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   FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99   

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FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99 (https://dejure.org/2002,11231)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2002 - 2 K 2449/99 (https://dejure.org/2002,11231)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2002 - 2 K 2449/99 (https://dejure.org/2002,11231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Rechtmäßigkeit der Qualifizierung eines Verkaufs eines Grundstücks als gewerblichen Grundstückshandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; HGB § 344
    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Einkommensteuer 1993; Gewerbesteuermeßbetrag 1993; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers - Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung - Einkommensteuer 1993 - Gewerbesteuermeßbetrag 1993 - Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1091
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2450/99

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Der Kläger verkaufte des weiteren im Jahre 1996 die auf dem Objekt G-Straße 8 entstandenen 13 Eigentumseinheiten (11 Wohnungen, 2 Büros) sowie im Jahre 1997 das Objekt K-Straße 5. Der Beklagte sah in dem Verkauf des Grundstückes in Z. einen gewerblichen Grundstückshandel und änderte - unter anderem aus diesem Grunde - mit Bescheiden vom 9. Oktober 1997 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 (Verfahren 2 K 2449/99), die Bescheide über Einkommensteuer 1992, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1994 (Verfahren 2 K 2448/99), die Bescheide Umsatzsteuer 1992, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 (Verfahren 2 K 2447/99), die Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1994, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verfahren 2 K 2450/99).

    Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2001 hat der Senat die Klagen 2 K 2447/99 und 2 K 2448/99 als unzulässig, die Klagen 2 K 2449/99 und 2 K 2450/99 als unbegründet zurückgewiesen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 hat der Kläger die Klagen 2 K 2247/99 und 2 K 2248/99, sowie die Klagen betreffend die Umsatzsteuer 1993 (2 K 2449/99) und 1994 (2 K 2450/99) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

  • BFH, 19.01.1977 - I R 10/74

    Zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Erwirbt ein gewerblicher Grundstückshändler ein Grundstück unter Nutzung der Einrichtungen des Gewerbebetriebes und erfasst er es in seiner laufenden Buchhaltung, so ergibt sich daraus, dass die Anschaffung des Grundstückes im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolgt ist (vgl. auch BFH Urteil vom 13. Januar 1993 X R 139/90, BFH/NV 1993, 474; BFH Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108, BStBl. II 1990, 1060; BFH Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BStBl. II 1997, 247; BFH Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10/74; BStBl. II 1977, 287).

    Soweit der Kläger hierzu eingewendet, er habe dieses Konto stets auch in großem Umfang für private Zwecke genutzt, d. h. Entnahmen getätigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch BFH Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10/74; BStBl. II 1977, 287).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Würden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401 , BStBl II 1992, 1007 sowie Beschluss des GrS aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Nutzt aber der Kläger die Einrichtungen seines branchennahen Gewerbebetriebes für das Grundstücksgeschäft in Z. und fehlt es insgesamt an einer klaren Abgrenzung zu der gewerblichen Tätigkeit, so spricht die Zuordnung des Objektes zum gewerblichen Grundstückshandel indiziell für die Annahme, dass es dem Kläger auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankam und er auch hinsichtlich des Grundstückes in Z. von Beginn an mit Verkaufsabsicht handelte (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401 , BStBl II 1992, 1007 sowie Beschluss des GrS aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Würden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401 , BStBl II 1992, 1007 sowie Beschluss des GrS aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Nutzt aber der Kläger die Einrichtungen seines branchennahen Gewerbebetriebes für das Grundstücksgeschäft in Z. und fehlt es insgesamt an einer klaren Abgrenzung zu der gewerblichen Tätigkeit, so spricht die Zuordnung des Objektes zum gewerblichen Grundstückshandel indiziell für die Annahme, dass es dem Kläger auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankam und er auch hinsichtlich des Grundstückes in Z. von Beginn an mit Verkaufsabsicht handelte (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401 , BStBl II 1992, 1007 sowie Beschluss des GrS aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Die Ausführungen der angefochtenen Gerichtsbescheide verstießen, soweit sie maßgeblich auf die Art. der Tätigkeit bzw. das Bild des typischen produzierenden Unternehmers abstellten, gegen die Darlegungen des Beschlusses des Großen Senates des BFH vom 10. Dezember 2001 ( GrS 1/98).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (z. B. BFH Beschluss in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617, unter C. I. bestätigt durch Beschluss des GrS 1/98 vom 10. Dezember 2001, DStR 2002, 489 ; DB 2002, 616 , BFHE nn).

  • FG Brandenburg, 15.11.2000 - 2 K 2247/99

    Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Mit den Klagen vom 6. Dezember 1999 (2 K 2247/99 - 2 K 2250/99) wendet sich der Kläger weiterhin gegen die vom Kläger vorgenommene Qualifizierung des Grundstücksgeschäftes.

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 hat der Kläger die Klagen 2 K 2247/99 und 2 K 2248/99, sowie die Klagen betreffend die Umsatzsteuer 1993 (2 K 2449/99) und 1994 (2 K 2450/99) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

  • BFH, 13.01.1993 - X R 139/90

    Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und Unterhalten eines

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Erwirbt ein gewerblicher Grundstückshändler ein Grundstück unter Nutzung der Einrichtungen des Gewerbebetriebes und erfasst er es in seiner laufenden Buchhaltung, so ergibt sich daraus, dass die Anschaffung des Grundstückes im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolgt ist (vgl. auch BFH Urteil vom 13. Januar 1993 X R 139/90, BFH/NV 1993, 474; BFH Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108, BStBl. II 1990, 1060; BFH Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BStBl. II 1997, 247; BFH Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10/74; BStBl. II 1977, 287).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95

    Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen bei funktionalem Zusammenhang

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Erwirbt ein gewerblicher Grundstückshändler ein Grundstück unter Nutzung der Einrichtungen des Gewerbebetriebes und erfasst er es in seiner laufenden Buchhaltung, so ergibt sich daraus, dass die Anschaffung des Grundstückes im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolgt ist (vgl. auch BFH Urteil vom 13. Januar 1993 X R 139/90, BFH/NV 1993, 474; BFH Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108, BStBl. II 1990, 1060; BFH Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BStBl. II 1997, 247; BFH Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10/74; BStBl. II 1977, 287).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Einem lediglich auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrag kommt hingegen keine Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht zu (BFH v. 23.4.1996, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89
    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99
    Erwirbt ein gewerblicher Grundstückshändler ein Grundstück unter Nutzung der Einrichtungen des Gewerbebetriebes und erfasst er es in seiner laufenden Buchhaltung, so ergibt sich daraus, dass die Anschaffung des Grundstückes im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolgt ist (vgl. auch BFH Urteil vom 13. Januar 1993 X R 139/90, BFH/NV 1993, 474; BFH Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108, BStBl. II 1990, 1060; BFH Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BStBl. II 1997, 247; BFH Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10/74; BStBl. II 1977, 287).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2450/99

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels; Begriff des Gewerbebetriebes;

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  • FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2002 - 2 K 2450/99

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Grundstücksverwaltung

    Der Beklagte sah in dem Verkauf des Grundstückes in Z. einen gewerblichen Grundstückshandel und änderte - unter anderem aus diesem Grunde - mit Bescheiden vom 9. Oktober 1997 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 (Verfahren 2 K 2449/99), die Bescheide über Einkommensteuer 1992, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1994 (Verfahren 2 K 2448/99), die Bescheide Umsatzsteuer 1992, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 (Verfahren 2 K 2447/99), die Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1994, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verfahren 2 K 2450/99).

    Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2001 hat der Senat die Klagen 2 K 2447/99 und 2 K 2448/99 als unzulässig, die Klagen 2 K 2449/99 und 2 K 2450/99 als unbegründet zurückgewiesen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 hat der Kläger die Klagen 2 K 2247/99 und 2 K 2248/99, sowie die Klagen betreffend die Umsatzsteuer 1993 (2 K 2449/99) und 1994 (2 K 2450/99) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

    aa) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung, dass das bebaute Grundstück in K, F-Straße 17, trotz einer Haltefrist von 7 1/2 Jahren und zwischenzeitlicher Vermietung in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden sei und deshalb zum Betriebsvermögen des von ihm (Kläger) betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gehört habe, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352) missachtet und sei außerdem von den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02 (BFH/NV 2004, 486) und dem Urteil des Sächsischen FG vom 11. April 2002 2 K 2449/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1091) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.
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