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   FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04   

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FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04 (https://dejure.org/2009,23513)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13.08.2009 - 4 K 2106/04 (https://dejure.org/2009,23513)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13. August 2009 - 4 K 2106/04 (https://dejure.org/2009,23513)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids wegen Besteuerung sonstiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerung von Wertpapieren) i.F.e. unwirksamen Einspruchsrücknahme ; Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme bei Erklärung derselben ...

  • Judicialis

    AO § 110 Abs. 3; ; AO § 122 Abs. 2; ; AO § 351 Abs. 1; ; AO § 362 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeachtlichkeit des § 351 Abs. 1 AO bei Änderung eines noch nicht bestandskräftigen Bescheids; Bekanntgabe des Änderungsbescheids am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist; Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme; Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbeachtlichkeit des § 351 Abs. 1 AO bei Änderung eines noch nicht bestandskräftigen Bescheids - Bekanntgabe des Änderungsbescheids am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist - Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme - Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.06.2005 - II R 21/04

    Einspruch: Unwirksamkeit der Rücknahme

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Zwar kann die Rücknahme eines Einspruchs unwirksam sein, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich unzutreffender Erwägungen, insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen, veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 29.06.2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964).

    Vor dem Hintergrund, dass die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 29.06.2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964), lässt sich bereits nicht feststellen, dass die im behördlichen Schreiben vom 13.06.2000 vertretene Rechtsauffassung offensichtlich unzutreffend im vorgenannten Sinne war.

    Eine unzulässige Einwirkung des Finanzamts auf die Entschließungsfreiheit des Einspruchsführers scheidet in diesem Fall aufgrund der Sachkunde des steuerlichen Beraters aus (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964).

    Daher war der Klägervertreter gehalten, die Erfolgsaussichten des Einspruchs in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964), was die Prozessbevollmächtigten später, im Vorfeld ihres Begehrens auf Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß Schreiben vom 22.03.2004, auch offenkundig getan haben.

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 11/78

    Änderungsbescheid - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Rechtsbehelf

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Ein berufsmäßiger Vertreter müsse das (Verfahrens-) Recht kennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier relevante verfahrensrechtliche Frage bereits vom BFH entschieden worden sei (z.B. BStBl II 1981, 5).

    Allerdings war die dort geäußerte Auffassung, der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.05.2000 sei unzulässig, weil hinsichtlich der vom Antrag auf schlichte Änderung des ursprünglichen Bescheids vom 10.04.2000 nicht betroffenen Einkünfte aus Wertpapierveräußerungen die Einkommensteuerfestsetzung unanfechtbar geworden sei und der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 12.05.2000 insoweit wegen § 351 Abs. 1 AO nicht mehr angegriffen werden könne, im vorliegenden Kontext jedenfalls unvollständig: Wird ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid geändert, so können unabhängig von § 351 Abs. 1 AO alle gegen den vorhergehenden Bescheid möglichen Einwendungen im Verfahren gegen den Änderungsbescheid vorgebracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1980 IV R 11/78, BStBl II 1981, 5).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Sie begehrten die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens und eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe des BVerfG-Urteils vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, mit dem § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt wurde, soweit er die Veräußerung von Wertpapieren betraf.
  • BFH, 06.09.2005 - IV B 14/04

    NZB: Ausforschungsbeweis

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Denn der Kläger könnte wegen eines derartigen Verfahrensfehlers, selbst wenn er vorläge, eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nur erreichen, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen Erörterung der Sache im Einspruchsstadium geltend macht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.09.2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166).
  • BFH, 19.03.2002 - IX R 62/99

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Er wandte sich aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem seinerzeit beim BFH anhängigen Revisionsverfahren IX R 62/99 (vgl. Einspruchsschreiben vom 31.05.2000, Rechtsbehelfsakte Bl. 28).
  • FG Sachsen, 27.01.2003 - 3 K 2069/99

    Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus FG Sachsen, 13.08.2009 - 4 K 2106/04
    Die Unwirksamkeit der Rechtsbehelfsrücknahme kann entgegen klägerischer Auffassung in sinngemäßer Anwendung von § 110 Abs. 3 AO nur innerhalb eines Jahres - gerechnet vom Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Behörde - geltend gemacht werden (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 27.01.2003 3 K 2069/99, [...], mit weiteren Nachweisen zur insoweit herrschenden Meinung; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 362 Rn. 5; Tipke/Kruse, AO, § 362 Rn. 20).
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