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   FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18   

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FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18 (https://dejure.org/2020,43510)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09.11.2020 - 1 K 1869/18 (https://dejure.org/2020,43510)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09. November 2020 - 1 K 1869/18 (https://dejure.org/2020,43510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die Besteuerung Alleinerziehender; Mindernde Berücksichtigung diverser getragener Kosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die keine Werbungskosten darstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskosten | Minderung des Privatanteils durch vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 nicht verfassungswidrig - im Verhältnis zu einem Alleinverdiener mit Ehegatten und Kind höhere Besteuerung eines verwitweten Alleinverdieners mit zwei Kindern nicht verfassungswidrig - 1 %-Methode ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG - 2 BvL 3/17 (anhängig)

    Kinderfreibetrag, Sozialstaatsgebot, Grundgesetz

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    - das Niedersächsische Finanzgericht (Vorlagebeschluss vom 2. Dezember 2016, 7 K 83/16) die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig erachte (Az. Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/17), so dass zweifelhaft sei, ob der Bescheid auf dieser Grundlage rechtskonform sei,.

    Insbesondere war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 abzuwarten.

    Zudem betrifft die dem Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 zugrunde liegende Rechtsfrage nicht die die hier verfahrensgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des § 32 EStG .

    aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 verweist.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    (b) Auch nach der vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990, Az. 1 BvL 20/84, BStBl II 1990, 653 ; vom 14. Juni 1994, Az. 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909 und vom 10. November 1998, Az. 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174) ist dieser methodischen Ansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt hat, nicht unterschreiten (Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909 ).

    Im Verfahren 1 BvR 1022/88 hat das Bundesverfassungsgericht die insoweit vergleichbaren Berechnungen des Bundesministers für Familie und Senioren wiedergegeben und nicht verworfen (Beschluss vom 14. Juni 1994, BStBl II 1994, 909 ).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03

    Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, BFHE 211, 215 , BStBl II 2006, 72 ).

    Vielmehr macht der BFH deutlich, dass ausschlaggebend für diese Unterscheidung die sich aus dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebende Annahme ist, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, dort Tz. 18 aE).

    Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und entspricht dem Regelungszweck der Vorschrift (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, a.a.O.).

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/04

    Bemessungsgrundlage für die 1 v.H.-Regelung umfasst auch den Aufpreis für ein

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs 13/1686, S. 8) und enthält deshalb mit der darin statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472 ; vom 16. Februar 2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563 ; vom 07. November 2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116 und vom 09.November 2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278 , dort Rz 13).

    Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind grundsätzlich mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben (BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VI R 37/04 -, BFHE 209, 221 , BStBl II 2005, 563 ).

  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 -1035, dort ab Tz. 19) ist es - gerade auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des Existenzminimums - methodisch nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Existenzbedarfs von Kindern altersabhängige Unterschiede durch die Berechnung eines nach Lebensjahren gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfs berücksichtigt werden, wobei nur minderjährige Kinder einbezogen werden und regionale Unterschiede unbeachtet bleiben.

    Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ebenfalls diese Vorgehensweise für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 -1035, dort ab Tz. 23).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 20/16

    Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs - Schätzung des

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs 13/1686, S. 8) und enthält deshalb mit der darin statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472 ; vom 16. Februar 2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563 ; vom 07. November 2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116 und vom 09.November 2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278 , dort Rz 13).

    Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart (BFH, Urteil vom 09. November 2017, Az. III R 20/16 , BFHE 260, 113 , BStBl II 2018, 278 ).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete (BFH, Urteil vom 07. Juni 2002, Az. VI R 145/99 , BFHE 199, 322 , BStBl II 2002, 829 ).

    Nicht anderes kann dann für die Bewertung des Sachbezugs über die 1 %-Regelung gelten, da beide Methoden lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung desselben Vorteils darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322 , BStBl II 2002, 829 ).

  • BFH, 16.01.2019 - VI R 24/16

    Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    - die Frage der Berufskleidung aktuell beim BFH anhängig sei ( VII R 33/18); der BFH habe mit Beschluss vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass die Gründe, die einen Steuerpflichtigen zur den Aufwendungen bewogen hätten, das auslösende Moment seien, denen die steuerliche Beurteilung folge (BFH-Urteil vom 16. Januar 2019, VI R 24/16).

    (bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 2019 ( VI R 24/16, BFHE 263, 449 , BStBl II 2019, 376 ).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    Gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) minderten selbst getragene Kosten für den privat genutzten Pkw den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

    - dass selbst getragene Benzinkosten laut BFH-Urteil vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) den Arbeitslohn minderten und ebenso zweifelhaft sei, ob die steuerliche Benachteiligung der Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke im europäischen Ausland gegenüber einer inländischen Nutzung mit europäischen Recht in Übereinstimmung zu bringen sei,.

  • BFH, 17.10.2012 - III B 68/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem

    Auszug aus FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
    (c) Diese Sichtweise des Gerichtes steht auch im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2012, Az. III B 68/12, BFH/NV 2013, 362 -364, dort ab Tz. 26 m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 84/04

    Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens - Ermittlung durch Schätzung anhand von

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

  • FG Hamburg, 20.10.2017 - 2 K 4/17

    Lohnsteuer: Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
    Bereits insoweit ist allerdings einerseits zu beachten, dass der Aufwand für den Erwerb von Kleidung für eine typische Bürotätigkeit grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. zu einem Business-Anzug zuletzt Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. November 2020 - 1 K 1869/18 -, Rn. 42, juris, m.w.N.).
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