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   FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11   

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https://dejure.org/2012,27784
FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11 (https://dejure.org/2012,27784)
FG Saarland, Entscheidung vom 25.06.2012 - 2 K 1363/11 (https://dejure.org/2012,27784)
FG Saarland, Entscheidung vom 25. Juni 2012 - 2 K 1363/11 (https://dejure.org/2012,27784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kindergeld bei Ausbildung als Kommissaranwärter; Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als der der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters - hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1837
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG (BFH vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BStBl II 2004, 584 m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Will der Steuerpflichtige von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (s.a. BFH vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 42/03

    Kindergeld: Aufwendungen für privat angeschafften PC

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind (s. hierzu BFH vom 15. Juni 2004 VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782; VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Auszug aus FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11
    Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782; VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).
  • BFH, 31.10.2008 - III B 109/08

    Keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Kindergeldfestsetzung

  • FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

    Der Senat folgt daher nicht der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1837), in der eine regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters an der FH angenommen wurde, wobei hauptsächlich auf die Anzahl der Fahrten des Anwärters zur FH abgestellt wurde.

    Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, EFG 2012, 1837) ab, so dass es keine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Kommissaranwärter eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

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