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   FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16   

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FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16 (https://dejure.org/2016,10807)
FG Saarland, Entscheidung vom 27.04.2016 - 2 V 1089/16 (https://dejure.org/2016,10807)
FG Saarland, Entscheidung vom 27. April 2016 - 2 V 1089/16 (https://dejure.org/2016,10807)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 33 Abs 2 FGO, § 30 Abs 1 AO, § 30 Abs 4 Nr 5 AO, § 370 AO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016 2 V 1088/16 - Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs" resultierenden Daten an den saarländischen Landtag - Parlamentarischer Auskunftsanspruch - Steuergeheimnis - Recht auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitergabe von im Rahmen des Ankaufs von "Steuer-CDs" als Steuerdaten an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitergabe von im Rahmen des Ankaufs von "Steuer-CDs" als Steuerdaten an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags

  • rechtsportal.de

    AO § 30 Abs. 4 ; AO § 370 ; StPO § 170 Abs. 2
    Weitergabe von im Rahmen des Ankaufs von "Steuer-CDs" als Steuerdaten an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Weitergabe von auf einer sog. "Steuer-CD" enthaltenen Steuerdaten an saarländischen Landtag - keine Vorabentscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • saarland.de (Pressemitteilung)

    Steuer-CD-Datenweitergabe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Saarländischer Landtag hat Anspruch auf Herausgabe der Steuersünder-CD

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 969
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Das Steuergeheimnis stellt eine Datenschutzbestimmung besonderer Art dar und ist gleichzeitig im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 15, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) sowie in Art. 2 Satz 2 SVerf landesverfassungsrechtlich verbürgt.

    Nach einer Grundsatzentscheidung des BVerfG (vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) kann auch die grundrechtliche Verbürgung des Steuergeheimnisses in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, allerdings in Anlehnung an § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    Die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung des BVerfG (vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) betraf einen Aktenherausgabeanspruch an einen Untersuchungsausschuss; nichts anderes kann jedoch für ein Informationsverlangen eines ständigen Ausschusses gelten.

    Der Ausschuss handelt nach Überzeugung des Senats auch in Ausübung seiner politischen Parlamentskontrolle nach Art. 65 Abs. 3 SVerf. Parlamentarische Kontrolle bedeutet politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100).

    Zwar folgt aus der Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament notwendigerweise ein "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung", der einen auch von parlamentarischen Ausschüssen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, so dass sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf abgeschlossenen Vorgänge erstreckt und nicht die Befugnis umfasst, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, BVerfGE 67, 100).

    Etwas anderes gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist (BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984, 634).

  • BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Herausgabe der Steuerakten an den

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Andererseits hat der BFH zu einer Aktenvorlage an einen Untersuchungsausschuss ausgeführt, dass die Regierung bzw. die Verwaltung zu prüfen habe, ob überhaupt ein notwendiger Zusammenhang der Information mit dem Untersuchungsgegenstand bestehe, denn die Regierung nehme ihre eigene Verantwortung wahr, wenn sie dafür sorge, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich gemacht würden (BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

    Einhergehend mit diesem Recht besteht damit auch die Pflicht für den Antragsgegner, zu prüfen, wie dem Kontrollauftrag des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92).

    Der Antragsgegner hat insoweit eine Einschätzungsprärogative, die daraus folgt, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich werden (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Aus der Entscheidung des BVerfG (vom 1. Juli 2009 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161) folgt, dass das parlamentarisches Frage- und Informationsrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und damit das Recht zur Kontrolle der Regierung durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG) nicht ausgeschlossen wird.

    Denn korrespondierend zum parlamentarischen Fragerecht besteht eine Antwortpflicht der Regierung, wenn hierdurch Grundrechte Dritter oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht verletzt werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren grundgesetzlichen Ausgestaltung des Fragerechts BVerfG vom 1. Juli 2009 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161).

  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt ist daher zu verneinen (OVG des Saarlandes vom 3. August 2010 3 B 205/10, juris).

    Aus dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 3. August 2010 (3 B 205/10, juris) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben (BVerfG vom 21. Oktober 2014 2 BvE 5/11, BVerfGE 137, 185 ff., Rn. 131).

    Dies folgt auch nicht daraus, dass das BVerfG im Urteil vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11, BVerfGE 137, 185) im Falle des Fragerechts der Abgeordneten spezielle Geheimhaltungsvorkehrungen wegen der essentiellen Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Kontrollfunktion des Parlaments nicht als taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exklusivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse angesehen hat.

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Nicht anders folgt aus dem Urteil des BayVGH vom 11. September 2014 (Vf. 67-IVa-13, BayVBl 2015, 375).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Zudem kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstande innerhalb der Regierung geht (BVerfG vom 30. März 2004 2 BvK 1/01, BVerfGE 110, 199).
  • VG Köln, 24.01.1997 - 4 L 3105/96
    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Andernfalls wäre der Eilcharakter der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu gewährleisten (VG Köln vom 24. Januar 1997 4 L 3105/96, juris).
  • FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92

    Untersuchungsausschuss zur Aufklärung möglichen Fehlverhaltens früherer oder

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, selbst wenn die Verletzung des § 30 AO gerügt werde (so FG Hamburg vom 5. Februar 1985 III 17/85, EFG 1985, 218; FG München vom 15. Dezember 1992 16 K 2542/92, EFG 1993, 199 unter Berufung auf BFH vom 23. Oktober 1974 VII R 54/70, BStBl II 1975, 298).
  • BFH, 03.12.1985 - VII B 65/85

    Anforderungen an die Zulassung einer Revision

    Auszug aus FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
    Der Ausschuss brauchte nicht zu dem Verfahren beigeladen zu werden, da nach der Rechtsprechung des BFH in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 69 Abs. 3, 114 FGO) die Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und die Vorschrift des § 60 Abs. 3 FGO über die notwendige Beiladung nach ihrem Sinn auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist (BFH vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1992 - 11 S 3050/91

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Verweisung bei sachlicher und örtlicher

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01

    Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Berücksichtigung von

  • BFH, 19.09.2013 - V B 78/12

    Beiladung

  • VGH Hessen, 18.07.1995 - 3 TG 1929/95

    Keine öffentlich-rechtliche Auswahlentscheidung bei Verpachtung kommunaler

  • BFH, 23.10.1974 - VII R 54/70

    Untersagungsklage - Finanzbehörde - Auskunftserteilung - Steuerliche Verhältnisse

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02

    Zuverlässigkeit der Empfehlungen der Grundschulen beim Übergang zum Gymnasium;

  • OVG Saarland, 14.05.2019 - 2 A 181/18

    Auskunftsbegehren zu einer von Finanzbehörden angekauften "Steuer-CD"

    Entsprechende Verfahren seien vom Finanzgericht des Saarlandes mit den Beschlüssen vom 27.4.2016(- 2 V 1088/16 -, - 2 V 1089/16 - und - 2 V 1091/16 -, juris) bereits entschieden worden.

    Könnte die Klägerin neben dem Rechtsschutz gegen die Weitergabe der Steuer-Daten durch die Finanzbehörde, für den gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist,(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)) auch das Auskunftsverlangen im Verwaltungsrechtsweg angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen.

    Vielmehr ist vor der Weitergabe der Daten eine Abwägung zwischen den Individualrechten der Betroffenen und dem parlamentarischen Kontrollrecht des Landtagsausschusses vorzunehmen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)) Dass das Ministerium für Finanzen und Europa sich der Notwendigkeit einer solchen Abwägung auch bewusst war, ergibt sich hinlänglich aus dessen Schreiben vom 29.12.2015.

  • OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16

    Rechtsweg für Klagen/Anordnungsanträge Privater gegen Landtag; Auskunftsersuchen

    Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.

    Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.

    Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.

  • OVG Saarland, 12.09.2016 - 2 B 196/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung eines Auskunftserlangens im Zusammenhang

    Bereits das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichtete Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die auskunftsersuchende Stelle im Vorfeld der eigentlich belastenden Maßnahme.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -) Könnte der Antragsteller neben dem vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weitergabe der Steuer-Daten durch den Beigeladenen, für den gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist,(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)) auch das Auskunftsverlangen im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen.

    Vielmehr ist vor der Weitergabe der Daten eine Abwägung zwischen den Individualrechten des Antragstellers und dem parlamentarischen Kontrollrecht des Ausschusses des Antragsgegners vorzunehmen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)).

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