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   FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15   

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FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15 (https://dejure.org/2018,33413)
FG Saarland, Entscheidung vom 30.08.2018 - 2 K 1282/15 (https://dejure.org/2018,33413)
FG Saarland, Entscheidung vom 30. August 2018 - 2 K 1282/15 (https://dejure.org/2018,33413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO §§ 309 ff.; AO § 321 Abs. 1
    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer (vermeintlichen) Drittschuldnerin; Vorliegen einer Drittschuldnereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pfändung der gesamten Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag bei der Vergabestelle: Vergabestelle als Drittschuldner, inhaltliche Anforderungen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, allgemeines Leistungsverbot, Nichtigkeit der Einziehungsverfügung, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1854
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Der BFH habe die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin zwar bejaht, dies sei jedoch lediglich in einem obiter dictum erfolgt (BFH vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Zwar seien die Ausführungen des BFH zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung unzutreffend, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung verstoße jedoch hiergegen (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Zudem habe der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass die Klägerin Drittschuldnerin sei (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 321 i. V. m. §§ 309, 314 AO , da die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem Domainvertrag Gegenstand der Pfändung sind und es sich hierbei um andere Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO handelt (BGH vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 ; BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Dies folgt aus den Ausführungen des BFH in der Entscheidung vom 20. Juni 2017 VII R 27/15 (BStBl II 2017, 1035 ), die der Senat für zutreffend hält und denen er sich anschließt.

    2.1.2.1 Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15 (BStBl II 2017, 1035 ) sei verfassungswidrig, da die klägerische Argumentation ignoriert worden sei, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich.

    Dies entsprach den Besonderheiten des konkreten Falles (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Daher konnte sich das Arrestatorium nach Sinn und Zweck des § 321 Abs. 1 i.V.m. § 309 Abs. 1 AO nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen, die dazu führen, dass der Gegenstand der Pfändung beeinträchtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unmöglich gemacht werden würde (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Denn das Leistungsverbot ist als allgemeines Beeinträchtigungsverbot auszulegen (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte, so dass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte (§ 321 AO ) wertlos bzw. unverkäuflich sind (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Ob dies unter dem auf § 281 Abs. 3 AO gestützten Verbot der nutzlosen Pfändung lediglich zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung führt und sich der Drittschuldner hierauf berufen kann (so BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ; a.A. vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 281 AO Stand: Juni 2014, Rn 29), kann dahinstehen.

  • FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Hierzu sei es - wie das FG Düsseldorf (FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV, n.V., vgl. Bl. 129 ff.) zu Recht entschieden habe - zu unbestimmt.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. März 2017 ( 1 K 3509/14 KV n.v.), dass aus einer Formulierung - wie vorliegend der des Beklagten - nicht hinreichend deutlich werde, in welchem Umfang ein Leistungsverbot bestehe (Bl. 129 ff.).

    Dies kann nach Ansicht des Senats auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich das Leistungsverbot einerseits auf die im Pfändungsausspruch genannten Nebenansprüche des Domaininhabers (z.B. auf die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer) beziehen könnte, es andererseits aber auch lediglich beinhalten könnte, dass die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 309 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen sei (vgl. FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV, n.v., Bl. 129 ff.).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat von der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV abweicht, der BFH - soweit ersichtlich - bisher noch keine hinreichende Gelegenheit hatte, zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Pfändung von Ansprüchen aus einem Domain-Registrierungsvertrag Stellung zu nehmen und die Klärung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Der BGH habe die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 ).

    Der BGH habe die Frage der Drittschuldnerschaft in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005 ( VII ZB 5/05, MMR 2005, 685 ) zwar nicht thematisiert, die Klägerin im Rubrum jedoch als Drittschuldnerin bezeichnet.

    Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 321 i. V. m. §§ 309, 314 AO , da die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem Domainvertrag Gegenstand der Pfändung sind und es sich hierbei um andere Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO handelt (BGH vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 ; BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

  • BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97
    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Denn als (vermeintliche) Drittschuldnerin ist die Klägerin bei der Zwangsvollstreckung durch eine Finanzbehörde befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung mit dem Einspruch (§ 347 AO ) und gerichtlich mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO ) geltend zu machen (BFH vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421 m.w.N.).

    Kleinere Ungenauigkeiten, die keinen Zweifel an der Forderung aufkommen lassen, sind unschädlich (BFH vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421 ).

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Eine entsprechende Entscheidung des LG Frankfurt (vom 9. Mai 2011 2- 01 S 309/10, juris) sei vom BVerfG aufgehoben worden (BVerfG vom 11. Juli 2014 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213 , Bl. 103 f.).

    Schließlich entspricht die Argumentation des BFH - wie die Klägerin selbst vorträgt - in wesentlichen Punkten der des LG Frankfurt vom 9. Mai 2011 2- 01 S 309/10, juris.

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Eine entsprechende Entscheidung des LG Frankfurt (vom 9. Mai 2011 2- 01 S 309/10, juris) sei vom BVerfG aufgehoben worden (BVerfG vom 11. Juli 2014 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213 , Bl. 103 f.).

    Zwar hat das BVerfG die Entscheidung des LG Frankfurt wegen Grundrechtsverstößen aufgehoben, die Entscheidung aber ausdrücklich insoweit für vertretbar gehalten, als das LG Frankfurt die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin bejaht hat (BVerfG vom 11. Juli 2014 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 321 ).

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Vom Recht des Vollstreckungsschuldners wird lediglich die Erfüllungszuständigkeit der gepfändeten Forderung abgespalten und auf den Vollstreckungsgläubiger übertragen, die gepfändete Forderung selbst bleibt im Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BFH vom 1. März 1990 VII R 103/88, BStBl II 1990, 520 ).
  • BFH, 01.06.1989 - V R 1/84

    Wie pfändet man Steuererstattungsansprüche?

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFH vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BStBl II 1990, 35 ).
  • BFH, 18.08.1998 - VII R 114/97

    Keine Antragsveranlagung durch Pfändungsgläubiger

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Dieser bleibt Bestandteil des Vermögens des Vollstreckungsschuldners (BFH vom 18. August 1998 VII R 114/97, BStBl II 1999, 84 ; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 314 AO Stand: August 2011, Rn 16).
  • BFH, 22.11.1988 - VII R 173/85

    Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der mangels zeitraumbezogener Aufgliederung des

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
    Kann dies auch nicht im Wege der Auslegung sicher bestimmt werden, leidet der Verwaltungsakt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO und ist daher nichtig (BFH vom 22. November 1988 VII R 173/85, BStBl II 1989, 220 ; vom 2. Juli 2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511 ; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Feb. 2018, § 119 AO Rn 10).
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 19/00

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

  • BFH, 02.07.2004 - II R 74/01

    SchSt-Bescheid - Bestimmtheitsanforderungen

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZB 92/07

    Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der Agrarreform

  • FG Hessen, 16.04.1996 - 4 K 1982/93

    Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung; Verfügung über ein

  • BFH, 30.09.1988 - III R 218/84

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung

  • VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
  • BFH, 02.03.2017 - XI B 81/16

    Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/15

    Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten

  • AG Frankfurt/Main, 26.01.2009 - 32 C 1317/08

    Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Internet-Domains ; Anspruch auf

  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 - 2 K 1282/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1854 abgedruckt.

    Wenn das FG ausführt (EFG 2018, 1854, Rz 38), der Pfändungsgläubiger müsse das Leistungsverbot nicht bereits im Rahmen einer Pfändungsverfügung im Einzelnen konkretisieren, widerspricht diese Ansicht dem Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO.

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20

    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung

    Soweit in der Literatur unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30. August 2018 - 2 K 1282/15 (EFG 2018, 1854) vertreten wird, dass auch ein Drittschuldner die Rechtswidrigkeit einer Pfändungsverfügung u.a. infolge fehlender Ausnutzung des Ermessens rügen kann (so Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 56), so kann sich das nach Auffassung des erkennenden Senats allenfalls auf eine Ermessensausübung im Hinblick auf die Möglichkeit einer unzulässigen oder mangelhaften Pfändungs- und Einziehungsverfügung beziehen, wie z.B. bei einer von vornherein möglicherweise zwecklosen Pfändung.
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