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   FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98   

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FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98 (https://dejure.org/1999,41968)
FG Saarland, Entscheidung vom 29.06.1999 - 1 K 50/98 (https://dejure.org/1999,41968)
FG Saarland, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - 1 K 50/98 (https://dejure.org/1999,41968)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Zwar sind an Angehörige der steuerberatenden Berufe nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat im Grundsatz anschließt, erhöhte Anforderungen zu stellen (Vgl. etwa BFH, Urteil vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Voraussetzung der Berücksichtigung eines Verlustes des typischen stillen Gesellschafters als Werbungskosten ist allerdings zum einen, dass die Verlustanteile den Betrag der Einlage nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724, 726), zum anderen, dass die den Verlust ausweisende Bilanz der Gesellschaft festgestellt worden ist (BFH, Urteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724, 726).
  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Unter den Begriff des groben Verschuldens ordnet die Rechtsprechung ein Verhalten, das entweder von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit getragen ist (BFH, Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BStBl. II 1993, 80).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat (st. Rspr; vgl. etwa BFH, Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BStBl. II 1992, 65).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84

    Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Ist ein typischer stiller Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auch am Verlust eines Handelsgewerbes beteiligt, so handelt es sich bei den auf die Beteiligung entfallenden Verlusten um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH, Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186, 188; FG München. Urteil vom 15. Januar 1992 1 K 1208/87, EFG 92, 463; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 EStG, Rdnr. 143).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Die Vorschrift soll verhindern, daß ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BStBl. II 1994, 76).
  • FG München, 15.01.1992 - 1 K 1208/87
    Auszug aus FG Saarland, 29.06.1999 - 1 K 50/98
    Ist ein typischer stiller Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auch am Verlust eines Handelsgewerbes beteiligt, so handelt es sich bei den auf die Beteiligung entfallenden Verlusten um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH, Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186, 188; FG München. Urteil vom 15. Januar 1992 1 K 1208/87, EFG 92, 463; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 EStG, Rdnr. 143).
  • FG München, 29.10.2007 - 9 K 1805/06

    Nachträgliche Inanspruchnahme aus Sicherheiten im Rahmen einer Veräußerung nach §

    Dies gelte umso mehr, als die Lösung dieser Frage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - gemessen an § 11 EStG - eher überraschend ausfalle, wie sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 29. Juni 1999 1 K 50/98, EFG 1999, 1060 ergebe.
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