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   FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00   

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FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00 (https://dejure.org/2001,11942)
FG Saarland, Entscheidung vom 24.08.2001 - 1 K 129/00 (https://dejure.org/2001,11942)
FG Saarland, Entscheidung vom 24. August 2001 - 1 K 129/00 (https://dejure.org/2001,11942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides - (§§ 191 Abs. 1 Satz 1, 47 AO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerhaftung eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner ihm auferlegten steuerlichen Pflichten nicht rechtzeitig ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 47
    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides; Umsatzsteuerhaftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides - Umsatzsteuerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Auch haftet der steuerhinterziehende Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der GmbH stets insoweit, als er durch das Unterlassen einer korrekten Umsatzsteuer(vor)anmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungs- oder Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes vereitelt hat, was im Einzelfall hinaus gehend über die anteilige Haftung bis hin zu einer vollen Geschäftsführerhaftung führen kann (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681 re. Sp.; BStBl II 1993, 8).

    Wenn der Beklagte aus diesem erkennbar nachlässigen steuerlichen Verhalten des Klägers eine bewusste Pflichtverletzung mit Steuerhinterziehungsvorsatz ableiten will, so müssten sich im Sachverhalt des Streitfalles Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger die Umsatzsteuer(vor)anmeldungen in dem Bewusstsein verspätet abgegeben hat, bei einer fristgerechten Steueranmeldung liquide Gesellschaftsmittel an das Finanzamt abführen zu müssen bzw. durch die verspätete Abgabe erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamtes verhindern zu wollen (s. dazu BFH, BStBl II 1991, 678).

    Dem gemäß liegt die maßgebliche Ursache des Steuerausfalls hier nicht in der Pflichtverletzung des Klägers, Umsatzsteuer(vor)anmeldun-gen verspätet oder nicht abgegeben zu haben, sondern in den nach allem andauernd schlechten Liquiditäts- und Vermögensverhältnissen der GmbH, für die der Kläger steuerrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann (BFH, BStBl II 1991, 678).

  • BFH, 08.11.1994 - VII R 1/93

    Haftung des alleinigen Kommanditisten einer inzwischen im Handelsregister

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Gemäß §§ 191, 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO kann der Geschäftsführer auch als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige oder unvollständige Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen oder durch deren verspätete Abgabe für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, indem er auf diese Weise die nicht ordnungsgemäß vorangemeldete bzw. erklärte Umsatzsteuer zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Liquidität der Gesellschaft dem Finanzamt vorenthält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657).

    Gleichgültig, ob sich die Haftung auf einen Schuldvorwurf nach § 69 oder § 71 AO stützt, haftet der Geschäftsführer aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnormen jedoch grundsätzlich nur insoweit, als dem Steuergläubiger durch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFH/NV 2001, 84 mit umfassenden Nachweisen; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; BFH/NV 1995, 657).

    Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte die Inhaftungnahme des Klägers in der Einspruchsentscheidung ohne seine vorherige Anhörung zusätzlich auch auf § 71 AO stützen durfte (zweifelnd, wegen der damit verbundenen Verböserung der Haftungsverjährung von vier auf zehn Jahre, BFH-Urteil vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657).

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Gleichgültig, ob sich die Haftung auf einen Schuldvorwurf nach § 69 oder § 71 AO stützt, haftet der Geschäftsführer aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnormen jedoch grundsätzlich nur insoweit, als dem Steuergläubiger durch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFH/NV 2001, 84 mit umfassenden Nachweisen; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; BFH/NV 1995, 657).

    Allerdings trifft im Falle einer Umsatzsteuerhinterziehung des Geschäftsführers die Feststellungslast für diese niedrigere Haftungsquote an Stelle der insgesamt offen gebliebenen Umsatzsteuerschuld nicht das Finanzamt, sondern den Geschäftsführer (BFH, BStBl II 1993, 8).

    Auch haftet der steuerhinterziehende Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der GmbH stets insoweit, als er durch das Unterlassen einer korrekten Umsatzsteuer(vor)anmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungs- oder Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes vereitelt hat, was im Einzelfall hinaus gehend über die anteilige Haftung bis hin zu einer vollen Geschäftsführerhaftung führen kann (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681 re. Sp.; BStBl II 1993, 8).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Gleichgültig, ob sich die Haftung auf einen Schuldvorwurf nach § 69 oder § 71 AO stützt, haftet der Geschäftsführer aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnormen jedoch grundsätzlich nur insoweit, als dem Steuergläubiger durch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFH/NV 2001, 84 mit umfassenden Nachweisen; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; BFH/NV 1995, 657).

    Standen daher dem Geschäftsführer zur Begleichung der gesamten Umsatzsteuersteuerschulden ausreichende Mittel der GmbH nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis regelmäßig keine Haftung in Höhe des vollen Steuerausfalles, sondern nach Maßgabe des Grundsatzes der sog. anteiligen Tilgung nur in dem Umfang, in dem der Geschäftsführer das Finanzamt gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (BFH, BFH/NV 2001, 84 m.w.N.).

  • BFH, 16.11.1995 - VI R 82/95

    Berechnung der Lohnsteuer-Haftungsschuld

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Ob einem Geschäftsführer auch Hinterziehungsvorsatz vorwerfbar ist, ist ohne Belang, wenn seine Inhaftungnahme - wie hier - daneben auch auf § 69 AO gestützt ist und auf jeden Fall eine grob fahrlässige haftungsbegründende Pflichtverletzung zu bejahen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; vom 16. November 1995 VI R 82/95, BFH/NV 1996, 285).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Denn eine solche ist stets gegeben, wenn sich der Geschäftsführer um die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH unabhängig von seiner jeweiligen Berufsausbildung nicht hinreichend kümmert oder einen damit beauftragten Betriebsangehörigen nur ungenügend überwacht (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; vom 16. März 1993 VII R 57/92, BFH/NV 1993, 707).
  • BFH, 16.03.1993 - VII R 57/92

    Abgrenzung von bloßen Gewinnzuweisungen und echten Verbindlichkeiten im Fall von

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Denn eine solche ist stets gegeben, wenn sich der Geschäftsführer um die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH unabhängig von seiner jeweiligen Berufsausbildung nicht hinreichend kümmert oder einen damit beauftragten Betriebsangehörigen nur ungenügend überwacht (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; vom 16. März 1993 VII R 57/92, BFH/NV 1993, 707).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Dem gemäß hätten die rückständigen Umsatzsteuer- und Umsatzsteuernebenschulden in Höhe von 100.358,04 DM vom Kläger ebenfalls mit 86, 9 v.H. = 87.211,14 DM getilgt werden müssen (s. zu dieser Berechnung die zweite Berechnungsalternative im BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81, BStBl II 1985, 539).
  • BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Denn eine solche ist stets gegeben, wenn sich der Geschäftsführer um die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH unabhängig von seiner jeweiligen Berufsausbildung nicht hinreichend kümmert oder einen damit beauftragten Betriebsangehörigen nur ungenügend überwacht (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; vom 16. März 1993 VII R 57/92, BFH/NV 1993, 707).
  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Auszug aus FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00
    Solchenfalls besteht der bereits geltend gemachte Haftungsanspruch betreffend die rückständigen Vorauszahlungsschulden begrenzt durch die Höhe der jeweiligen Jahreszahllast unvermindert fort (s. zu allem BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486, 490 li. Sp.).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • BFH, 05.11.1992 - I R 41/92

    Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

  • BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

  • BFH, 29.07.1992 - I R 112/91
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