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   FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99   

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FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99 (https://dejure.org/2004,18935)
FG Sachsen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 4 K 1810/99 (https://dejure.org/2004,18935)
FG Sachsen, Entscheidung vom 03. November 2004 - 4 K 1810/99 (https://dejure.org/2004,18935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zum Ausspruch einer Verzinsung von Steuererstattungen in einem Steuerbescheid; Festsetzung einer Getreide-Mitverantwortungsabgabe; Festsetzung der Verzinsung für eine Steuerrückerstattung; Verzinsung der Ansprüche auf Erstattung von rechtsgrundlos abgeführten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Anwendung des § 233a AO; Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos abgeführter Getreide-Mitverantwortungsabgabe; Auslegung einer auf die Festsetzung von Zinsen gerichteten Verpflichtungsklage; Verzinsung von Steuererstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitliche Anwendung des § 233a AO - Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos abgeführter Getreide-Mitverantwortungsabgabe - Auslegung einer auf die Festsetzung von Zinsen gerichteten Verpflichtungsklage - Verzinsung von Steuererstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.10.1981 - I R 89/80

    Erstattung von Kapitalertragsteuer - Zulässigkeit eines Antrags - Klagebegehren -

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Nachdem der Beklagte wiederum während eines unangemessen langen Zeitraumes von mehr als fünf Jahren bis zum jetzigen Zeitpunkt untätig geblieben und auch hierfür ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist -insbesondere waren mangels eines vorgreiflichen "anderen" Rechtsstreits die Voraussetzungen für die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. März 2000 verfügte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 1 AO nicht gegeben- und auch sechs Monate seit Einlegung des Untätigkeitseinspruches verstrichen sind, ist die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO zulässig (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BStBl II 1982, 150, 152f.; FG Saarland, Urteil vom 5. November 1998 2 K 281/95 unter II 1c der Entscheidungsgründe, JURIS, insoweit in EFG 1999, 126f. nicht abgedruckt).

    Dem steht nicht entgegen, dass bei Klageerhebung im September 1999 die Frist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO von sechs Monaten seit Einlegung des Untätigkeitseinspruches noch nicht verstrichen war, denn die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ist zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 a.a.O., BStBl II 1982, 150, 152; FG Köln, Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245f.; Gräber, FGO , 5. Aufl. 2002, § 46 Rn. 13 m.w.N.).

  • FG Brandenburg, 21.02.1995 - 4 K 432/93

    Streit über die Erhebung einer Getreidemitverantwortungsabgabe; Verstoß gegen das

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Nachdem das FG Brandenburg (Urteil vom 21. Februar 1995 4 K 432/93 H, EFG 1995, 488 ff.) und diesem folgend der BFH (Urteil vom 4. Juli 1996 VII R 32/95, BFH/NV 1997, 317 ff.) die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis einschließlich 2. Oktober 1990 mangels einer Rechtsgrundlage für rechtswidrig erachtet hatten, erließ der Beklagte antragsgemäß am 28. April 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Abgabenfestsetzungsbescheide (Akte des Beklagten Bl. 65 und 66).
  • BFH, 07.02.2002 - VII R 33/01

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für eine nach dem Beitritt der DDR

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Denn der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für das in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 gelieferte Getreide ergibt sich aus dem MOG sowie der AO 1977 , auf die § 12 Abs. 1 MOG verweist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, BStBl II 2002, 447, 448; und vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43, 44; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79 ); entsprechendes gilt für die hier zu entscheidende Frage, ob der Erstattungsbetrag zu verzinsen ist.
  • FG Hamburg, 18.09.1996 - I 148/94

    Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    § 233a AO findet auf den vorliegenden Erstattungsanspruch bereits in zeitlicher Hinsicht keine entsprechende Anwendung: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 97a § 2 Nr. 10 Satz 2 EGAO gelten auch dann, wenn wie hier die Verzinsung eines Erstattungsanspruches begehrt wird, "die Vorschriften des § 233a AO über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen" erstmals für nach dem 31. Dezember 1990 entstandene "Steuern", wogegen es nicht darauf ankommt, wann der zu verzinsende Steuererstattungsanspruch entstanden ist (vgl. zur vergleichbaren Übergangsregelung gemäß Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VIII B 16/99, BFH/NV 1999, 1312f.; entgegen FG Hamburg, Urteil vom 18. September 1996 I 148/94, EFG 1997, 453).
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 32/95

    Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der DDR über die Erhebung der

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Nachdem das FG Brandenburg (Urteil vom 21. Februar 1995 4 K 432/93 H, EFG 1995, 488 ff.) und diesem folgend der BFH (Urteil vom 4. Juli 1996 VII R 32/95, BFH/NV 1997, 317 ff.) die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis einschließlich 2. Oktober 1990 mangels einer Rechtsgrundlage für rechtswidrig erachtet hatten, erließ der Beklagte antragsgemäß am 28. April 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Abgabenfestsetzungsbescheide (Akte des Beklagten Bl. 65 und 66).
  • BFH, 19.05.1999 - VIII B 16/99

    Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    § 233a AO findet auf den vorliegenden Erstattungsanspruch bereits in zeitlicher Hinsicht keine entsprechende Anwendung: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 97a § 2 Nr. 10 Satz 2 EGAO gelten auch dann, wenn wie hier die Verzinsung eines Erstattungsanspruches begehrt wird, "die Vorschriften des § 233a AO über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen" erstmals für nach dem 31. Dezember 1990 entstandene "Steuern", wogegen es nicht darauf ankommt, wann der zu verzinsende Steuererstattungsanspruch entstanden ist (vgl. zur vergleichbaren Übergangsregelung gemäß Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VIII B 16/99, BFH/NV 1999, 1312f.; entgegen FG Hamburg, Urteil vom 18. September 1996 I 148/94, EFG 1997, 453).
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 7/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Getreide-Mitverantwortungsabgabe

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Denn der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für das in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 gelieferte Getreide ergibt sich aus dem MOG sowie der AO 1977 , auf die § 12 Abs. 1 MOG verweist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, BStBl II 2002, 447, 448; und vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43, 44; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79 ); entsprechendes gilt für die hier zu entscheidende Frage, ob der Erstattungsbetrag zu verzinsen ist.
  • BFH, 29.10.2002 - VII R 2/02

    Kein Erstattungsanspruch bei Bestandskraft einer rechtswidrigen Festsetzung

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Denn der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für das in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 gelieferte Getreide ergibt sich aus dem MOG sowie der AO 1977 , auf die § 12 Abs. 1 MOG verweist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, BStBl II 2002, 447, 448; und vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43, 44; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79 ); entsprechendes gilt für die hier zu entscheidende Frage, ob der Erstattungsbetrag zu verzinsen ist.
  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Dem steht nicht entgegen, dass bei Klageerhebung im September 1999 die Frist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO von sechs Monaten seit Einlegung des Untätigkeitseinspruches noch nicht verstrichen war, denn die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ist zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 a.a.O., BStBl II 1982, 150, 152; FG Köln, Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245f.; Gräber, FGO , 5. Aufl. 2002, § 46 Rn. 13 m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 10.02.2000 - 4 K 1064/99

    Marktordnungssachen

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99
    Es kann offen bleiben, ob § 233a AO überhaupt dem Grundsatz nach auf Fälle der Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe entsprechend angewendet werden kann (verneinend: FG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2000 4 K 1064/99 MO, ZfZ 2000, 211f.; entsprechende Anwendung für Marktordnungsabgaben bejahend: Gellert, ZfZ 1992, 338, 341 sowie -jeweils ohne nähere Begründung- Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , § 233a Rn. 23; Klein, AO , 8. Aufl. 2003, § 233a Rn. 8; nicht eindeutig Tipke/Kruse, AO , vor § 233a Rn. 10).
  • FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 281/95
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