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   FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14   

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FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14 (https://dejure.org/2017,55481)
FG Saarland, Entscheidung vom 30.08.2017 - 3 K 1457/14 (https://dejure.org/2017,55481)
FG Saarland, Entscheidung vom 30. August 2017 - 3 K 1457/14 (https://dejure.org/2017,55481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 4 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, § 2 Abs 1 UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999
    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen-- Steuerberatungsgesellschaft nach Übernahme des Mandantenstammes durch Realteilung einer --alten-- Steuerberatungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer (neuen) Steuerberatungsgesellschaft nach Übernahme des Mandantenstammes durch Realteilung einer (alten) Steuerberatungsgesellschaft und Nutzungsüberlassung an die neue Gesellschaft - Unternehmereigenschaft des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 548
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingegen auszulegen sind, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann (BFH vom 20. Februar 2013 XI R 26/10, BStBl II 2013, 464).

    Daraufhin hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht des Saarlandes zurück (BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Behördenakten (vier Bände), die Verfahrensakte des BFH betreffend das Revisionsverfahren XI R 26/10 sowie die Verfahrensakten des FG des Saarlandes 1 K 250/00 und 1 K 114/04 und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    Dazu hat der BFH im Streitfall im Revisionsverfahren entschieden, dass der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstammes zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören (BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Der EuGH hat deshalb einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 MwStSystRL - und damit auch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG - eröffnen, verneint (vgl. auch BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Dies hätte zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch geführt (vgl. dazu zum Beispiel BFH vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Ein Vorsteuerabzug käme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb des Mandantenstamms im Rahmen der Realteilung allgemeine Aufwendungen für die Geschäftsführertätigkeit gewesen wären (vgl. EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18; BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammen (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18; BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Denn die maßgeblichen Fragen wurden durch den Bundesfinanzhof bereits im Revisionsverfahren XI R 26/10 bzw. durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-204/13 beantwortet und bedürfen keiner weiteren Klärung mehr.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Der EuGH hat die ihm vorgelegte Frage dahingehend beantwortet (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13, ABl EU 2014, Nr. C 135, 18 "Malburg"), dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsamens Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen sind, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstammes erwirbt, um diesen unmittelbar anschließend einer seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtig ist.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18, maßgeblich darauf abgestellt, dass die unentgeltliche Überlassung des Mandantenstammes an die neue Neu-GbR nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt und nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der MwStSystRL angesehen werden kann.

    Diese Erwägung hat der EuGH in seinem vorgenannten Urteil indessen unter Hinweis auf andere mögliche Gestaltungen ausdrücklich abgelehnt (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18).

    Deshalb kommt auch ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung (EuGH vom 1. März 2012 C-280/10 "Polski Trawertyn", ABl EU 2012, Nr. C 118, 2) nicht in Betracht, wie dies der EuGH für den vorliegenden Fall ausdrücklich entschieden hat (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18).

    Ein Vorsteuerabzug käme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb des Mandantenstamms im Rahmen der Realteilung allgemeine Aufwendungen für die Geschäftsführertätigkeit gewesen wären (vgl. EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18; BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammen (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18; BFH vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 12).

    Denn die maßgeblichen Fragen wurden durch den Bundesfinanzhof bereits im Revisionsverfahren XI R 26/10 bzw. durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-204/13 beantwortet und bedürfen keiner weiteren Klärung mehr.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH gebieten Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL, dass entweder die Gesellschafter einer Gesellschaft oder die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden (EuGH vom 1. März 2012 C-280/10 "Polski Trawertyn", ABl EU 2012, Nr. C 118, 2).

    Deshalb kommt auch ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung (EuGH vom 1. März 2012 C-280/10 "Polski Trawertyn", ABl EU 2012, Nr. C 118, 2) nicht in Betracht, wie dies der EuGH für den vorliegenden Fall ausdrücklich entschieden hat (EuGH vom 13. März 2014 C-204/13 "Malburg", ABl EU 2014, Nr. C 135, 18).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Gleichwohl ist er aber im Regelfall nicht Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, weil Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen sind (vgl. EuGH vom 21. Oktober 2004 C-8/03 "BBL", EuGHE 2004, I-10157).

    Gleichwohl war er aber nicht Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, da seine Gewinnbeteiligungen aus dem Gesellschaftsverhältnis - wie bereits ausgeführt - nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen sind (vgl. insoweit zum Beispiel EuGH vom 21. Oktober 2004 C-8/03 "BBL", EuGHE 2004, I-10157).

  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00

    Realteilung mit Spitzenausgleich trotz fortgeführter Gesellschaft des

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Hinsichtlich der Alt-GbR hat das Finanzgericht mit Urteil vom 24. September 2003 1 K 250/00 (EFG 2003, 1776) rechtskräftig entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Behördenakten (vier Bände), die Verfahrensakte des BFH betreffend das Revisionsverfahren XI R 26/10 sowie die Verfahrensakten des FG des Saarlandes 1 K 250/00 und 1 K 114/04 und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BFH vom 28. April 2006 V B 217/04, BFH/NV 2006, 1716; vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039; ferner BFH vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BStBl II 2008, 912).
  • BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07

    Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BFH vom 28. April 2006 V B 217/04, BFH/NV 2006, 1716; vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039; ferner BFH vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BStBl II 2008, 912).
  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft (BFH vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3; vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; vom 12. Juli 2017 VI R 36/15, juris).
  • BFH, 28.04.2006 - V B 217/04

    USt: Gesellschafterleistungen an Gesellschaft

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BFH vom 28. April 2006 V B 217/04, BFH/NV 2006, 1716; vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039; ferner BFH vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BStBl II 2008, 912).
  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14
    Ob im Streitfall eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) in Betracht kommt, hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden, denn verfahrensrechtlich wird die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die keines Antrags bedarf, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren getroffen (vgl. zuletzt BFH vom 21. Juli 2016 X R 11/14, BStBl II 2017, 22).
  • BFH, 14.04.2010 - XI R 14/09

    Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

  • BFH, 18.12.1980 - V R 142/73

    Für umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist

  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

  • BFH, 07.07.2006 - V B 202/05

    USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz

  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

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