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   FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07   

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FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07 (https://dejure.org/2009,33860)
FG Sachsen, Entscheidung vom 03.11.2009 - 5 K 783/07 (https://dejure.org/2009,33860)
FG Sachsen, Entscheidung vom 03. November 2009 - 5 K 783/07 (https://dejure.org/2009,33860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH; Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels; Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen Finanzamt ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH - Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels - Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.07.1986 - I R 78/79

    Rechtmäßigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Steuerbehörden

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Steuerbescheides (vgl. BFH Urteil vom 16. Juli 1986, I R 78/79, BFH/NV 1987, 326 ).
  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sei in der Verfügung über die Mittel eines anderen eine herausragende, tatsächlich wahrgenommene Machtbefugnis zu erblicken, die es rechtfertigt, sie als eigenständiges Kriterium für den Übergang der Verpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu wählen und einem solchermaßen Verfügenden dem gesetzlichen Vertreter gleichzustellen (Niedersächsisches FG, EFG 2009, 1610 ).
  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte, weil bei Ermessensentscheidungen - wie z.B. einem Haftungsbescheid - in der Regel nicht angenommen werden kann, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (BFH Urteile vom 18. Juli 1985, VI R 41/82, BStBl II 1986, 169 und vom 10. Dezember 1987, IV R 77/86, BStBl. II 1988, 322).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Für den Erlaß eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner (hier die KW Warenhandels GmbH) zuständige Finanzbehörde (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433 m.w.N.).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 21/93

    Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Ermessensspielraum der Finanzbehörde im Einzelfall so weit eingeengt ist, daß sich nur eine Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist (Ermessensreduzierung auf Null - vgl. BFH Urteil vom 18. Mai 1994, I R 21/93, BStBl. II 1994, 697; FG Münster, Urteil vom 04. Juli 1991, 1 K 6779/90, EFG 1992, 107 m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Das ist im allgemeinen der Ort, an dem die Geschäftsleitung ihren Sitz hat, selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte hat (vgl. BFH Urteil vom 19. Dezember 2000, VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742).
  • BFH, 28.01.1983 - VI R 41/82
    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte, weil bei Ermessensentscheidungen - wie z.B. einem Haftungsbescheid - in der Regel nicht angenommen werden kann, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (BFH Urteile vom 18. Juli 1985, VI R 41/82, BStBl II 1986, 169 und vom 10. Dezember 1987, IV R 77/86, BStBl. II 1988, 322).
  • FG Köln, 05.09.1991 - 7 K 5921/90

    Abgabenordnung; mechanisches Versehen bei der Dateneingabe

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Ermessensspielraum der Finanzbehörde im Einzelfall so weit eingeengt ist, daß sich nur eine Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist (Ermessensreduzierung auf Null - vgl. BFH Urteil vom 18. Mai 1994, I R 21/93, BStBl. II 1994, 697; FG Münster, Urteil vom 04. Juli 1991, 1 K 6779/90, EFG 1992, 107 m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Januar 1991, I R 22/90, BStBl II 1991, 554 m.w.N.).
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81

    Lohnsteuernachforderungsbescheid - Formularmäßiger Erlaß - Wesentliche Ergänzung

    Auszug aus FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte, weil bei Ermessensentscheidungen - wie z.B. einem Haftungsbescheid - in der Regel nicht angenommen werden kann, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (BFH Urteile vom 18. Juli 1985, VI R 41/82, BStBl II 1986, 169 und vom 10. Dezember 1987, IV R 77/86, BStBl. II 1988, 322).
  • FG Münster, 04.07.1991 - 1 K 6779/90

    Lohnsteuer; zur Lohnsteuer-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

  • BFH, 18.07.2008 - VII B 184/07

    Zur Begründung des Auswahlermessens beim Erlass eines Haftungsbescheids und zur

  • BFH, 18.03.2010 - VII B 265/09

    Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA

    Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009  5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen.
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