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   FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03   

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FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03 (https://dejure.org/2004,12561)
FG Saarland, Entscheidung vom 21.01.2004 - 1 K 67/03 (https://dejure.org/2004,12561)
FG Saarland, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 1 K 67/03 (https://dejure.org/2004,12561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Finanzgerichtlicher Rechtsschutz gegen einen finanzamtlich gestellten Insolvenzantrag

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag / maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Finanzrechtswegs bei Rücknahme eines finanzamtlichen Insolvenzantrags; Nichterfordernis eines Verwaltungsvorverfahrens bei einem finanzamtlichen Insolvenzantrag wegen fehlendem verbindlichen Regelungscharakter; Erhebung einer Leistungsklage auf Verurteilung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag; maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag; Insolvenzantrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag - maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag - Insolvenzantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 759
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Ermessenserwägungen, von einer Rücknahme des Insolvenzantrages abzusehen, zulässigerweise (§ 102 Satz 2 FGO) - und zutreffend - dahin ergänzt hat, dass der Insolvenzverwalter nach den BGH-Urteilen vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, BB 2003, 1806) und insbesondere vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, DB 2003, 2488, NJW 2003, 3560 betreffend finanzamtliche Zahlungsvereinbarungen) eine durch besondere Zahlungsabsprachen bevorzugte Gläubigerbefriedigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechten kann, wenn der jeweilige Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis haben musste.
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Ermessenserwägungen, von einer Rücknahme des Insolvenzantrages abzusehen, zulässigerweise (§ 102 Satz 2 FGO) - und zutreffend - dahin ergänzt hat, dass der Insolvenzverwalter nach den BGH-Urteilen vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, BB 2003, 1806) und insbesondere vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, DB 2003, 2488, NJW 2003, 3560 betreffend finanzamtliche Zahlungsvereinbarungen) eine durch besondere Zahlungsabsprachen bevorzugte Gläubigerbefriedigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechten kann, wenn der jeweilige Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis haben musste.
  • BFH, 20.09.1996 - VI R 43/93

    Anforderungen an die Einordnung und Würdigung einer Klageart

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Klägers gestellte unzulässige Feststellungsantrag war daher vom Senat in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten, da auch unzulässige Prozesserklärungen eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten stets nach dem Grundsatz auszulegen sind, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des jeweiligen Klägers entspricht (BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 43/93, BFH/NV 1997, 249; vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Klägers gestellte unzulässige Feststellungsantrag war daher vom Senat in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten, da auch unzulässige Prozesserklärungen eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten stets nach dem Grundsatz auszulegen sind, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des jeweiligen Klägers entspricht (BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 43/93, BFH/NV 1997, 249; vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • FG Münster, 15.03.2000 - 12 V 1054/00

    Rechtsbehelfe gegen einen vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Überprüfung

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Denn obwohl nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO die Vorschriften der InsO von der eigentlichen Verwaltungsvollstreckung unberührt bleiben, handelt es sich bei dem Insolvenzantrag dennoch um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 FGO, weil er sich letztlich gleichfalls als eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, mit welcher die zwangsweise Durchsetzung vollstreckbarer Steuerforderungen verfolgt wird (vgl. FG Münster, Beschluss vom 15. März 2000 12 V 1054/00 AO, EFG 2000, 634).
  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 67/03
    Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass sich der streitige Umsatzsteuerrückstand gemäß seinem Schriftsatz vom 17. August 2003 in Verbindung mit seinen zwischenzeitlich eingereichten Umsatzsteuererklärungen für 2001 und 2002 tatsächlich um 16.654,22 EUR verringern wird und dass nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BFH im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge nur zur Hälfte anzusetzen sind, weil die andere Hälfte im Billigkeitswege erlassen werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886), ergäbe sich ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Oktober 2003 (Bl. 37 ff.), in welchem die Zahlungen des Klägers von Mitte Juni 2001 bis Dezember 2003 und deren finanzamtliche Verbuchung im Einzelnen aufgelistet sind, für Ende 2003 immer noch ein erheblicher Abgabenrückstand in Höhe von (62.504,26 EUR = Schuldenstand zum 27. Oktober 2003 ./. 16.654,22 EUR Umsatzsteuer ./. 8.025,23 Säumniszuschläge =) 37.824,81 EUR.
  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

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  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches Handeln (BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105; vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. 2014, S. 293) und dementsprechend keinen Verwaltungsakt (2.3 AEAO zu § 251), da der Antrag nicht, wie für einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO erforderlich, auf eine unmittelbare Regelung nach außen gerichtet ist (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. 2014, S. 292 ; Werth in Klein AO, 12. Aufl. 2014, § 251, Rz. 11; Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, 161. Lfg. November 2014, § 251, Rz. 31) und vom Insolvenzgericht überprüft wird (FG des Saarlandes Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021; a.A. Lippross, Rechtsschutz gegen Konkursanträge der Finanzbehörden, DB 1985, 2482).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759; vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11; Sächsisches FG Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374; Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 141. Lfg.

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    aa) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches (a.A. vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 277) Handeln (BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105) und dementsprechend keinen Verwaltungsakt, da der Antrag nicht, wie für einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO erforderlich, auf eine unmittelbare Regelung nach außen gerichtet ist (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 276) und vom Insolvenzgericht überprüft wird (FG des Saarlandes Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021; a.A. Brockmeyer in Klein AO, 11. Aufl. 2012, § 251, Rz 11, und Lippross, Rechtsschutz gegen Konkursanträge der Finanzbehörden, DB 1985, 2482).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris, Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 126. Lfg.

  • BFH, 12.08.2011 - VII B 159/10

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag

    Dieser Auffassung haben sich die Instanzgerichte und die Literatur angeschlossen (Urteil des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004  1 K 67/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 759; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 41 FGO Rz 435, 478; Dumke in Schwarz, FGO § 41 Rz 21, und von Beckerath in Beermann/ Gosch, FGO § 41 Rz 46).
  • LG Hildesheim, 08.01.2007 - 7 T 140/06

    Hinreichende Ermessensausübung bei Stellung eines Insolvenzantrags bei

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind sie verpflichtet, vorrangig die Einzelzwangsvollstreckung zu betreiben (FG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 1993 17 V 7392/92 AE (KV), EFG 1993, 592); FG Münster, Beschluss in DStRE 2000, 668; FG des Saarlandes, Urteil in EFG 2004, 759).
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