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   FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03   

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https://dejure.org/2007,26015
FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03 (https://dejure.org/2007,26015)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05.01.2007 - 4 K 1595/03 (https://dejure.org/2007,26015)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 4 K 1595/03 (https://dejure.org/2007,26015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Irrtümlich vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.11.2000 - I R 102/99

    Nachträgliche Abführung von Lohnsteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    Sie findet vielmehr auch dann statt, wenn die der Lohnsteuer unterworfenen Einkünfte in Wahrheit nicht sachlich steuerpflichtig waren und die Lohnsteuer deshalb zu Unrecht abgeführt worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 ; Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 ; Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 2 EStG sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung stellt sich also in dieser Situation für den Leistenden wie für den Empfänger als Leistung des Arbeitnehmers dar (BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 m.w.N.).

    Der Kläger erlangte durch die genannten Zahlungen im Streitjahr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ) einen Anspruch auf Anrechnung und ggf. Rückzahlung des für seine Rechnung geleisteten Betrags, (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO ; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    Dem steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2000 ( VII R 69/99, BStBl II 2001, 353 ) nicht entgegen, da sich der dortige Streitfall in einem wesentlichen Punkt vom hiesigen unterscheidet: Während in dem vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermeintlicher Arbeitgeber die nicht entstandene Lohnsteuerschuld eines Mitunternehmers an das Finanzamt abgeführt hat, bestand vorliegend dem Grunde nach die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer.
  • BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    Auch der dem Beschluss vom 15. November 1999 (VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547 ) zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden wesentlich dadurch, dass die dort aufgeführten Einkünfte - eine Abfindung - insgesamt nicht bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen waren.
  • BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    a) Weder die Stundungsvereinbarung vom 6.3.2001 noch der Darlehensvertrag vom 9.3.2001 führen dazu, dass dem Kläger im Jahr 2001 die gestundeten bzw. geliehenen Beträge zugeflossen sind, da sowohl die Stundung als auch die Darlehensgewährung im Interesse der Arbeitgeberin wegen deren Liquiditätsschwierigkeiten erfolgten (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG , § 11 , Rn. 30 [Darlehen]; BFH-Urteil vom 2. September 1994, VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208).
  • BFH, 17.05.2001 - X B 69/00

    Einwendungen gegen Steuerbescheid - Einwendungen gegen Abrechnungsbescheid -

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    Sie findet vielmehr auch dann statt, wenn die der Lohnsteuer unterworfenen Einkünfte in Wahrheit nicht sachlich steuerpflichtig waren und die Lohnsteuer deshalb zu Unrecht abgeführt worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 ; Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 ; Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).
  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03
    Sie findet vielmehr auch dann statt, wenn die der Lohnsteuer unterworfenen Einkünfte in Wahrheit nicht sachlich steuerpflichtig waren und die Lohnsteuer deshalb zu Unrecht abgeführt worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 ; Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 ; Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 264/09

    Zur Frage des Zuflusses von Einnahmen durch konkludente Novation, wenn die

    Weiter wies die Klin auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2007 (DStRE 2008, S. 1186) hin.

    Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, in der Begründung der Einspruchsentscheidung setze sich der Bekl mit dem in der Einspruchsbegründung zitierten Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2007 (DStRE 2008, S. 1186) auseinander und vertrete die Auffassung, dass dieses Urteil einen ganz anderen Fall betreffe.

    Denn die vom Arbeitgeber angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Steuerabzugsbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vorgehend Sächsisches Finanzgericht vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03).

    Insoweit wurden von der Klägerseite, die sich der Rechtsmeinung des Sächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72) angeschlossen hat, auch keine Einwendungen erhoben.

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