Rechtsprechung
FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesonderte Anfechtbarkeit einer Verfügungen des Finanzamtes über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verrechnung des Vorsteuervergütungsanspruchs einer GmbH mit Steuerschulden des Alleingesellschafters ohne wirksame Abtretung durch GmbH Anfechtbarkeit und Änderbarkeit einer Anrechnungsverfügung Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheid als Anfechtung (auch) der ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verrechnung des Vorsteuervergütungsanspruchs einer GmbH mit Steuerschulden des Alleingesellschafters ohne wirksame Abtretung durch GmbH - Anfechtbarkeit und Änderbarkeit einer Anrechnungsverfügung - Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheid als Anfechtung (auch) der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen …
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05
Nach Maßgabe der Urteile des BFH vom 16. Oktober 1986 ( VII R 159/83) sowie vom 24. März 1992 ( VII R 39/91) handele es sich insofern aber um einen Verwaltungsakt.Demgemäß versteht die Rechtsprechung auch Verfügungen des Finanzamtes über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Jahressteuerschuld als solche nach § 18 Abs. 4 UStG (vgl. Urteil des BFH vom 16. Oktober 1986, VII R 159/83 m. w. N.).
Solche Verfügungen gehören zum Steuererhebungsverfahren und werden aus Zweckmäßigkeitsgründen mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden; trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache nach um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen (Urteil des BFH vom 16. Oktober 1986, VII R 159/83 m. w. N.).
- BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der …
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Gegenstand einer Anrechnungsverfügung eine Regelung darüber, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist; diese Regelung macht den Charakter der Anrechnungsverfügung aus (Urteil des BFH vom 27. September 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382 m. w. N.).Die in einer Anrechnungsverfügung getroffene Regelung darf vom Finanzamt in einem Abrechnungsbescheid nicht voraussetzungslos, sondern nur unter Beachtung von § 130 der Abgabenordnung ( AO ) geändert werden; anderenfalls sie ihres Charakters einer mit Rechtswirkung nach außen ausgestatteten Entscheidung über das beraubt wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnen ist (Urteil des BFH vom 27. September 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382 m. w. N.).
- BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91
Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05
Nach Maßgabe der Urteile des BFH vom 16. Oktober 1986 ( VII R 159/83) sowie vom 24. März 1992 ( VII R 39/91) handele es sich insofern aber um einen Verwaltungsakt. - BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08
Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft …
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05
Wegen des Streits über die umsatzsteuerliche Organschaft ist während des Klageverfahrens im Parallelrechtsstreit der Klägerin zur Umsatzsteuer 1996 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig geworden (Aktenzeichen XI R 43/08). - BFH, 17.05.2005 - I B 3/04
Steuerbescheid; Abrechnungsmitteilung
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05
Spezielle gesetzliche Regelungen über die Anrechnung von Steuerzahlungen sind insofern diejenigen in § 36 des Einkommensteuergesetzes , aber auch diejenigen in § 18 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - (Beschluss des BFH vom 17. Mai 2005, I B 3/04, BFH/NV 2005, 2145 m. w. N.).