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   FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98   

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FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98 (https://dejure.org/2002,12763)
FG Saarland, Entscheidung vom 20.08.2002 - 2 K 367/98 (https://dejure.org/2002,12763)
FG Saarland, Entscheidung vom 20. August 2002 - 2 K 367/98 (https://dejure.org/2002,12763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der GmbH; Ermittlung der haftungsrelevanten Tatsachen von Amts wegen und Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners; Mitverschulden des Finanzamtes wegen Fehlern im Vollstreckungsverfahren gegen die GmbH und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer bei grober Schuldhaftigkeit; Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse; Mitverschulden des Finanzamts am Steuerausfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung; Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse; Mitschuld des Finanzamts am Steuerausfall; Haftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Geschäftsführerhaftung - Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse - Mitschuld des Finanzamts am Steuerausfall - Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00

    Geschäftsführer - GmbH - Konkurs - Insolvenz - Voranmeldezeitraum -

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dann der Fall, wenn der Finanzbehörde eine besonderes grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und das eigene Verschulden des Haftungsschuldners nur gering ist und dahinter zurücktritt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; vom 2. Juli 2002 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4).

    Dazu genügt es allerdings nicht, dass die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum nicht von ihren Befugnissen zur Beitreibung der ausstehenden Steuerschulden beim Hauptschuldner keinen Gebrauch macht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2002 6 K 1177/00, EFG 2002, 656).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.1986 - 6 K 151/83
    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der Beklagte - infolge der fehlenden Mitwirkung ders Klägers - von der Annahme ausging, dieser habe im fraglichen Zeitraum jedenfalls gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen und somit grob fahrlässig gehandelt habe (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. April 1986 6 K 151/83, juris-Dok.

    Zwar hat auch die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass das Finanzamt die Haftungssumme erforderlichenfalls zu schätzen hat und in der Regel den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Steuerschulden außer Acht lassen darf, wenn der Haftungsschuldner seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Haftungsschuldner im fraglichen Zeitraum über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügen konnte (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321; vom 26. September 1989 VII R 99/87, BFH/NV 1990, 351; vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. April 1986 6 K 151/83; vom 10. August 1987 5 K 196/86; vom 9. März 1993 2 K 2439/90; Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. September 1993 XI 163/89).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.08.1987 - 5 K 196/86
    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Nr. BFRE102218604; vom 10. August 1987 5 K 196/86, juris-Dok.

    Zwar hat auch die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass das Finanzamt die Haftungssumme erforderlichenfalls zu schätzen hat und in der Regel den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Steuerschulden außer Acht lassen darf, wenn der Haftungsschuldner seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Haftungsschuldner im fraglichen Zeitraum über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügen konnte (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321; vom 26. September 1989 VII R 99/87, BFH/NV 1990, 351; vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. April 1986 6 K 151/83; vom 10. August 1987 5 K 196/86; vom 9. März 1993 2 K 2439/90; Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. September 1993 XI 163/89).

  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Dazu genügt es allerdings nicht, dass die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum nicht von ihren Befugnissen zur Beitreibung der ausstehenden Steuerschulden beim Hauptschuldner keinen Gebrauch macht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2002 6 K 1177/00, EFG 2002, 656).
  • FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1177/00

    Haftung eines mit seinen Pflichten nicht vertrauten GmbH-Geschäftsführers nach §

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Dazu genügt es allerdings nicht, dass die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum nicht von ihren Befugnissen zur Beitreibung der ausstehenden Steuerschulden beim Hauptschuldner keinen Gebrauch macht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2002 6 K 1177/00, EFG 2002, 656).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

    Haftung

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dann der Fall, wenn der Finanzbehörde eine besonderes grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und das eigene Verschulden des Haftungsschuldners nur gering ist und dahinter zurücktritt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; vom 2. Juli 2002 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4).
  • BFH, 05.03.1985 - VII R 136/81

    Inhalt des Tatbestands der Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Es sei unschädlich, so trägt er unter Berufung auf BFH, Urteil vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69 vor, dass er trotz der bereits durchgeführten Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 1995 im Haftungsbescheid die Umsatzsteuer-Voranmeldungsbeträge April bis September 1995 aufgeführt habe.
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Insbesondere die Umsatzsteuer hat der Geschäftsführer einer GmbH in gleichem Umfang zu tilgen wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (BFH, Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl. II 1993, 8).
  • BFH, 26.09.1989 - VII R 99/87

    Mangelnde Substantiierung der Säumniszuschläge für eine

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Zwar hat auch die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass das Finanzamt die Haftungssumme erforderlichenfalls zu schätzen hat und in der Regel den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Steuerschulden außer Acht lassen darf, wenn der Haftungsschuldner seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Haftungsschuldner im fraglichen Zeitraum über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügen konnte (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321; vom 26. September 1989 VII R 99/87, BFH/NV 1990, 351; vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. April 1986 6 K 151/83; vom 10. August 1987 5 K 196/86; vom 9. März 1993 2 K 2439/90; Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. September 1993 XI 163/89).
  • FG Münster, 01.09.1997 - 1 K 1959/97

    Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

    Auszug aus FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98
    Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO liegt vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO, Tz. 26; FG Münster, Urteil vom 1. September 1997 1 K 1959/97, EFG 1998, 617).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

  • BFH, 09.10.1985 - I R 154/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Aufklärung durch das Finanzgericht -

  • BFH, 24.10.1984 - II R 30/81

    Anfechtung eines Steuerbescheids - Aufhebungsbescheid - Schreiben des

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

  • BFH, 19.09.1991 - IX R 1/88
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12

    Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen

    In den Fällen, in denen über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger nicht voll befriedigt werden (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 K 4573/03 H, EFG 2006, 706 und Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 20. August 2002 - 2 K 367/98, in juris).
  • FG Saarland, 07.09.2004 - 2 K 114/00

    Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der später in

    Außerdem entspricht es der ständigen Senatsrechtsprechung, dass in den Fällen, in denen sich an den Haftungszeitraum ein masseloses Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, für deren Steuerschulden gehaftet werden soll, anschließt, die Vermutung besteht, dass die Haftungsquote regelmäßig nicht mehr als 60 v.H. der Hauptschuld beträgt, weil davon auszugehen ist, dass in der Zeit der Krise die Gesellschaftsgläubiger nicht in einem höheren Umfang befriedigt worden sind (vgl. zum Beispiel FG des Saarlandes, Urteil vom 20. August 2002 2 K 367/98 ).
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