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   FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08   

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FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08 (https://dejure.org/2008,22967)
FG Saarland, Entscheidung vom 24.06.2008 - 1 K 1202/08 (https://dejure.org/2008,22967)
FG Saarland, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 1 K 1202/08 (https://dejure.org/2008,22967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage als unstatthafter Rechtsbehelf gegen die Terminierung einer Streitsache ; Unzulässige Verfahrensvervielfältigung; Gemeinsame Terminierung als Verstoß gegen das Steuergeheimnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 51 Abs. 1; FGO § 134; ZPO § 44; ZPO § 578
    Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Terminsbestimmung; Zurückweisung von sich stetig wiederholenden und bereits abgewiesenen Richterablehnungsgesuchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Terminsbestimmung - Zurückweisung von sich stetig wiederholenden und bereits abgewiesenen Richterablehnungsgesuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Saarland, 15.05.2008 - 1 K 1305/05

    Beantragung der Terminsverlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung;

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    In dem Verfahren der Klägerin betreffend die Umsatzsteuer 1997 und 1998 (1 K 1305/05) war am 29. Januar 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2008 bestimmt worden.

    In der Sitzung vom 15. Mai 2008 waren drei Verfahren, in denen der Bevollmächtigte beauftragt war, terminiert (1 K 1168/07 Eheleute A / Finanzamt Saarlouis; 1 K 1306/05 und 1 K 1305/05 jeweils A GmbH / Finanzamt Saarlouis).

    Die 43 Schriftsätze enthielten in den Verfahren 1 K 1305/05 und 1306/05 jeweils vier - ausdrücklich als solche bezeichnete - Nichtigkeitsklagen sowie zahllose Ablehnungs-, Aufhebungs-, Vertagungs- und sonstige Verfahrensanträge.

    festzustellen, dass die Terminierung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 K 1305/05 wegen doppelter Rechtshängigkeit nichtig ist oder zumindest gegenüber den Parteien keine Rechtskraft entfaltet,.

    die Terminierung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 K 1305/05 aufzuheben,.

    Bei einer Vielzahl von Schriftsätzen waren die ursprünglichen Aktenzeichen (1 K 1305/05, 1 K 1306/05) und das ursprüngliche Datum (z.B. 14. Mai 2008) durchgestrichen und handschriftlich durch die aktuellen Aktenzeichen und das Datum 24. Juni 2008 ersetzt worden.

    Nachdem die Klägerin selbst in vier gesonderten Schriftsätzen insgesamt viermal eine Nichtigkeitsklage eingereicht hat und diese jeweils die beiden auf den 15. Mai 2008 terminierten Verfahren 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05 betraf, hielt es das Gericht nicht nur für sinnvoll, sondern für geboten, insgesamt acht Verfahren zu verfügen.

    Die Klägerin hat ihre auch schon in den Verfahren 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05 vorgebrachten Ablehnungsgesuche wiederholt, indem sie auf Kopien der damals übermittelten Schriftsätze unter dem Datum 14. Mai 2008 die Aktenzeichen durchgestrichen und durch diejenigen der Nichtigkeitsklagen unter Hinzufügung des aktuellen Datums (24. Juni 2008) ersetzt hat.

    Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen vom 15. Mai 2008 zu 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05.

    Wenn nunmehr der Senat in seinen Urteilen vom 15. Mai 2008 (1 K 1305/05 und 1 K 1306/05) diesen - wegen der Verfahrenssituation (es ging um die Frage der fristgerechten Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und damit um eine Zulässigkeitsfrage) - unbeachtliche Thema nicht anspricht, ist daraus kein Ablehnungsgrund ableitbar.

    Dieses "System" der Klägerin verdeutlicht im Übrigen auch ihr Vorgehen im Zusammenhang mit den am 23. Juni 2008 gestellten erneuten Ablehnungsgesuchen gegen die Richter Dr. S und Dr. B. Die Gesuche berufen sich u.a. auch darauf, die Urteile vom 15. Mai 2008 (1 K 1305/05 und 1 K 1306/05) würden sich - hinsichtlich der missbräuchlichen Ablehnungsgesuche - zu Unrecht darauf stützen, dass frühere Ablehnungsgesuche nicht konkretisiert worden seien.

    Eine (erneute) Überprüfung dieser Behauptung der Klägerin ist indessen nicht möglich, weil die Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2008 (1 K 1305/05 und 1 K 1306/05) insgesamt 22 "sofortige Beschwerden" eingelegt hat.

    Diesen hat der Senat mit Beschlüssen vom 13. Juni 2008 (1 K 1305/05 und 1 K 1306/05) nicht abgeholfen; die Beschwerdeverfahren sind beim BFH anhängig.

    Denn in den Verfahren 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05 hat die Klägerin jedenfalls am 23. bzw. 25. April 2007 keine Ablehnungsgesuche gestellt.

    Auch insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen vom 15. Mai 2008 zu 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05 und auf die Tatsache, dass diese Verfahrensfrage bereits mehrfach dem BFH vorgetragen und dort im Sinne des Senats entschieden worden sind (aktuell etwa im Beschluss des BFH vom 5. März 2008, I B 109/111-113/07).

    Sie wendet sich ausdrücklich gegen die Terminierung der Verfahren 1 K 1305/05 und 1 K 1306/05 und damit gegen eine Entscheidung des Gerichts, die als prozessleitende Verfügung bereits nach § 128 Abs. 2 FGO einer selbständigen Anfechtung nicht zugänglich ist.

    Denn sie kann diesen Standpunkt ohne weiteres in einem Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren gegen die Urteile des Senats vom 15. Mai 2008 (1 K 1305/05 und 1 K 1306/05) überprüfen lassen.

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 147/90

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 71/92

    Rechtliche Wirkungen der prozessualen Einordnung des Wiederaufnahmeverfahrens als

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Insoweit nimmt der Senat auf die Rechtsprechung des BFH Bezug (s. wiederum den Beschluss des BFH vom 5. März 2008, I B 109/111-113/07 sowie BFH vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92; vom 17. Oktober 1990 I K 2/89).
  • BFH, 16.10.2006 - X B 132/06

    Anfechtbarkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Angreifbarkeit

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung kann als prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 FGO nicht angefochten werden (BFH vom 16.10.2006 X B 132/06, juris).
  • BFH, 08.12.2006 - XI B 59/06

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Rechtsaufassung, wonach eine Anhörungsrüge bzw. eine Gegenvorstellung die weitere Rechtshängigkeit (beim BFH) bewirkt (anders BFH vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737 ), Zustimmung finden würde, änderte dies nichts daran, dass gegen eine Terminsbestimmung jedenfalls keine Nichtigkeitsklage statthaft wäre.
  • BFH, 17.10.1990 - I K 2/89

    Voraussetzungen für die Unterbrechung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Insoweit nimmt der Senat auf die Rechtsprechung des BFH Bezug (s. wiederum den Beschluss des BFH vom 5. März 2008, I B 109/111-113/07 sowie BFH vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92; vom 17. Oktober 1990 I K 2/89).
  • BFH, 12.08.1997 - VII B 73/97

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Indessen ist es nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen offenbarer Unzulässigkeit oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnung über das Ablehnungsgesuch auch in den Gründen des die Instanz abschließenden Urteils entschieden werden darf, und zwar unter Einschluss des oder der abgelehnten Richter und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen (BFH, Beschluss vom 12. August 1997 VII B 73/97, BFH/NV 1998, 328 m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2007 - V B 203/06

    NZB: Terminsanberaumung, Beschwerde

    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Diesem Antrag, der sich gleichermaßen darauf stützt, dass trotz des BFH-Beschlusses vom 23. November 2007 der Rechtsstreit noch beim BFH anhängig sei, war nicht zu entsprechen, da es sich bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gleichermaßen um eine prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 FGO handelt (st. Rspr., vgl. zuletzt BFH vom 25. Januar 2007 V B 203/06, BFH/NV 2007, 951 ).
  • BFH, 29.04.1996 - V B 121/95
    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht mit allgemeinen Erwägungen bezüglich einer ganzen Gruppe von Richtern, sondern jeweils nur hinsichtlich eines (oder mehrerer) individuell bestimmter Richter aus deren individuellen Besonderheiten, die darzulegen sind, hergeleitet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 29. April 1996 V B 121-124/95, BFH/NV 1997, 33).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 64/94
    Auszug aus FG Saarland, 24.06.2008 - 1 K 1202/08
    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH, Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526).
  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 305/05

    Finanzgerichtsordnung; Übermittlung eines Gerichtsbescheides per Fax (§ 53 FGO

  • BFH, 01.09.2010 - V S 26/09

    Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge - Wirksamkeit der Kündigung einer

    Die Klägerin, Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2009 V B 88/08 (1 K 1202/08).
  • FG Saarland, 03.12.2008 - 1 K 1542/08

    Terminkollision eines Einzelanwalts rechtfertigt keine Terminaufhebung

    Zudem war genau diese Situation bereits mehrfach Gegenstand -z.T. rechtskräftiger- Entscheidungen des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. Juni 2008, 1 K 1202/08; Urteil vom 30. Mai 2007, 1 K 1199/07).
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