zu erwarten ist.
  • BFH, 04.11.1999 - IV B 152/98

    Passivposten bei zweckgebundenen Zuschüssen

    Auszug aus FG Saarland, 18.01.2001 - 1 K 194/98
    Hierbei obliegt die Wahrscheinlichkeitsprognose allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (vgl. BFH vom 4. November 1999, IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693).
  • BFH, 26.10.1977 - I R 148/75

    Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse

  • BFH, 13.11.1991 - I R 102/88

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

  • BFH, 13.11.1975 - IV R 170/73

    Zusage von Versorgungsbezügen - Teildynamische Pensionszusage - Rückstellung für

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

  • BFH, 15.07.1998 - I R 24/96

    Rückstellung wegen Leistung einer Sparprämie

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