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   FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05   

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https://dejure.org/2008,33954
FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05 (https://dejure.org/2008,33954)
FG Saarland, Entscheidung vom 23.09.2008 - 1 K 1305/05 (https://dejure.org/2008,33954)
FG Saarland, Entscheidung vom 23. September 2008 - 1 K 1305/05 (https://dejure.org/2008,33954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm; missbräuchlicher Terminsverlegungsantrag; Grundsatz der Individualablehnung; Prozessverschleppungsabsicht; Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahren; erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übermittlung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm - missbräuchlicher Terminsverlegungsantrag - Grundsatz der Individualablehnung - Prozessverschleppungsabsicht - Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahren - erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übermittlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 20.01.2003 - VI B 138/02

    Zustellung an Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter aufgetreten ist (BFH vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788 ).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist (BFH vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788 ).

  • BFH, 19.11.2001 - IX B 42/01

    Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Dabei hat jedoch grundsätzlich die Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung Vorrang (BFH vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515 ).

    Selbst dann, wenn erhebliche Gründe dargelegt werden, braucht ein Termin dann nicht verlegt zu werden, wenn der Kläger mit seinem Antrag auf Terminsverlegung offenkundig eine Prozessverschleppung beabsichtigt (BFH vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515 ).

  • BFH, 30.11.2007 - III S 20/07

    Fristgerechte Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den BFH durch

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    a) Entscheidend für die fristgerechte Übermittlung eines Antrags durch Telefax ist, dass nicht nur einzelne Seiten der Antragsschrift, sondern auch das mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehene Schriftstück dem Empfangsgerät des Gerichts vor Fristablauf zugeleitet wird (so BFH vom 30. November 2007 III S 20/07 (PKH), juris m.w.N. zur fristgerechten Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsfrist).
  • BFH, 01.10.2002 - VII B 35/02

    Tatbestandsberichtigung - Beschlussergänzung - Postulationsfähigkeit vor dem

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Anträge zur Durchführung des Verfahrens wie z.B. Beweisanträge sind von der Regelung in § 109 FGO nicht erfasst (vgl. BFH vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, AO -StB 2003, 112; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 109 FGO Rz. 2).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 9/92

    Wahl von ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Das gilt auch, wenn Vorschriften über die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern an einer mündlichen Verhandlung als verletzt gerügt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BStBl II 1993, 55 ).
  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Ausschlaggebend ist dabei nicht die Absendung innerhalb der Begründungsfrist, sondern der Eingang in dem Empfangsgerät des Gerichts (BFH vom 28. September 2000 VI B 5/00, BStBl II 2001, 32 ).
  • BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07

    Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Die Vorgehensweise der Klägerin - im Zusammenhang mit den weiteren, hinlänglich gerichtsbekannten Verfahrenspraktiken (trotz eindeutiger Rechtslage werden unstatthafte Rechtsbehelfe eingelegt; es werden - trotz rechtskräftiger abschlägiger Bescheidung durch den BFH - ständig dieselben Argumente - etwa das Erfordernis eines Beteiligtenwechsels - wiederholt; die Verfahren werden mit Fragen überfrachtet, die - wie etwa die Zuständigkeitsfrage - längst rechtskräftig entschieden sind; Befangenheitsanträge werden ständig - mit z.T. identischen - Vorwürfen wiederholt; es werden in mehreren Verfahren "Sammelschriftsätze" eingereicht, obwohl der Vorsitzende des Senats die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2008 zum wiederholten Male darauf hingewiesen hatte, dass für jedes einzelne Verfahren ein gesonderter Schriftsatz einzureichen sei; die Senatsbesetzung wird gerügt, in dem anschließenden Urteilsergänzungsverfahren wird aber eben diese seitens der Klägerin beanstandete Senatsbesetzung als zutreffend bezeichnet) - belegen nachhaltig und eindeutig die Absicht und das "System" der Klägerin, die Verfahren möglichst aufzublähen und letztlich eine streitbeendende Entscheidung zu verhindern (dazu aus der Sicht des BFH, Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen überbesetzten Spruchkörper

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt die unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII R 12/92, BFH/NV 1998, 721, m.w.N.).
  • BFH, 12.08.1997 - VII B 73/97

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Indessen ist es nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen offenbarer Unzulässigkeit oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnung über das Ablehnungsgesuch auch in den Gründen des die Instanz abschließenden Urteils entschieden werden darf, und zwar unter Einschluss des oder der abgelehnten Richter und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen (BFH, Beschluss vom 12. August 1997 VII B 73/97, BFH/NV 1998, 328 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - A 14 S 2413/98

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung

    Auszug aus FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
    Anderweitige zeitliche Kollisionen bedingen indessen im Rahmen des § 227 ZPO bei der Feststellung "erheblicher Gründe" differierende Wertungen (ähnlich VGH Mannheim vom 15. Juli 1999 A 14 S 2413/98, NVwZ 2000, 213).
  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

  • BFH, 09.12.1992 - IV B 154/92

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer beantragten

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03

    Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 147/90

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die

  • BFH, 29.04.1996 - V B 121/95
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 64/94
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