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   FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12   

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FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12 (https://dejure.org/2013,41818)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 K 1113/12 (https://dejure.org/2013,41818)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 K 1113/12 (https://dejure.org/2013,41818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan zur Wahrung des gesetzlichen Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • di-vis.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sanierungsmaßnahmen und die steuerlichen Folgen bei KMU - DI-VIS

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Die Billigkeitsmaßnahme würde auf Erwägungen gestützt, die die Motive des Gesetzgebers ins Leere laufen ließen (BFH vom 14. Juli 2010, X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 und vom 28. Februar 2012, ... VIII R 2/08, DStR 2012, 943 im Nachgang zu einem Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 , das den grundsätzlichen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Sanierungsgewinnen als nicht gegeben ansah).

    Selbst unterstellt, das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 sei dem Grunde nach auch nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. anwendbar (so im Ergebnis: BFH vom 14. Juli 2010, X R 34/08, BStBl. II 2010, 916) lägen die Voraussetzungen für einen ... Sanierungsgewinn im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nimmt einen Sanierungsgewinn an, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet ist; fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (BFH vom 22. Januar 1985, VIII R 37/84, BFHE 143, 420 m.w.N.).

    Allerdings ist der Senat im Streitfall nicht davon überzeugt, dass der Schulderlass der K. geeignet war, das (wohl) sanierungsbedürftige Unternehmen des Klägers vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (BFH vom 22. Januar 1985, VIII R 37/84, BFHE 143, 420).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss der Geschäftsverteilungsplan zur Wahrung des gesetzlichen Richters im Voraus generell-abstrakt die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter bestimmen und Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Recht sprechenden Gewalt treffen; er muss den Prinzipien der Vollständigkeit, der Bestimmtheit und der Vorauswirkung entsprechen (grundlegend: Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 1995, 322).

    der Berichterstatterin entgegen der Ansicht des Beklagten als solche keine Frage des gesetzlichen Richters (Beschluss des Plenums des BVerfG vom 8. April 1997, a.a.O., unter C.I.4.a der Gründe).

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Die Billigkeitsmaßnahme würde auf Erwägungen gestützt, die die Motive des Gesetzgebers ins Leere laufen ließen (BFH vom 14. Juli 2010, X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 und vom 28. Februar 2012, ... VIII R 2/08, DStR 2012, 943 im Nachgang zu einem Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 , das den grundsätzlichen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Sanierungsgewinnen als nicht gegeben ansah).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Beteiligen sich mehrere Gläubiger an einem Schuldenerlass, kann in der Regel die Sanierungsabsicht unterstellt werden (BFH vom 14. März 1990, I R 64/85, BFHE 161, 28 und vom 27. Januar 1998, VIII R 64/96, a.a.O.).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 29/08

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung des

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Maßgeblich ist der Geschäftsverteilungsplan zum Zeitpunkt der Entscheidung (BFH vom 12. November 2009, IV B 29/08, BFH/NV 2010, 669).
  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wenn angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH vom 23. März 1998, II R 41/96, BStBl II 1998, 396 ).
  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 64/96

    Steuerfreier Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Beteiligen sich mehrere Gläubiger an einem Schuldenerlass, kann in der Regel die Sanierungsabsicht unterstellt werden (BFH vom 14. März 1990, I R 64/85, BFHE 161, 28 und vom 27. Januar 1998, VIII R 64/96, a.a.O.).
  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Die Billigkeitsmaßnahme würde auf Erwägungen gestützt, die die Motive des Gesetzgebers ins Leere laufen ließen (BFH vom 14. Juli 2010, X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 und vom 28. Februar 2012, ... VIII R 2/08, DStR 2012, 943 im Nachgang zu einem Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 , das den grundsätzlichen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Sanierungsgewinnen als nicht gegeben ansah).
  • BFH, 26.11.2003 - X B 124/02

    Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12
    Das Erlassverfahren gibt der Verwaltung nicht die Befugnis, anstelle einer vom Gesetzgeber (bewusst) unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben (BFH vom 26. November 2003, X B 124/02, BFH/NV 2004, 754 ).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Die im Streitfall vom 1. Senat des Sächsischen FG mit Urteil in EFG 2013, 1898 vertretene Auffassung, mit dem sog. Sanierungserlass werde gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, entspricht im Ergebnis derjenigen des 5. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 14. März 2013  5 K 1113/12, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 190) sowie derjenigen des 6. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 15. Juli 2015  6 K 1145/12, EFG 2016, 1582).
  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    i) Der 1. Orientierungssatz des Urteils des Sächsischen FG vom 14. März 2013  5 K 1113/12 (DStR 2014, 190) lautet: "Aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, die Steuerfreiheit für einen Sanierungsgewinn (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) zu streichen, kommt eine Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO grundsätzlich nicht in Betracht.
  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit;

    39 Sofern danach der Erlass von auf Sanierungsgewinne entfallenden Gewerbesteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen seit der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. nicht ohnehin unzulässig ist (so zur Einkommenssteuer: SächsFG, Urt. v. 14. März 2013 - 5 K 1113/12 -, juris Rn. 21 ff.), sondern im Rahmen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 weiterhin für zulässig erachtet wird (so zur Einkommenssteuer: BFH, Vorlagebeschl. v. 25. März 2015 - X R 23/13 -, juris Rn. 54 ff.), wie hier von der Beklagten, bleibt davon jedenfalls die Erhebung der auf gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a. F. hinzugerechnete Dauerschuldentgelte entfallenden Gewerbesteuern in dem von der Handreichung des Deutschen Städtetags empfohlenen Umfang unberührt.
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