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   FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04   

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FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04 (https://dejure.org/2004,10139)
FG Saarland, Entscheidung vom 26.05.2004 - 1 K 119/04 (https://dejure.org/2004,10139)
FG Saarland, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 1 K 119/04 (https://dejure.org/2004,10139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eheliche Gütergemeinschaft ist keine Personengesellschaft - Selbständigkeit eines Gewerbebetriebes

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Mehrheit von Gewerbebetrieben bei auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhender Mitunternehmerschaft (§ 2 Abs. 1 GewStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung der Steuerprüfung bei einem Restaurant-Metzgerei-Betrieb; Bewertung einer Metzgerei und Gaststätte als einheitliche Betriebsstätte bei finanzieller Verflechtung zwischen Metzgereibetrieb und Gaststätte; Anwendbarkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Mehrheit von Gewerbebetrieben; Gewerbesteuermessbescheiden 1987 bis 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerschaft - Gütergemeinschaft - Güterstand - Metzgerei - Speisegaststätte - Restaurant - Mehrheit von Gewerbebetrieben - Gewerbesteuermessbescheiden 1987 bis 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00

    Mitunternehmerschaft bei ehelicher Gütergemeinschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    (Bl. 25 f. 1 K 306/00).

    An Fremdpersonal sei - nur abends und bei Bedarf - eine Buffetkraft beschäftigt worden (Bl. 26 f. 1 K 306/00).

    Vor dem Umbau habe es eine direkte Verbindung nur in Form einer Holztüre zwischen der Fleischtheke und der Biertheke gegeben (Bl. 26 1 K 306/00).

    Die Bankkonten und Kassen seien getrennt gewesen (Bl. 27 f. 1 K 306/00).

    Kein Betriebsinhaber habe Entnahmen oder Einlagen aus dem bzw. in den Betrieb des anderen getätigt (Bl. 32 1 K 306/00).

    Eine Gaststätte werde in der Freizeit des Gastes, also eher abends, besucht (Bl. 29 f. 1 K 306/00).

    Auch bei einem Einzelunternehmer sei es kein Beweisanzeichen für das Vorliegen nur eines Gewerbebetriebes, wenn dieser sich in beiden Betrieben betätige (Bl. 29 f., 39, 41 1 K 306/00).

    (Bl. 30 f., 39 f., 40 f. 1 K 306/00).

    Wenn ein Steuerpflichtiger oder zusammenveranlagte Ehegatten mehr als eine Einkunftsquelle hätten, sei dies aber immer der Fall (insbesondere bezüglich Liquidität, Entnahmen usw., Bl. 31 f., 39 1 K 306/00).

    Das zeige auch die Entstehungsgeschichte der Gewerbebetriebe (Bl. 32 f., 38 1 K 306/00).

    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Ehegatten mit gemeinsamem Mitunternehmerrisiko und gemeinsamer Mitunternehmerinitiative vor (Bl. 22 f. 1 K 306/00).

    Nach der Verkehrsanschauung stelle eine Metzgerei mit Gastwirtschaft und Restaurant in zusammenhängenden Räumen mit dem- oder denselben Inhaber(n) regelmäßig einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar (Bl. 23 1 K 306/00).

    Vielmehr sei bei dem vorliegenden Geschäft in einer relativ kleinen Ortschaft davon auszugehen, dass alle Kunden, sowohl der Metzgerei als auch der Gastwirtschaft, "bei der Familie L" eingekauft, etwas getrunken und/oder gegessen hätten (Bl. 36 1 K 306/00).

    Wegen der Annahme der Mitunternehmerschaft wird auf das Urteil vom selben Tage im Verfahren 1 K 306/00 Bezug genommen.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung (dazu im Einzelnen: BFH vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, 262; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719 m.w.N.) kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu.

    Richtet ein Einzelunternehmer in seinem Ladengeschäft einen weiteren Geschäftszweig ein, so kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig ergänzen und unterstützen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719, 720, betreffend Tabakwareneinzelhandel und Toto-Lotto-Annahmestelle).

  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Die sachliche Selbständigkeit ist aufgrund einer Vielzahl von Merkmalen zu beurteilen, von denen keines allein entscheidend ist und denen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles jeweils unterschiedliches Gewicht zukommen kann (z.B. Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen; BFH vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455, 1456 m.w.N.).
  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung (dazu im Einzelnen: BFH vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, 262; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719 m.w.N.) kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu.
  • BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84

    Fremdvermieteter Grundstücksanteil als Betriebsvermögen eines ererbten

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Eine eheliche Gütergemeinschaft ist keine "Personengesellschaft" in diesem Sinne, auch wenn sie mitunternehmerisch tätig wird (Schmidt, EStG, 22. Auflage 2003; R 138 (5), S. 3 EStR 2003; zur Erbengemeinschaft: BFH vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BStBl. II 1987, 120).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 11/98

    Tontechniker - Steuererklärung - Einnahme-Überschuss-Rechnung -

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Die für eine Trennung oder Vereinheitlichung bedeutsamen Umstände sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen (1. Februar 2001 III R 11/98, III R 12/98, BFH/NV 2001, 899 m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Würdigung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung geboten ist, die die Beteiligten im Zuge der Betriebsprüfung getroffen haben (s. dazu BFH vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl. II 1996, 625).
  • BFH, 31.07.1996 - III B 38/96

    Verwerfung des Buchführungsergebnisses und Aufstellung einer Kalkulation -

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Die Verflechtung ist weder notwendig noch für sich die allein entscheidende Voraussetzung für die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebes (BFH vom 31. Juli 1996 III B 38/96, BFH/NV 1997, 229 m.w.N.).
  • BFH, 16.02.1995 - IV R 29/84
    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    In diesem Rahmen hat der BFH der Gleich- oder Ungleichartigkeit der Betätigungen große Bedeutung beigemessen (z.B. BFH vom 22. August 1985 IV R 29-30/84, BFH/NV 1986, 719).
  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei unterschiedlichen Nutzungsarten

    Im übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten haben (s. im Einzelnen das Urteil vom selben Tage in Sachen 1 K 119/04).
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