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   FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02   

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FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
FG Saarland, Entscheidung vom 21.01.2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
FG Saarland, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001 (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1, 100 Abs. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ; Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung; Abzugsbegrenzung für außergewöhnliche Belastungen; Möglichkeit der Geltendmachung der durch die Unterhaltsverpflichtung geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen ...

  • lsvd.de PDF

    § 33a EStG; Art. 3 GG
    Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit - Unterhaltsleistungen eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Abzug als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG; lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001; Einkommensteuer 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG - lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001 - Einkommensteuer 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Splittingtarif bei Lebensgemeinschaften!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting nicht für homosexuelle Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Ehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1268
  • NJW 2006, 3312 (Ls.)
  • EFG 2004, 568
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich die Besteuerung notwendigerweise an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, 343 f., BStBl II 1982, 717, 725 re. Sp.), dürfen wirtschaftlich gleichgelagerte Sachverhalte nicht willkürlich unterschiedlich besteuert werden.

    bb) Im o.a. Urteil vom 3. November 1982 (BverfGE 61, 319) hat das BVerfG das Ehegattensplitting u.a. damit gerechtfertigt, dass es an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfinde, anknüpfe.

    Im Gesetzgebungsverfahren sei deshalb das Splitting auch "als Reflex der Zugewinngemeinschaft" bezeichnet worden mit der Folge, dass die Ehe mehr als eine bloße Unterhaltsgemeinschaft sei (BVerfGE 61, 319, 346, BStBl II 1982, 717, 726).

    Dies hatte das BVerfG im Urteil BVerfGE 61, 319, NJW 1982, 717 bereits ebenfalls schon gesehen (S. 351 bzw. S. 728 li. Sp.), ohne deswegen das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich in Frage zu stellen.

    Statt dessen hat es dort auf den durch das Splitting begünstigten "Regelfall" einer Ehe mit Kindern abgestellt und deshalb für die im BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319 eingeforderte steuerliche Entlastung Alleinerziehender mit Kindern eine diesbezügliche Anwendung des Splittingtarifs nicht nur abgelehnt, sondern zugleich verlangt, dass diese Entlastung, "um einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Schutzgebot für die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) auszuschließen", nicht stärker ausfallen dürfe als die Anwendung des Splittingtarifs (S. 355 bzw. S. 729 li. Sp.).

    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.

    "Damit ist das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-'Vergünstigung', sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung" (BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347, NJW 1982, 717, 726 re. Sp.), weil sie typischerweise den finanziellen Spielraum der Ehegatten für eine Familiengründung bzw. in der Familie verbreitert.

    Insbesondere wegen dieser bevölkerungspolitisch besonders bedeutsamen Regelfunktion der Ehe als Vorstufe zur Familie mit eigenen Kindern, die der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft naturbedingt typischerweise fehlt, ist es daher verfassungsrechtlich keinesfalls zwingend geboten, das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften auszudehnen, zumal das BVerfG die Anwendung dieses Splittings auf das ebenfalls kindbezogene Eltern-Kindverhältnis Alleinerziehender im Wesentlichen deswegen ausschließt, weil es sich insoweit um ein reines Unterhaltsverhältnis handele, so dass der Gesetzgeber für diese Fälle einen anderen steuerlichen Ausgleich zu schaffen habe (BVerfGE 61, 319, 348 f. u. 354 f., NJW 1982, 727 li. Sp., 729).

    Denn auch wenn der Splittingtarif an die wirtschaftliche Realität einer intakten Durchschnittsehe, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet, anknüpft (BVerfGE 61, 319, 346, BStBl II 1982, 717, 726) und deshalb insoweit für eine intakte Lebenspartnerschaft nichts Anderes gelten kann, rechtfertigt sich der Splittingtarif gerade nicht allein aus der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft, sondern darüber hinausgehend aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wesen der Ehe als einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Mann und Frau (s. dazu nochmals BVerfG eben a.a.O., S. 346 f. bzw. S. 726 re. Sp.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    dd) Die weitere kinderbezogene Begründung des Gerichts, wonach das Splitting einem der Ehegatten die Möglichkeit eröffne, sich statt einer Berufstätigkeit für die häusliche Kinderbetreuung zu entscheiden (BVerfG a.a.O., S. 350 bzw. S. 727 re. Sp.), hat das BVerfG in seinem späteren Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 190 re. Sp.), in welchem es den entgegen dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe benachteiligenden Ausschluss der Ehegatten vom Abzug von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrages für verfassungswidrig gehalten hat, allerdings dahin modifiziert, dass die Zusammenveranlagung keinen kindbedingten Bedarf, sondern nur eine Ehe voraussetze, weil sie von allen zusammen lebenden Ehegatten unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht, in Anspruch genommen werden könne.

    Hierwegen enthält die Vorschrift einen besonderen Gleichheitssatz, der dem Gesetzgeber verbietet, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften und Lebensformen zu benachteiligen (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

    Allerdings muss diese Entlastung, wenn sie in Form von abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten oder eines kindbedingten Haushaltsfreibetrages gewährt wird, wegen des Benachteiligungsverbotes des Art. 6 Abs. 1 GG dann Eheleuten ebenso gewährt werden (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 188 ff.).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, das gemäß dem Urteil des BVerfG vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BverfGE 105, 313, NJW 2002, 2543 - im Folgenden zitiert nach NJW -) mit dem GG vereinbar ist, ist die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung nicht eröffnet worden und sollte ihnen auch nicht eröffnet werden.

    Er ist deshalb auch nicht gehindert, die Ehe aufgrund des besonderen staatlichen Schutzgebotes zu begünstigen (Lebenspartner-Urteil a.a.O.; in Besprechung dieses Urteils ebenso: Braun, Juristische Schulung - JuS - 2003, 21, 22 re. Sp.; Stüber a.a.O., S. 2723 li. Sp.; Hufen JuS 2003, 84, 86 re. Sp.).

    Diesen Weg ist das BVerfG in seinem Lebenspartner-Urteil vom 17. Juli 2002 (NJW 2002, 2543) gegangen.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    aa) Der Splittingtarif ist die Folge des BVerfG-Beschlusses vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, wo das BVerfG die frühere Form der Ehegatten-Zusammenveranlagung durch Addition der Einkünfte der Eheleute und Unterwerfung der Additionssumme unter den sich danach ergebenden höheren Einkommensteuersatz für verfassungswidrig erklärt hat.

    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964 1 BvL 16-25/62, BVerfGE 18, 97, 111; FG Düsseldorf a.a.O., das deshalb zutreffend auch eine analoge Ausdehnung des gesetzlichen Ehegattenbegriffs auf eingetragene Lebenspartner verneint).

    Dies verstieß gegen Art. 6 Abs. 1 GG als einer die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellenden Grundsatznorm (BVerfG a.a.O., S. 71 ff., bestätigt durch BVerfG-Beschluss BVerfGE 18, 97, 104 ff.).

  • FG Niedersachsen, 04.06.2002 - 6 K 525/98

    Status einer Ehe gleichgeschlechtlicher Personen; Ehegatten-Begriff des deutschen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung, wonach die §§ 26 bis 26b EStG eine Zusammenveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vorsähen (Bl. 9, 11 f.), verweist er ergänzend auf das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. Juni 2002 6 K 525/98 Ki, EFG 2003, 174.

    Das Lebenspartnersplitting ist jedoch nicht Gesetz geworden, weil der Bundesrat dieser zustimmungspflichtigen gesetzlichen Regelung seine Zustimmung versagt hat (s. zum Gesetzgebungsverfahren des LPartG und des LPartG-Ergänzungsgesetzes: BVerfG, Lebenspartner-Urteil a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Juni 2002 6 K 525/98 Ki EFG 2003; Stöber, NJW 2003, 2721, 2722).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.
  • BFH, 31.05.1989 - III R 166/86

    Unterhaltsaufwendungen für den dauernd getrennt lebenden Ehegatten im

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich nach der o.a. Rechtsprechung des BVerfG das Ehegattensplitting u.a. auch aus dem ehelichen Leistungstransfer rechtfertigt, ist es konsequent, wenn nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften der §§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG über die Ehegattenbesteuerung eben wegen der ehelichen Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft den Abzug von ehelichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG ausschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164, 168; Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BStBl II 1989, 658, 659 li. Sp.).
  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich nach der o.a. Rechtsprechung des BVerfG das Ehegattensplitting u.a. auch aus dem ehelichen Leistungstransfer rechtfertigt, ist es konsequent, wenn nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften der §§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG über die Ehegattenbesteuerung eben wegen der ehelichen Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft den Abzug von ehelichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG ausschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164, 168; Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BStBl II 1989, 658, 659 li. Sp.).
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 18 U 72/02

    Ergänzendes Klagevorbringen in Berufungsinstanz - Umfang der materiellen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Unter Beachtung des zu Gunsten der Ehe geltenden Benachteiligungsverbotes darf er für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen (Lebenspartner-Urteil BVerfG NJW 2003, 2543, 2548 re. Sp.), d.h. der Gesetzgeber kann, muss aber nicht eheliche und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften völlig gleich behandeln.
  • FG Düsseldorf, 01.12.2003 - 4 V 4529/03

    Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • SG Düsseldorf, 23.10.2003 - S 27 RA 99/02

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    b) Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Saarbrücken vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002, das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 - III R 8/04 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage, mit der der Beschwerdeführer zu II. hilfsweise die steuermindernde Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 40.000 DM als - bei seinem Lebenspartner zu versteuernde - Unterhaltsleistung begehrte, wies das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - (EFG 2004, S. 568 ff.) ab.

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auch die FG halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß (vgl. Urteile des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568; des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 51; des FG Hamburg vom 8. Dezember 2004 II 510/03, EFG 2005, 705; des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606; des FG Berlin vom 21. Juni 2004 9 K 9214/03, Internationales Steuerrecht 2005, 540, und 9 K 9037/03, EFG 2005, 1202, jeweils m.w.N.; zur vergleichbaren Problemstellung der Steuerklasse für den eingetragenen Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer: Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. August 2005 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).
  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 568 veröffentlicht.
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 12 U 195/04

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Stellung eingetragener Lebenspartner

    Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.).

    Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 K 292/03

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft;

    Angesichts des verfassungsrechtlichen Unterschiedes zwischen der verschieden-geschlechtlichen bürgerlichrechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe sieht der Senat ebenso wie das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 265), und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500) keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG anzuwenden.

    Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964, 1 BvL 16-25/62, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 18, 97, vgl. auch ergänzend FG Saarland vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, DStZ 2004, 265 und FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02 (DStZ 2004, 265) und des FG Schleswig-Holstein vom 18.8.2004 (3 K 200/02, StE 2004, 714) an.

  • FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1512/02

    Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner zur

    Es entspricht ständiger Entscheidungspraxis des BVerfG, für eine solche Auslegung die Grenzen dort zu setzen, wo ein Widerspruch zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers entstünde (vgl. Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 568, 569).

    Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich den Ausführungen des FG des Saarlandes in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O., S. 569 ff.) an, wie bereits das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. August 2004 a.a.O.), das FG Hamburg (Urteil vom 8. Dezember 2004 a.a.O.) und das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 15. Dezember 2004 a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 3 K 200/02

    Kein Ehegattentarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

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  • FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 55/04

    Erbschaftsteuerliche Gleichstellung von registrierter Lebenspartnerschaft und

    Auch eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. Juni 1964, 1 BvL 16 - 25/62, BVerfGE 18, 97; Urteil des FG Saarland vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, DStZ 2004, 265).
  • FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04

    Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    Weiterhin verweist der Beklagte auf die Ausführungen des FG Saarlands in seinem Urteil vom 21.1.2004 (1 K 466/02), denen er sich anschließe.
  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Gleiches gilt für Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), da diese mangels Möglichkeit zur Zusammenveranlagung nicht in den Genuss des Splittingtarifs kommen (vgl. Urteile Finanzgericht Saarbrücken vom 21.01.2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568 und Niedersächsisches FG vom 15.12.2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606).
  • FG Köln, 29.06.2005 - 9 K 1041/03

    Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich nicht einem

  • LG Karlsruhe, 26.03.2004 - 6 O 968/03

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten hinsichtlich der

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 510/03

    Einkommensteuerrecht: Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

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